Gebäudetechnik

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Vertrag
 
Die Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft geschieht regelmäßig

durch V. (§ 305 BGB). Ein V. ist ein i.d.R. zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei dem durch

mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen ein rechtlicher Erfolg erzielt

werden soll (Vertragswille). Der V. kommt demnach grundsätzlich durch den Antrag

(Angebot) der einen Seite – Vertragsantrag, Offerte – und durch die

(vorbehaltlose, s.u.) Annahme dieses Antrags durch den anderen Beteiligten –

Vertragsannahme, Akzept – zustande. Ein V.antrag liegt in jedem genügend bestimmten

Angebot einer Leistung, dem der erforderliche rechtliche Bindungswille zugrundeliegt (z.B.

Aufstellung eines Automaten, Zusendung unbestellter Waren zum Kauf). Zu unterscheiden

hiervon ist die bloße Aufforderung, seinerseits ein V.angebot abzugeben – sog.

invitatio ad offerendum –, bei der wegen fehlenden Bindungswillens ein Antrag noch

nicht vorliegt (z.B. Inserat in einer Zeitung). Der Anbietende ist an seinen V.antrag

gebunden, sofern er nicht die Gebundenheit durch eine Freizeichnungsklausel o. dgl. –

z.B. "Lieferung freibleibend ", "ohne Obligo" – ausgeschlossen

hat (§ 145 BGB; Grenze für kurzfristige Preiserhöhungen: § 11 Nr. 1 AGB-Ges.; Bindung

aber, wenn die anfragende Seite das "freibleibende" Angebot angenommen hat). Der

Antrag erlischt, wenn er dem Anbietenden gegenüber abgelehnt oder nicht rechtzeitig

– s.u. – angenommen wird (§ 146 BGB). Die V.annahme muß regelmäßig dem

Antragenden gegenüber erklärt werden; sie kann auch stillschweigend erfolgen (z.B. durch

Verzehr der zugesandten unbestellten Ware). Der V. kommt ausnahmsweise auch ohne

ausdrückliche Erklärung der – stets erforderlichen – Annahme zustande, wenn

eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende

auf sie verzichtet hat (§ 151 BGB). Durch bloßes Nichtstun (Schweigen) kann eine Annahme

regelmäßig nicht erklärt werden. Ein Kaufmann, der einen Antrag auf Geschäftsbesorgung

von jemand erhält, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, ist jedoch verpflichtet,

hierauf unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags (§ 362

HGB). Hieran anknüpfend hat die Rspr. für den Verkehr unter Kaufleuten, ausnahmsweise

darüber hinaus auch für geschäftsgewandte Nichtkaufleute angenommen, daß das Schweigen

auf das Bestätigungsschreiben, in dem der z.B. telefonisch abgeschlossene V. schriftlich

bestätigt wird, als Einverständnis mit dessen Inhalt gilt, auch wenn das

Bestätigungsschreiben von dem vorher Vereinbarten inhaltlich abweicht (Abänderung des

ursprünglich abgeschlossenen V.; anders bei unzumutbarer Abweichung oder wenn nur eine

– gegenüber dem Angebot modifizierte –Auftragsbestätigung vorliegt). Ein

Irrtum über die Bedeutung des Schweigens berechtigt nicht zur Anfechtung des V.s. Hat der

Antragende für die V.annahme eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb

dieser Frist erfolgen (§ 148 BGB). Sonst kann regelmäßig der einem Anwesenden (auch

telefonisch) gemachte Antrag nur sofort, der einem Abwesenden gemachte Antrag bis zu dem

Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter

regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 BGB). Die verspätete Annahme eines

Antrags gilt als neuer Antrag; eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder

sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 BGB).

Bei einer Versteigerung gilt das Gebot als V.antrag (Bindung nur bis zur Abgabe eines

Übergebots), der Zuschlag als V.annahme (§ 156 BGB). Die Willenserklärungen beider

Seiten müssen sich inhaltlich vollständig decken. Solange sich die Parteien nicht über

alle Punkte, d.h. auch über Nebenabreden, geeinigt haben oder z.B. die vorgesehene

Beurkundung noch nicht vorgenommen wurde, ist im Zweifel der V. noch nicht geschlossen (

offener Dissens, § 154 BGB). Liegt dagegen ein versteckter Einigungsmangel – sog.

versteckter Dissens – vor (die Parteien haben einen Punkt übersehen, sich verlesen

oder objektiv mehrdeutige Erklärungen abgegeben, die sich zwar äußerlich decken,

inhaltlich aber von jeder Seite verschieden ausgelegt werden, z.B. Verkauf eines

Grundstücks "rechts von der Straße"), so gilt der V. nur, sofern anzunehmen

ist, daß er auch ohne Einigung über diesen – unwesentlichen – Punkt

geschlossen worden wäre (§ 155 BGB). Der versteckte Dissens ist zu unterscheiden von der

bloß falschen Bezeichnung des V.sgegenstands (sog. falsa demonstratio; z.B. beide Seiten

meinen dasselbe Grundstück, geben aber eine falsche Flurstücksnummer an; hier gilt

uneingeschränkt das wirklich Gewollte), vom Irrtum einer Seite über den Inhalt ihrer

Erklärung und vom (unbeachtlichen) geheimen Vorbehalt einer Seite, das Erklärte in

Wirklichkeit nicht zu wollen (§ 116 BGB). Für die Begründung von Schuldverhältnissen

gilt der Grundsatz der V.freiheit, d.h. sowohl der Abschluß als auch der Inhalt eines V.s

unterliegen grundsätzlich der freien Parteibestimmung. Die im besonderen Teil des

Schuldrechts geregelten Schuldverhältnisse (z.B. Kauf, Miete usw.) sind nur typische

Beispiele; die Parteien können ihre Beziehungen grundsätzlich frei gestalten, von den

geregelten Bestimmungen abweichen (sog. atypischer Vertrag) oder V.typen kombinieren. So

ist z.B. der sog. Krankenhausv. eine Mischung aus Dienstv. (Behandlung), Miete (Bett),

Kauf (Verpflegung) usw. Für die rechtliche Behandlung dieser sog. gemischten V. gilt nur

bei klarem Dominieren eines V.typs dessen Recht (Absorptionsgrundsatz, z.B. Kaufrecht bei

einem Erwerb von Speisen in einem Gasthaus; die Beherbergung tritt als bloße Nebenpflicht

zurück); sonst ist das anzuwendende Recht dem jeweils einschlägigen V.typ direkt oder

analog zu entnehmen (Kombinationsgrundsatz). Darüber hinaus haben sich im

Wirtschaftsleben weitere, im BGB nicht geregelte sog. verkehrstypische V. herausgebildet,

s. z.B. Leasingv., Factoringv., Automatenaufstellv., Baubetreuungsv., Vertragshändlerv.,

Belegarztv., Franchisev., Filmbezugsv. Die Parteiautonomie findet ihre Grenzen vor allem

in den Vorschriften des öffentlichen Rechts (Genehmigungszwang u. dgl.), aber auch im

Zivilrecht durch bestimmte zwingende Regelungen (besonders im Sachenrecht und Erbrecht)

sowie durch die allgemeinen Verbote der Gesetzwidrigkeit (§ 134 BGB) und der

Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Darüber hinaus ist die V.freiheit in folgenden Fällen

eingeschränkt: Es kann zwar der Abschluß des V. den Parteien freigestellt bleiben, der

Inhalt des V. ist jedoch gesetzlich festgelegt (sog. normierter V., z.B. Festsetzung von

Höchstpreisen und -mieten). Ferner kann einer Partei gesetzlich die Pflicht zur Annahme

eines V.angebots auferlegt sein. Einem solchen Abschluß- oder Kontrahierungszwang

unterliegen insbes. Monopolbetriebe (z.B. Eisenbahn, Post, Lieferung von Elektrizität,

Wasser usw., nicht aber z.B. Spielbank). Bei Ablehnung des V.angebots kommt hier zwar kein

V. zustande; sie macht aber schadensersatzpflichtig. Schließlich kann ein V. oder

v.ähnliches Verhältnis auch durch Hoheitsakt geschaffen werden (sog. diktierter V., z.B.

bei einer Zuweisung von Hausrat nach der Ehescheidung; Hausratsverordnung). Einen

praktisch großen Einfluß auf den Inhalt abzuschließender Verträge üben vorgefertigte

Formular- oder Typenverträge (z.B. Mustermietvertrag) und im Geschäftsleben insbes. die

Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus. Außer im Schuldrecht spielt der V. auch auf

anderen Rechtsgebieten eine Rolle, z.B. im ehelichen Güterrecht (Ehev.), im Erbrecht

(Erbvertrag.), aber auch im öffentlichen Recht (Vertrag, öffentlich-rechtlicher). Der

Schuldvertrag ist – anders als die genannten V. – grundsätzlich formlos;

mündliche Abrede ist daher grundsätzlich ausreichend (Verbalkontrakt). Für einige V.

schreibt das Gesetz jedoch eine bestimmte Form vor, so die Schriftform (z.B. für

langdauernde Grundstücksmietsverträge, für das Bürgschaftsversprechen) oder die

notarielle Beurkundung (insbes. für die Verpflichtung zur Übertragung des gesamten

Vermögens und für einen Grundstückskaufv.). Bereits mit dem Eintritt in

V.sverhandlungen (auch schon vor Abgabe eines Angebots) entsteht zwischen den Beteiligten

ein v.ähnliches Vertrauensverhältnis, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Sorgfalt

und bei deren schuldhafter Verletzung zu einem Anspruch auf Schadensersatz wegen

Verschuldens beim V.schluß führt (culpa in contrahendo). Über bloße derartige

Vorverhandlungen hinaus geht der Vorv. Dieser ist bereits ein echter V., aus dem sich die

(erzwingbare) Pflicht zum Abschluß des Hauptv. ergibt. Der Vorv. bedarf regelmäßig der

gleichen Form wie der Hauptv. Der einseitige Vorv. wird Option genannt Beim V. sind ferner

der Verpflichtungsv. (obligatorischer V., z.B. Kauf) und der Verfügungsv. (z.B.

Abtretung, Einigung über den Eigentumsübergang) scharf zu unterscheiden, auch wenn diese

bei Geschäften des täglichen Lebens oftmals zusammenfallen (Sachenrecht). Wie bei allen

Rechtsgeschäften gibt es ferner abstrakte und kausale V. Der V. ist regelmäßig ein sog.

Konsensualv., der durch die beiderseitige Willensübereinstimmung zustande kommt

(Konsensualkontrakt, Versprechensgeschäft). In besonderen Fällen muß zum

Vertragsabschluß jedoch noch eine tatsächliche Handlung hinzu kommen (sog. Realvertrag,

Realkontrakt oder Handgeschäft), so z.B. beim Darlehen die Hingabe der Darlehensvaluta

(bestr.). Die Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens ist nach dieser Ansicht ein

bloßer Vorv. Die sog. Draufgabe (Arrha, Handgeld) ist nicht Voraussetzung des

V.abschlusses, sondern nur ein Anhaltspunkt hierfür (Vermutung); sie ist bei V.aufhebung

wieder zurückzugeben und gilt im Zweifel nicht als Reugeld (§§ 336ff. BGB). V. können

weiterhin entgeltlich oder unentgeltlich sein; auch der Gefälligkeitsv. (z.B. Auftrag)

ist ein echter V. (anders Gefälligkeitsverhältnis). Der V. kann einseitig (z.B.

Bürgschaft) oder zweiseitig verpflichtend sein; stehen die beiderseitigen Verpflichtungen

in einem Abhängigkeitsverhältnis, so liegt ein gegenseitiger V. (Austauschv., z.B. Kauf,

Miete) vor, für den besondere Regeln gelten. Selbst wenn ein V. (z.B. wegen Formmangels)

nichtig ist, kann er als sog. faktischer V. vertragsähnliche Wirkungen äußern, wenn die

Rechtsverhältnisse der Beteiligten so abgewickelt wurden, als ob ein wirksamer V.

bestanden hätte (insbes. bei Dauerschuldverhältnissen; faktische Gesellschaft,

faktisches Arbeitsverhältnis). Eine Besonderheit ist schließlich der V. zugunsten

Dritter. Der Inhalt eines V.s kann durch Leistungsstörungen (Unmöglichkeit,

Schuldnerverzug, positive Vertragsverletzung) verändert werden. Für eine

rechtsgeschäftliche Veränderung oder Aufhebung ist, soweit das Gesetz keine andere

Regelung zuläßt (Rücktritt vom Vertrag, Kündigung) und die Parteien nichts anderes

vereinbart haben, gleichfalls ein V. erforderlich (§ 305 BGB). Dieser bedarf nicht der

Form des ursprünglichen Rechtsgeschäfts, sofern die Pflichten durch die Abänderung

nicht vermehrt werden und der urspr. V. noch nicht (z.B. durch eine Auflassungsvormerkung)

vollzogen worden ist. Die Parteien können aber auch das alte Schuldverhältnis aufheben

und an dessen Stelle durch V. ein völlig neues treten lassen (sog. Schuldumschaffung,

Schuldersetzung oder Novation). Eine Schuldumschaffung liegt beispielsweise in der

Ausstellung eines Prolongationswechsels oder in der Anerkennung eines abgerechneten

Kontokorrentsaldos. Während bei der bloßen V.änderung das ursprüngliche

Schuldverhältnis mit allen Sicherungsrechten, z.B. Bürgschaft, Pfandrecht, erhalten

bleibt, erlöschen diese Sicherungsrechte regelmäßig bei der Schuldumschaffung (Ausnahme

beim Kontokorrent, § 356 HGB).