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Wirtschaftsspionage
d.h. das Auskundschaften fremder Betriebsgeheimnisse, kann unter verschiedenen
Gesichtspunkten strafbar sein, insbes. nach §§ 17, 20 UWG als Anstiftung zum Verrat von
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, ferner als Hausfriedensbruch,
Urkundenunterdrückung oder Diebstahl von Fabrikationsunterlagen, Vorlagenmißbrauch,
Patentverletzung
usw. Ist das ausgespähte Betriebsgeheimnis zugleich Staatsgeheimnis, so
kommt Landesverrat in Betracht.