Gebäudetechnik

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Vertragsauslegung
 
Schließen Geschäftspartner einen Vertrag, werden sie versuchen, in diesem alle

gegenseitigen Rechte und Pflichten genau festzuhalten. Oft ist es jedoch unmöglich, in

der Geschäftsbeziehung jedes künftige Ereignis vertraglich zu regeln. Haben die

Vertragsparteien einen wichtigen Punkt nicht berücksichtigt oder ist die Einigung über

diesen später nicht mehr feststellbar, ist der Vertrag, wenn diese Regelungslücke nicht

durch gesetzliche Vorschriften geschlossen werden kann, auszulegen. Verträge sind so

auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157

BGB).