Gebäudetechnik

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Wirtschaftsstrafsachen
 
sind, soweit eine große Strafkammer des Landgerichts im 1. Rechtszug oder eine kleine

Strafkammer für Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts zuständig ist, von einer

großen oder einer kleinen Wirtschaftsstrafkammer zu entscheiden; dieser können auch die

W. für mehrere LG-Bezirke zugewiesen werden (§ 74c GVG). Zu den W. gehören u.a.

Verfahren wegen Konkursstraftaten, Straftaten nach den Ges.en zum Schutz geistigen

Eigentums (PatentG usw., Produktpiraterie), nach dem Ges. gegen den unlauteren Wettbewerb,

nach anderen handelsrechtlichen Gesetzen (AktG, GmbHG, GenG, BörsenG usw.), nach dem

Außenwirtschaftsgesetz, dem Wirtschaftsstrafgesetz, nach den Steuer- und Zollgesetzen,

Subventionsbetrug, Kreditbetrug. Ferner zählen dazu Verfahren wegen gewisser anderer

Vermögensdelikte (Betrug, Untreue, Bestechung, Vorteilsgewährung, Wucher), soweit zu

ihrer Beurteilung besondere wirtschaftliche Kenntnisse erforderlich sind.