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Vertrag
Die Begründung eines Schuldverhältnisses durch
Rechtsgeschäft
geschieht regelmäßig
durch V. (§ 305 BGB). Ein V. ist ein i.d.R. zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei dem durch
mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen ein rechtlicher
Erfolg
erzielt
werden soll (Vertragswille). Der V. kommt demnach grundsätzlich durch den Antrag
(Angebot) der einen Seite – Vertragsantrag, Offerte – und durch die
(vorbehaltlose, s.u.) Annahme dieses Antrags durch den anderen Beteiligten –
Vertragsannahme, Akzept – zustande. Ein V.antrag liegt in jedem genügend bestimmten
Angebot
einer Leistung, dem der erforderliche rechtliche Bindungswille zugrundeliegt (z.B.
Aufstellung eines Automaten, Zusendung unbestellter Waren zum Kauf). Zu unterscheiden
hiervon ist die bloße Aufforderung, seinerseits ein V.angebot abzugeben – sog.
invitatio ad offerendum –, bei der wegen fehlenden Bindungswillens ein Antrag noch
nicht vorliegt (z.B. Inserat in einer Zeitung). Der Anbietende ist an seinen V.antrag
gebunden, sofern er nicht die Gebundenheit durch eine
Freizeichnungsklausel
o. dgl. –
z.B. "Lieferung freibleibend ", "ohne Obligo" – ausgeschlossen
hat (§ 145 BGB; Grenze für kurzfristige Preiserhöhungen: § 11 Nr. 1 AGB-Ges.; Bindung
aber, wenn die anfragende Seite das "freibleibende"
Angebot
angenommen hat). Der
Antrag erlischt, wenn er dem Anbietenden gegenüber abgelehnt oder nicht rechtzeitig
– s.u. – angenommen wird (§ 146 BGB). Die V.annahme muß regelmäßig dem
Antragenden gegenüber erklärt werden; sie kann auch stillschweigend erfolgen (z.B. durch
Verzehr der zugesandten unbestellten Ware). Der V. kommt ausnahmsweise auch ohne
ausdrückliche Erklärung der – stets erforderlichen – Annahme zustande, wenn
eine solche Erklärung nach der
Verkehrssitte
nicht zu erwarten ist oder der Antragende
auf sie verzichtet hat (§ 151 BGB). Durch bloßes Nichtstun (Schweigen) kann eine Annahme
regelmäßig nicht erklärt werden. Ein Kaufmann, der einen Antrag auf Geschäftsbesorgung
von jemand erhält, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, ist jedoch verpflichtet,
hierauf unverzüglich zu antworten; sein
Schweigen
gilt als Annahme des Antrags (§ 362
HGB). Hieran anknüpfend hat die Rspr. für den Verkehr unter Kaufleuten, ausnahmsweise
darüber hinaus auch für geschäftsgewandte Nichtkaufleute angenommen, daß das Schweigen
auf das Bestätigungsschreiben, in dem der z.B. telefonisch abgeschlossene V. schriftlich
bestätigt wird, als Einverständnis mit dessen Inhalt gilt, auch wenn das
Bestätigungsschreiben
von dem vorher Vereinbarten inhaltlich abweicht (Abänderung des
ursprünglich abgeschlossenen V.; anders bei unzumutbarer Abweichung oder wenn nur eine
– gegenüber dem
Angebot
modifizierte –Auftragsbestätigung vorliegt). Ein
Irrtum über die Bedeutung des Schweigens berechtigt nicht zur Anfechtung des V.s. Hat der
Antragende für die V.annahme eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb
dieser Frist erfolgen (§ 148 BGB). Sonst kann regelmäßig der einem Anwesenden (auch
telefonisch) gemachte Antrag nur sofort, der einem Abwesenden gemachte Antrag bis zu dem
Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter
regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 BGB). Die verspätete Annahme eines
Antrags gilt als neuer Antrag; eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder
sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 BGB).
Bei einer Versteigerung gilt das Gebot als V.antrag (Bindung nur bis zur Abgabe eines
Übergebots), der Zuschlag als V.annahme (§ 156 BGB). Die Willenserklärungen beider
Seiten müssen sich inhaltlich vollständig decken. Solange sich die Parteien nicht über
alle Punkte, d.h. auch über Nebenabreden, geeinigt haben oder z.B. die vorgesehene
Beurkundung noch nicht vorgenommen wurde, ist im Zweifel der V. noch nicht geschlossen (
offener Dissens, § 154 BGB). Liegt dagegen ein versteckter Einigungsmangel – sog.
versteckter Dissens – vor (die Parteien haben einen Punkt übersehen, sich verlesen
oder objektiv mehrdeutige Erklärungen abgegeben, die sich zwar äußerlich decken,
inhaltlich aber von jeder Seite verschieden ausgelegt werden, z.B.
Verkauf
eines
Grundstücks "rechts von der Straße"), so gilt der V. nur, sofern anzunehmen
ist, daß er auch ohne
Einigung
über diesen – unwesentlichen – Punkt
geschlossen worden wäre (§ 155 BGB). Der versteckte Dissens ist zu unterscheiden von der
bloß falschen Bezeichnung des V.sgegenstands (sog. falsa demonstratio; z.B. beide Seiten
meinen dasselbe Grundstück, geben aber eine falsche Flurstücksnummer an; hier gilt
uneingeschränkt das wirklich Gewollte), vom Irrtum einer Seite über den Inhalt ihrer
Erklärung und vom (unbeachtlichen) geheimen Vorbehalt einer Seite, das Erklärte in
Wirklichkeit nicht zu wollen (§ 116 BGB). Für die Begründung von Schuldverhältnissen
gilt der Grundsatz der V.freiheit, d.h. sowohl der Abschluß als auch der Inhalt eines V.s
unterliegen grundsätzlich der freien Parteibestimmung. Die im besonderen Teil des
Schuldrechts geregelten Schuldverhältnisse (z.B. Kauf, Miete usw.) sind nur typische
Beispiele; die Parteien können ihre Beziehungen grundsätzlich frei gestalten, von den
geregelten Bestimmungen abweichen (sog. atypischer Vertrag) oder V.typen kombinieren. So
ist z.B. der sog. Krankenhausv. eine Mischung aus Dienstv. (Behandlung), Miete (Bett),
Kauf
(Verpflegung) usw. Für die rechtliche Behandlung dieser sog. gemischten V. gilt nur
bei klarem Dominieren eines V.typs dessen Recht (Absorptionsgrundsatz, z.B. Kaufrecht bei
einem Erwerb von Speisen in einem Gasthaus; die Beherbergung tritt als bloße Nebenpflicht
zurück); sonst ist das anzuwendende Recht dem jeweils einschlägigen V.typ direkt oder
analog zu entnehmen (Kombinationsgrundsatz). Darüber hinaus haben sich im
Wirtschaftsleben weitere, im BGB nicht geregelte sog. verkehrstypische V. herausgebildet,
s. z.B. Leasingv., Factoringv., Automatenaufstellv., Baubetreuungsv., Vertragshändlerv.,
Belegarztv., Franchisev., Filmbezugsv. Die Parteiautonomie findet ihre Grenzen vor allem
in den Vorschriften des öffentlichen Rechts (Genehmigungszwang u. dgl.), aber auch im
Zivilrecht durch bestimmte zwingende Regelungen (besonders im
Sachenrecht
und Erbrecht)
sowie durch die allgemeinen Verbote der Gesetzwidrigkeit (§ 134 BGB) und der
Sittenwidrigkeit
(§ 138 BGB). Darüber hinaus ist die V.freiheit in folgenden Fällen
eingeschränkt: Es kann zwar der Abschluß des V. den Parteien freigestellt bleiben, der
Inhalt des V. ist jedoch gesetzlich festgelegt (sog. normierter V., z.B. Festsetzung von
Höchstpreisen und -mieten). Ferner kann einer Partei gesetzlich die Pflicht zur Annahme
eines V.angebots auferlegt sein. Einem solchen Abschluß- oder Kontrahierungszwang
unterliegen insbes. Monopolbetriebe (z.B. Eisenbahn, Post, Lieferung von Elektrizität,
Wasser usw., nicht aber z.B. Spielbank). Bei Ablehnung des V.angebots kommt hier zwar kein
V. zustande; sie macht aber schadensersatzpflichtig. Schließlich kann ein V. oder
v.ähnliches Verhältnis auch durch Hoheitsakt geschaffen werden (sog. diktierter V., z.B.
bei einer Zuweisung von Hausrat nach der Ehescheidung; Hausratsverordnung). Einen
praktisch großen Einfluß auf den Inhalt abzuschließender Verträge üben vorgefertigte
Formular- oder Typenverträge (z.B. Mustermietvertrag) und im Geschäftsleben insbes. die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus. Außer im
Schuldrecht
spielt der V. auch auf
anderen Rechtsgebieten eine Rolle, z.B. im ehelichen Güterrecht (Ehev.), im Erbrecht
(Erbvertrag.), aber auch im öffentlichen Recht (Vertrag, öffentlich-rechtlicher). Der
Schuldvertrag ist – anders als die genannten V. – grundsätzlich formlos;
mündliche Abrede ist daher grundsätzlich ausreichend (Verbalkontrakt). Für einige V.
schreibt das Gesetz jedoch eine bestimmte Form vor, so die Schriftform (z.B. für
langdauernde Grundstücksmietsverträge, für das Bürgschaftsversprechen) oder die
notarielle Beurkundung (insbes. für die Verpflichtung zur Übertragung des gesamten
Vermögens und für einen Grundstückskaufv.). Bereits mit dem Eintritt in
V.sverhandlungen (auch schon vor Abgabe eines Angebots) entsteht zwischen den Beteiligten
ein v.ähnliches Vertrauensverhältnis, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Sorgfalt
und bei deren schuldhafter Verletzung zu einem Anspruch auf
Schadensersatz
wegen
Verschuldens beim V.schluß führt (culpa in contrahendo). Über bloße derartige
Vorverhandlungen hinaus geht der Vorv. Dieser ist bereits ein echter V., aus dem sich die
(erzwingbare) Pflicht zum Abschluß des Hauptv. ergibt. Der Vorv. bedarf regelmäßig der
gleichen Form wie der Hauptv. Der einseitige Vorv. wird Option genannt Beim V. sind ferner
der Verpflichtungsv. (obligatorischer V., z.B. Kauf) und der Verfügungsv. (z.B.
Abtretung,
Einigung
über den Eigentumsübergang) scharf zu unterscheiden, auch wenn diese
bei Geschäften des täglichen Lebens oftmals zusammenfallen (Sachenrecht). Wie bei allen
Rechtsgeschäften gibt es ferner abstrakte und kausale V. Der V. ist regelmäßig ein sog.
Konsensualv., der durch die beiderseitige Willensübereinstimmung zustande kommt
(Konsensualkontrakt, Versprechensgeschäft). In besonderen Fällen muß zum
Vertragsabschluß jedoch noch eine tatsächliche Handlung hinzu kommen (sog. Realvertrag,
Realkontrakt oder Handgeschäft), so z.B. beim
Darlehen
die Hingabe der Darlehensvaluta
(bestr.). Die Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens ist nach dieser Ansicht ein
bloßer Vorv. Die sog. Draufgabe (Arrha, Handgeld) ist nicht Voraussetzung des
V.abschlusses, sondern nur ein Anhaltspunkt hierfür (Vermutung); sie ist bei V.aufhebung
wieder zurückzugeben und gilt im Zweifel nicht als Reugeld (§§ 336ff. BGB). V. können
weiterhin entgeltlich oder unentgeltlich sein; auch der Gefälligkeitsv. (z.B. Auftrag)
ist ein echter V. (anders Gefälligkeitsverhältnis). Der V. kann einseitig (z.B.
Bürgschaft) oder zweiseitig verpflichtend sein; stehen die beiderseitigen Verpflichtungen
in einem Abhängigkeitsverhältnis, so liegt ein gegenseitiger V. (Austauschv., z.B. Kauf,
Miete) vor, für den besondere Regeln gelten. Selbst wenn ein V. (z.B. wegen Formmangels)
nichtig ist, kann er als sog. faktischer V. vertragsähnliche Wirkungen äußern, wenn die
Rechtsverhältnisse der Beteiligten so abgewickelt wurden, als ob ein wirksamer V.
bestanden hätte (insbes. bei Dauerschuldverhältnissen; faktische Gesellschaft,
faktisches Arbeitsverhältnis). Eine Besonderheit ist schließlich der V. zugunsten
Dritter. Der Inhalt eines V.s kann durch Leistungsstörungen (Unmöglichkeit,
Schuldnerverzug, positive Vertragsverletzung) verändert werden. Für eine
rechtsgeschäftliche Veränderung oder Aufhebung ist, soweit das Gesetz keine andere
Regelung zuläßt (Rücktritt vom Vertrag, Kündigung) und die Parteien nichts anderes
vereinbart haben, gleichfalls ein V. erforderlich (§ 305 BGB). Dieser bedarf nicht der
Form des ursprünglichen Rechtsgeschäfts, sofern die Pflichten durch die Abänderung
nicht vermehrt werden und der urspr. V. noch nicht (z.B. durch eine Auflassungsvormerkung)
vollzogen worden ist. Die Parteien können aber auch das alte
Schuldverhältnis
aufheben
und an dessen Stelle durch V. ein völlig neues treten lassen (sog. Schuldumschaffung,
Schuldersetzung oder Novation). Eine Schuldumschaffung liegt beispielsweise in der
Ausstellung eines Prolongationswechsels oder in der Anerkennung eines abgerechneten
Kontokorrentsaldos. Während bei der bloßen V.änderung das ursprüngliche
Schuldverhältnis
mit allen Sicherungsrechten, z.B. Bürgschaft, Pfandrecht, erhalten
bleibt, erlöschen diese Sicherungsrechte regelmäßig bei der Schuldumschaffung (Ausnahme
beim Kontokorrent, § 356 HGB).