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Versendungskauf
Der V. ist ein Kauf, bei dem der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die Versendung
der Ware an einen anderen als den
Erfüllungsort
(Leistungsort) übernimmt, also insbes.
bei vereinbarter Zusendung der gekauften Sache. Beim V. geht – abweichend vom
sonstigen Kaufrecht und vom Fernkauf, bei dem vereinbarter
Erfüllungsort
der Wohnsitz des
Käufers ist, s.u. – die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung (Beförderungsgefahr, Transportgefahr) bereits in dem Augenblick auf den
Käufer über, da der Verkäufer die
Sache
dem
Spediteur
oder der sonstigen
Versendungsperson – Bahn, Post usw. – übergibt (§ 447 BGB). Diese Regelung
gilt nach der Rspr. auch bei Zusendung innerhalb eines Ortes (an die
Niederlassung
des
Käufers, sog. Platzkauf); bei Zusendung durch eigene Leute des Verkäufers nur dann, wenn
der Verkäufer hiermit nicht eine eigene Verbindlichkeit durch Erfüllungsgehilfen
erfüllen will (str.). Es ist jedoch zu beachten, daß bei den Zuschickungskäufen des
täglichen Lebens oftmals die Wohnung des Käufers stillschweigend als Erfüllungsort
vereinbart wird; die Regeln über den Versendungskauf gelten dann nicht. Weicht der
Verkäufer von einer Anweisung des Käufers über die Art der Versendung ohne dringenden
Grund ab, so ist er ihm zum
Schadensersatz
verpflichtet (§ 447 II BGB). Wird Zusendung
der Ware an den vom Niederlassungsort des Verkäufers verschiedenen Wohnsitz des Käufers
als
Erfüllungsort
vereinbart (Fernkauf), so gelten die Regeln über den V. nicht.