Gebäudetechnik

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Werkvertrag
 
Der W. ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des

versprochenen Werks, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung

verpflichtet wird (§ 631 BGB). Anders als beim Dienstvertrag wird nicht nur eine

Tätigkeit, sondern ein Erfolg (das Werk) geschuldet; der Unternehmer steht nicht –

wie oftmals der Dienstverpflichtete – gegenüber dem Besteller in einem

Abhängigkeitsverhältnis. W. sind z.B. Vereinbarungen mit Bauhandwerkern (Bauvertrag),

i.d.R. auch der erstmalige Erwerb einer (wenn auch schon bezugsfertigen) Eigentumswohnung

oder eines Fertighauses (s.a. Baubetreuungsvertrag), der Architektenvertrag (auch wenn nur

Führung der Bauaufsicht), der Beförderungsvertrag, der Vertrag zur Erbringung einer

künstlerischen oder wissenschaftlichen Leistung (Porträt, Gutachten) usw. Die Abgrenzung

zum Dienstvertrag ist oft schwierig; so ist der Arztvertrag regelmäßig Dienstvertrag,

kann aber auch u.U. (z.B. bei Prothese) W. sein. Der Krankenhaus(aufnahme)vertrag ist ein

gemischter Vertrag, bei dem die Elemente des auf Heilbehandlung gerichteten Dienstvertrags

überwiegen (sog. totaler Krankenhausvertrag); u.U. bestehen daneben unmittelbare

Rechtsbeziehungen auch zu dem behandelnden Arzt (aufgespaltener Krankenhausvertrag). Im

Rahmen des KrankenhausfinanzierungsG i.d.F. vom 10. 4. 1991 (BGBl. I 886) und der

BPflegesatzVO vom 26. 9. 1994 (BGBl. I 2750) m. Änd. gilt i.d.R. der totale

Krankenhausvertrag (Ausnahme z.B.: eigenes Liquidationsrecht der Krankenhausärzte; sog.

Arztzusatzvertrag); beim Belegarztvertrag ist dagegen zwischen den Rechtsbeziehungen des

Patienten zum Arzt und zum Krankenhaus zu unterscheiden. Auf jeden Fall liegt – auch

bei der Einweisung durch die Krankenkasse oder Sozialhilfebehörde – ein

privatrechtlicher Vertrag vor; nur bei einer Zwangsverwahrung kann das Krankenhaus aus

Staatshaftung haftbar sein. Eine Reihe von W. ist besonders geregelt; Speditionsvertrag,

Kommission, Verlagsvertrag, Geschäftsbesorgung, Verwahrung, Mäklervertrag, Auslobung,

Reisevertrag.Vertragspflichten. Der Unternehmer hat das Werk innerhalb der vereinbarten

Zeit so herzustellen, daß es die zugesicherten Eigenschaften hat und frei von Fehlern ist

(§ 633 I BGB). Der Besteller hat die Pflicht, das vertragsmäßig erstellte Werk

abzunehmen ( Abnahme, § 640 BGB; Besonderheiten für die Bauabnahme in § 12 VOB, s.u. 3)

und die vereinbarte, sonst die taxmäßige (Taxen; s. ferner Architektenvertrag),

hilfsweise die übliche Vergütung zu entrichten (§ 632 BGB; Fälligkeit bei Abnahme, §

641 BGB). Hat der Besteller bei der Errichtung des Werks mitzuwirken (Portrait,

Operation), so kann der Unternehmer bei Verzug (Gläubigerverzug) eine angemessene

Entschädigung verlangen oder nach Fristsetzung den W. kündigen (§§ 642, 643 BGB). Bis

zur Abnahme trägt der Unternehmer die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der

Verschlechterung des Werks (Werkgefahr), nicht aber des etwa vom Besteller gelieferten

Stoffes (Stoffgefahr). Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so geht die Gefahr ebenso auf

ihn über wie bei einer Versendung (§ 644 BGB, Versendungskauf). Die

Gewährleistungsansprüche des Bestellers bei Sachmängeln sind ähnlich wie im Kaufrecht

geregelt. Der Besteller kann zunächst jedoch nur Nachbesserung, ggf. Neuherstellung

(Erfüllung) verlangen. Kommt der Unternehmer hiermit in Verzug, so kann der Besteller den

Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 633 II,

III BGB). Nach fruchtlosem Ablauf einer zur Nachbesserung gesetzten Frist kann der

Besteller Wandelung oder Minderung verlangen; einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die

Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder von dem Unternehmer verweigert wird (§ 634

BGB). Beruht der Sachmangel auf einem Verschulden des Unternehmers, so kann der Besteller

statt der Wandelung oder Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 635

BGB, daneben u.U. Anspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen eines

Mangelfolgeschadens, Gewährleistung). Ein Haftungsausschluß des Unternehmers ist

nichtig, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschweigt (§ 637 BGB). Die

Gewährleistungsansprüche verjähren – außer bei arglistigem Verschweigen – in

6 Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück in 1 Jahr, bei Arbeiten an Bauwerken oder

dessen Teilen in 5 Jahren nach der Abnahme des Werks (§ 638 BGB). Bauwerke sind Hoch- und

Tiefbauten, die mit dem Boden fest verbunden sind. Für Bauverträge enthält über deren

Ausgestaltung, Abrechnung (Schlußrechnung), Abnahme, Mängelhaftung, Verjährung usw. die

Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B, Verdingungsordnungen) zahlreiche

Sonderregelungen (z.B. zweijährige Verjährung bei Arbeiten an Bauwerken). Es handelt

sich bei der VOB jedoch nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern nur um einen

vorgefertigten Vertragsentwurf in der Art Allgemeiner Geschäftsbedingungen; die VOB gilt

daher nur, wenn sie infolge ausdrücklicher Bezugnahme im Bauvertrag Anwendung finden soll

(Ausnahme: Verdingungsordnungen). Nach der Rspr. muß dies insgesamt geschehen; die

Einbeziehung nur einzelner (insbes. für den Verwender günstiger) Teile ist unwirksam.

Zur Sicherung seiner Forderungen aus dem W. hat der Unternehmer ein gesetzliches

Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten Sachen des Bestellers, wenn

sie in seinen Besitz gelangt sind (Unternehmerpfandrecht, § 647 BGB). Nach der Rspr. ist

ein gutgläubiger Erwerb des Unternehmerpfandrechts – z.B. bei einem zur Reparatur

gebrachten, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kfz. – nicht möglich (sehr str.;

Pfandrecht, Verwendungen). Bei Arbeiten an einem Bauwerk erwirbt der Bauhandwerker keine

gesetzliche Hypothek, sondern nur einen persönlichen Anspruch gegen den Bauherrn auf

Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück ( Bauhandwerkerhypothek, § 648

BGB). Ferner hat er Anspruch auf Sicherheitsleistung, insbes. aus den zum Bau bestimmten

Finanzierungsmitteln des Bestellers oder durch Garantie (Bürgschaft) einer Bank; bis

dahin kann er die Arbeit (Vorleistung) verweigern (§ 648a BGB). Der Besteller hat bis zur

Vollendung des Werks jederzeit das Recht, den W. zu kündigen; der Unternehmer erhält in

diesem Fall die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 649 BGB; kein

Vergütungsanspruch aber bei Kündigung aus wichtigem Grund). Häufig erstellt der

Unternehmer einen Kostenvoranschlag, d.h. eine fachmännisch ausgeführte überschlägige

Berechnung der voraussichtlich entstehenden Kosten. Durch den Voranschlag entstehende

Kosten sind i.d.R. auch bei besonderen Aufwendungen des Unternehmers nur zu vergüten,

wenn es eigens vereinbart ist (BGH NJW 1979, 2202); Allgemeine Geschäftsbedingungen des

Unternehmers reichen hierfür nicht aus (BGH WM 1982, 202). Ist der Voranschlag dem

Vertrag zugrundegelegt worden, so kann bei einer wesentlichen Überschreitung der

Besteller jederzeit den Werkvertrag kündigen; er hat dann nur die der bereits geleisteten

Arbeit entsprechende Vergütung zu entrichten (§ 650 BGB). Wird das Werk ganz oder

teilweise nicht rechtzeitig hergestellt, so kann der Besteller – auch ohne

Verschulden (Verzug) des Unternehmers – vom Vertrag zurücktreten (§ 636 BGB); eine

nur unerhebliche Verzögerung ist allerdings unschädlich.