Gebäudetechnik

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Vollmacht
 
ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 166 II BGB); im

Sprachgebrauch wird oftmals auch die V.urkunde als V. bezeichnet. Über die Formen der

Bevollmächtigung s.i.e. Stellvertretung. Die V. betrifft die Ermächtigung zum Handeln im

fremden Namen, also das Außenverhältnis zum Geschäftspartner; sie ist scharf von dem

ihr i.d.R. zugrundeliegenden Innenverhältnis (meist Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag)

zu unterscheiden. Zum Handeln im eigenen Namen Zustimmung, Genehmigung, Verfügung eines

Nichtberechtigten. Die V. wird durch einseitige Erklärung gegenüber dem zu

Bevollmächtigenden (Innenv.) oder gegenüber dem von dem vorzunehmenden Rechtsgeschäft

betroffenen Dritten oder gegenüber der Allgemeinheit (Außenv.) erteilt (§ 167 I BGB).

Die V.erteilung bedarf grundsätzlich nicht der Form, die für das Rechtsgeschäft

bestimmt ist, auf das sich die V. bezieht; die V. kann daher regelmäßig auch durch

schlüssiges Handeln – stillschweigend, z.B. durch Beauftragung – erteilt werden

(§ 167 II BGB); ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen durch die V.erteilung der

V.geber bereits an das formbedürftige Geschäft gebunden ist, z.B. bei einer

unwiderruflichen V. zum Abschluß eines Grundstückskaufvertrags (Abschlußvollmacht). Da

die V. (einseitiges) Rechtsgeschäft ist, finden die hierfür geltenden allgemeinen

Vorschriften, insbes. über Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers, Anfechtung von

Willenserklärungen usw. entsprechende Anwendung. Die Erteilung einer V.urkunde ist nicht

erforderlich; der Gegner kann jedoch ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft

– z.B. Kündigung – durch den Vertreter ohne Vorlage einer V.urkunde (Original)

zurückweisen (§ 174 BGB).Man unterscheidet folgende Arten von V.en: 1. Außen- und

Innenvollmacht (s.o.); 2. je nach dem Umfang ihres Wirkungskreises Spezialvollmacht (nur

für ein bestimmtes Rechtsgeschäft), Generalvollmacht (Vertretung auf allen Bereichen)

sowie Gattungs- oder Artvollmacht (für einen bestimmten Kreis von Geschäften, z.B. für

eine Vermögensverwaltung); diese Unterscheidung ist insbes. für die Handlungsvollmacht

von Bedeutung (§ 54 HGB). 3. Einzelvollmacht und Gesamtvollmacht (Stellvertretung); bei

letzterer ist der Bevollmächtigte nur im Zusammenwirken mit einem anderen

vertretungsberechtigt; 4. Haupt- und Untervollmacht. Eine weitere Übertragung der V. auf

einen Unterbevollmächtigten (Substitution) ist grundsätzlich nur mit Einverständnis des

V.gebers zulässig (sonst Vertretung ohne Vertretungsmacht); 5. über unwiderrufliche V.,

V. über den Tod hinaus s.u.; 6. einen im Gesetz zum Schutz der am Rechtsverkehr

Beteiligten genau geregelten Umfang haben die Prokura, die Handlungsvollmacht sowie im

Rechtsstreit die Prozeßvollmacht (s.i.e. dort); 7. Anscheins- und Duldungsvollmacht

(Rechtsscheinvollmacht). Bei diesen liegt – anders als bei der stillschweigend

erteilten V. (s.o.) – eine eigentliche V. nicht vor. Wer jedoch weiß, daß jemand

als sein angeblicher Vertreter auftritt und gegen dieses Handeln nicht einschreitet, muß

sich im Interesse des Geschäftsgegners, der auf dieses Verhalten vertrauen darf –

insbes. bei minder wichtigen Geschäften –, so behandeln lassen, als hätte er

tatsächlich wirksam V. erteilt (Duldungsvollmacht). Darüber hinaus hat die Rspr. aus dem

Gedanken des Vertrauensschutzes beim Rechtsschein ganz allgemein gefolgert, daß jemand

das Handeln eines angeblichen Vertreters gegen sich gelten lassen muß, das er zwar nicht

kennt, aber bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen und verhindern

können, so daß der Geschäftsgegner auch hier nach Treu und Glauben auf eine wirksame

V.erteilung vertrauen darf ( Anscheinsvollmacht). Der Rechtsschein muß allerdings von

einem voll geschäftsfähigen Geschäftsherrn ausgehen. Ähnlich beim Überbringer einer

Quittung und beim Ladenangestellten. Die V. ist grundsätzlich jederzeit (einseitig) frei

widerruflich (§ 168 S. 2 BGB), sofern der V.geber hierauf nicht verzichtet hat (auch

stillschweigend, insbes. wenn die V. auch im Interesse des Bevollmächtigten erteilt ist).

Außer durch Widerruf erlischt die V. durch Zeitablauf, Erledigung der Geschäfte, auf die

sie sich bezieht, sowie insbes. durch Erlöschen des ihr zugrundeliegenden

Rechtsverhältnisses (§ 168 S. 1 BGB). So endet ein Geschäftsbesorgungsvertrag

(Dienstvertrag) und damit die V. oftmals durch Kündigung, der Auftrag im Zweifel beim Tod

des Beauftragten (§ 673 BGB). Da der Auftrag und damit die V. jedoch im Zweifel nicht

beim Tod des Auftraggebers erlöschen (§ 672 BGB), kann eine – unwiderrufliche und

auch dem Erben gegenüber wirkende – V. vom V.geber auch für die Zeit nach seinem

Tod erteilt werden (V. über den Tod hinaus); die Form einer Verfügung von Todes wegen

ist nicht erforderlich. Trotz Erlöschens gilt aber die V. als fortbestehend, wenn der

Dritte das Erlöschen des Grundverhältnisses ohne Fahrlässigkeit nicht kennt (§ 169

BGB), ferner bei einer Außenv. (s.o.) oder einer erteilten V.urkunde, die in der Hand

eines Dritten ist, so lange, bis die V. in gleicher Weise, wie sie erteilt wurde,

widerrufen oder die V.urkunde zurückgegeben wird; ausgenommen auch hier, wenn der Dritte

das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder

fahrlässigerweise nicht kennt (§§ 170ff. BGB). Nach Erlöschen der V. hat der

Bevollmächtigte die V.urkunde zurückzugeben; ggf. kann sie durch öffentliche

Bekanntmachung für kraftlos erklärt werden (§§ 175, 176 BGB).