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Vertretung ohne Vertretungsmacht
ist gegeben, wenn der Vertreter (Stellvertretung) entweder überhaupt keine
Vertretungsmacht besitzt oder diese überschreitet; auf sein Verschulden kommt es nicht
an. Eine V.o. Vm. äußert zunächst keinerlei Wirkung für den "Vertretenen";
es ist insoweit aber zu unterscheiden:Bei einem einseitigen
Rechtsgeschäft
ist V.o. Vm.
grundsätzlich unzulässig. Bei einem empfangsbedürftigen einseitigen Rechtsgeschäft
(z.B. Kündigung) gelten jedoch die Vorschriften über Verträge (s.u.), wenn der
Erklärungsgegner das Fehlen der Vertretungsmacht nicht beanstandet hat oder damit
einverstanden war (§ 180 BGB). Ein von einem V.o. Vm. abgeschlossener
Vertrag
ist
schwebend unwirksam (Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts); der "Vertretene"
kann ihn jedoch genehmigen. Bis zur Genehmigung ist der andere Teil zum Widerruf
berechtigt, sofern er den
Mangel
der Vertretungsmacht nicht bei Vertragsabschluß gekannt
hat. Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so
kann die Genehmigung nur ihm gegenüber erklärt werden; wird sie nicht binnen 2 Wochen
nach dem Empfang der Aufforderung erteilt, so gilt sie als verweigert (§§ 177, 178 BGB).
Der V.o. Vm. (falsus procurator) haftet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags
verweigert oder der angeblich Vertretene gar nicht existiert, dem anderen Teil nach dessen
Wahl auf Erfüllung, soweit er hierzu in der Lage ist, oder auf (vollen) Schadensersatz
wegen Nichterfüllung (§ 179 I BGB). Hat der Vertreter den
Mangel
der Vertretungsmacht
nicht gekannt, so ist er dem anderen Teil nur zum Ersatz des sog. Vertrauensschadens
verpflichtet (§ 179 II BGB). Die
Haftung
des Vertreters ist ausgeschlossen, wenn er nicht
voll geschäftsfähig war oder wenn der andere Teil den
Mangel
der Vertretungsmacht kannte
oder fahrlässigerweise nicht kannte (§ 179 III BGB). Zu unterscheiden von der –
nach außen wirkenden – V.o. Vm. ist die allein das
Innenverhältnis
zwischen
Vertreter und Vertretenem betreffende
Geschäftsführung
ohne Auftrag. V.o. Vm. liegt
demnach an sich nicht vor, wenn der Vertreter zwar nach außen Vertretungsmacht hat, nach
den Vereinbarungen im
Innenverhältnis
zu ihrer Ausübung jedoch nicht berechtigt ist.
Nach der Rspr. finden für diesen Mißbrauch der Vertretungsmacht die Bestimmungen über
die V.o. Vm. (insbes. über die
Haftung
des Vertretenen) jedoch Anwendung, wenn sich der
Vertreter bewußt über die Beschränkung der Vertretungsmacht hinwegsetzt und der
Geschäftsgegner diesen Mißbrauch erkannte oder bei ordnungsgemäßer Sorgfalt hätte
erkennen können.
Haben
beide zum
Schaden
des Vertretenen zusammengearbeitet (Kollusion),
so ist das
Rechtsgeschäft
zudem wegen Verstoßes gegen das Verbot der Sittenwidrigkeit
nichtig (§ 138 I BGB).