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Vollmacht
ist die durch
Rechtsgeschäft
erteilte Vertretungsmacht (§ 166 II BGB); im
Sprachgebrauch wird oftmals auch die V.urkunde als V. bezeichnet. Über die Formen der
Bevollmächtigung s.i.e. Stellvertretung. Die V. betrifft die Ermächtigung zum Handeln im
fremden Namen, also das Außenverhältnis zum Geschäftspartner; sie ist scharf von dem
ihr i.d.R. zugrundeliegenden
Innenverhältnis
(meist Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag)
zu unterscheiden. Zum Handeln im eigenen Namen Zustimmung, Genehmigung, Verfügung eines
Nichtberechtigten. Die V. wird durch einseitige Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden (Innenv.) oder gegenüber dem von dem vorzunehmenden Rechtsgeschäft
betroffenen Dritten oder gegenüber der Allgemeinheit (Außenv.) erteilt (§ 167 I BGB).
Die V.erteilung bedarf grundsätzlich nicht der Form, die für das Rechtsgeschäft
bestimmt ist, auf das sich die V. bezieht; die V. kann daher regelmäßig auch durch
schlüssiges Handeln – stillschweigend, z.B. durch Beauftragung – erteilt werden
(§ 167 II BGB); ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen durch die V.erteilung der
V.geber bereits an das formbedürftige Geschäft gebunden ist, z.B. bei einer
unwiderruflichen V. zum Abschluß eines Grundstückskaufvertrags (Abschlußvollmacht). Da
die V. (einseitiges)
Rechtsgeschäft
ist, finden die hierfür geltenden allgemeinen
Vorschriften, insbes. über
Geschäftsfähigkeit
des Vollmachtgebers, Anfechtung von
Willenserklärungen usw. entsprechende Anwendung. Die Erteilung einer V.urkunde ist nicht
erforderlich; der Gegner kann jedoch ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft
– z.B.
Kündigung
– durch den Vertreter ohne Vorlage einer V.urkunde (Original)
zurückweisen (§ 174 BGB).Man unterscheidet folgende Arten von V.en: 1. Außen- und
Innenvollmacht (s.o.); 2. je nach dem Umfang ihres Wirkungskreises Spezialvollmacht (nur
für ein bestimmtes Rechtsgeschäft), Generalvollmacht (Vertretung auf allen Bereichen)
sowie Gattungs- oder Artvollmacht (für einen bestimmten Kreis von Geschäften, z.B. für
eine Vermögensverwaltung); diese Unterscheidung ist insbes. für die Handlungsvollmacht
von Bedeutung (§ 54 HGB). 3. Einzelvollmacht und Gesamtvollmacht (Stellvertretung); bei
letzterer ist der Bevollmächtigte nur im Zusammenwirken mit einem anderen
vertretungsberechtigt; 4. Haupt- und Untervollmacht. Eine weitere Übertragung der V. auf
einen Unterbevollmächtigten (Substitution) ist grundsätzlich nur mit Einverständnis des
V.gebers zulässig (sonst Vertretung ohne Vertretungsmacht); 5. über unwiderrufliche V.,
V. über den Tod hinaus s.u.; 6. einen im Gesetz zum Schutz der am Rechtsverkehr
Beteiligten genau geregelten Umfang haben die Prokura, die
Handlungsvollmacht
sowie im
Rechtsstreit die Prozeßvollmacht (s.i.e. dort); 7. Anscheins- und Duldungsvollmacht
(Rechtsscheinvollmacht). Bei diesen liegt – anders als bei der stillschweigend
erteilten V. (s.o.) – eine eigentliche V. nicht vor. Wer jedoch weiß, daß jemand
als sein angeblicher Vertreter auftritt und gegen dieses Handeln nicht einschreitet, muß
sich im Interesse des Geschäftsgegners, der auf dieses Verhalten vertrauen darf –
insbes. bei minder wichtigen Geschäften –, so behandeln lassen, als hätte er
tatsächlich wirksam V. erteilt (Duldungsvollmacht). Darüber hinaus hat die Rspr. aus dem
Gedanken des Vertrauensschutzes beim Rechtsschein ganz allgemein gefolgert, daß jemand
das Handeln eines angeblichen Vertreters gegen sich gelten lassen muß, das er zwar nicht
kennt, aber bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen und verhindern
können, so daß der Geschäftsgegner auch hier nach
Treu und Glauben
auf eine wirksame
V.erteilung vertrauen darf ( Anscheinsvollmacht). Der Rechtsschein muß allerdings von
einem voll geschäftsfähigen Geschäftsherrn ausgehen. Ähnlich beim Überbringer einer
Quittung
und beim Ladenangestellten. Die V. ist grundsätzlich jederzeit (einseitig) frei
widerruflich (§ 168 S. 2 BGB), sofern der V.geber hierauf nicht verzichtet hat (auch
stillschweigend, insbes. wenn die V. auch im Interesse des Bevollmächtigten erteilt ist).
Außer durch
Widerruf
erlischt die V. durch Zeitablauf, Erledigung der Geschäfte, auf die
sie sich bezieht, sowie insbes. durch Erlöschen des ihr zugrundeliegenden
Rechtsverhältnisses (§ 168 S. 1 BGB). So endet ein Geschäftsbesorgungsvertrag
(Dienstvertrag) und damit die V. oftmals durch Kündigung, der Auftrag im Zweifel beim Tod
des Beauftragten (§ 673 BGB). Da der Auftrag und damit die V. jedoch im Zweifel nicht
beim Tod des Auftraggebers erlöschen (§ 672 BGB), kann eine – unwiderrufliche und
auch dem Erben gegenüber wirkende – V. vom V.geber auch für die Zeit nach seinem
Tod erteilt werden (V. über den Tod hinaus); die Form einer Verfügung von Todes wegen
ist nicht erforderlich. Trotz Erlöschens gilt aber die V. als fortbestehend, wenn der
Dritte das Erlöschen des Grundverhältnisses ohne Fahrlässigkeit nicht kennt (§ 169
BGB), ferner bei einer Außenv. (s.o.) oder einer erteilten V.urkunde, die in der Hand
eines Dritten ist, so lange, bis die V. in gleicher Weise, wie sie erteilt wurde,
widerrufen oder die V.urkunde zurückgegeben wird; ausgenommen auch hier, wenn der Dritte
das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder
fahrlässigerweise nicht kennt (§§ 170ff. BGB). Nach Erlöschen der V. hat der
Bevollmächtigte die V.urkunde zurückzugeben; ggf. kann sie durch öffentliche
Bekanntmachung für kraftlos erklärt werden (§§ 175, 176 BGB).