Gebäudetechnik

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Wechselregress
 
(Wechselrückgriff). Wird der Wechsel vom Akzeptanten (Akzept) nicht bezahlt oder vom
Bezogenen nicht angenommen (sog. notleidender Wechsel), so kann der Inhaber gegen die
anderen Wechselverpflichteten (Wechselverbindlichkeit), insbes. gegen Indossanten und den Aussteller, Rückgriff nehmen (Art. 43 WG) und von ihnen die Wechselsumme, mind. 6% Wechselzinsen, die Protestkosten und andere Auslagen sowie eine Provision von 1/3%
verlangen (Art. 48 WG). Dieser Anspruch setzt einen rechtzeitigen Wechselprotest voraus
(Art. 44 WG). Ausserdem muß der Inhaber seinen etwaigen Vorgängern und dem Aussteller
gemäss Art. 45 WG Nachricht geben. Beim W. kann der Inhaber alle vor ihm aus dem Wechsel
Verpflichteten einzeln oder zusammen in Anspruch nehmen; an die Reihenfolge ist er nicht
gebunden, d.h. er kann einzelne überspringen (Art. 47 II WG). Wer im W. den Wechsel
einlöst, kann Aushändigung des Wechsels und der Protesturkunde verlangen (Art. 50 WG),
auch weiter auf seine Vormänner Rückgriff nehmen. Er kann den vollen Betrag
beanspruchen, den er bezahlt hat, ferner weitere Zinsen, seine Auslagen und die Provision
von 1/3% (Art. 49 WG). Der W. kann auch durch einen Rückwechsel genommen werden. Der
unmittelbare W. kann durch sog. Ehreneintritt, d.h. Angabe einer Person, die im Notfall
annehmen (Ehrenannahme) oder zahlen soll (Ehrenzahlung), vermieden werden (Art. 55ff. WG).
Wird der W. voll durchgeführt, so bleibt der Wechsel letzten Endes beim Aussteller, der
vom Akzeptanten Zahlung verlangen kann.