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Wirtschaftsverfassungsrecht
im juristischen Sinne sind die Verfassungsvorschriften, welche die Wirtschaft betreffen
(Wirtschaftsrecht). Anders als viele Landesverfassungen enthält das GG keine
systematische Zusammenstellung dieser Verfassungsbestimmungen. Das W. ist daher durch die
Gewährleistung
der wirtschaftlichen Grundfreiheiten, Unternehmen und
Vertrag
durch Art.
2,
Eigentum
durch Art. 14 und Beruf durch Art. 12 geprägt. Daneben sind die
wirtschaftlichen Aspekte zahlreicher anderer Grundrechte bedeutsam, z.B. die
wirtschaftliche Vereinigungsfreiheit, die wirtschaftliche Freizügigkeit, der Schutz von
Geschäftsräumen u.ä. Andererseits sind die fundamentalen Ordnungsprinzipien
(Sozialstaatsprinzip, Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip) und die Organisationsordnung
(Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Recht der Wirtschaft, Art. 74 Nr. 11 GG,
Verwaltungskompetenzen der Länder) zu beachten. Nach der Rspr. des BVerfG enthält das GG
keine Festlegung der Wirtschaftsordnung i.S. eines liberalen, marktwirtschaftlichen oder
sozialistischen Modells (sog. wirtschaftliche "Neutralität" des GG – vgl.
BVerfGE 4, 18; 7, 400; 12, 363 u.a.), vielmehr ein durch die Freiheitsrechte einerseits
und durch den Sozialstaatsauftrag (s. vor allem BVerfGE 8, 329) andererseits bestimmten
Handlungsraum für den Gesetzgeber. In der Literatur ist das mit Rücksicht auf Art. 109
GG dem man eine verfassungsrechtliche
Gewährleistung
einer marktwirtschaftlichen
Wirtschaftsordnung entnehmen könnte, umstritten. Jedenfalls ist die
Sozialisierungsbestimmung des Art. 15 GG kein Verfassungsauftrag, sondern nur eine
Gestaltungsmöglichkeit für den Gesetzgeber.