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Verzug
Wenn ein
Gläubiger
die ihm angebotene Leistung (zur rechten Zeit, am rechten Ort, in
gehöriger Weise) nicht annimmt, kommt er gem. § 293 BGB in Annahmeverzug. Umgekehrt
kommt der
Schuldner
in Verzug, wenn er unter bestimmten Voraussetzungen nicht zahlt
(Zahlungsverzug) oder versprochene Waren liefert (Lieferungsverzug). I.d.R. setzt ein
Zahlungsverzug neben der
Fälligkeit
der
Verbindlichkeiten
eine formal korrekte Mahnung
des Gläubigers voraus. Das BGB und das HGB sieht einen Zinssatz für evtl. entstandene
Verzugszinsen bei Geldschulden in Höhe von regelmäßig 4% und von 5% unter Kaufleuten
vor.