Gebäudetechnik

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Wirtschaftsverfassungsrecht
 
im juristischen Sinne sind die Verfassungsvorschriften, welche die Wirtschaft betreffen

(Wirtschaftsrecht). Anders als viele Landesverfassungen enthält das GG keine

systematische Zusammenstellung dieser Verfassungsbestimmungen. Das W. ist daher durch die

Gewährleistung der wirtschaftlichen Grundfreiheiten, Unternehmen und Vertrag durch Art.

2, Eigentum durch Art. 14 und Beruf durch Art. 12 geprägt. Daneben sind die

wirtschaftlichen Aspekte zahlreicher anderer Grundrechte bedeutsam, z.B. die

wirtschaftliche Vereinigungsfreiheit, die wirtschaftliche Freizügigkeit, der Schutz von

Geschäftsräumen u.ä. Andererseits sind die fundamentalen Ordnungsprinzipien

(Sozialstaatsprinzip, Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip) und die Organisationsordnung

(Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Recht der Wirtschaft, Art. 74 Nr. 11 GG,

Verwaltungskompetenzen der Länder) zu beachten. Nach der Rspr. des BVerfG enthält das GG

keine Festlegung der Wirtschaftsordnung i.S. eines liberalen, marktwirtschaftlichen oder

sozialistischen Modells (sog. wirtschaftliche "Neutralität" des GG – vgl.

BVerfGE 4, 18; 7, 400; 12, 363 u.a.), vielmehr ein durch die Freiheitsrechte einerseits

und durch den Sozialstaatsauftrag (s. vor allem BVerfGE 8, 329) andererseits bestimmten

Handlungsraum für den Gesetzgeber. In der Literatur ist das mit Rücksicht auf Art. 109

GG dem man eine verfassungsrechtliche Gewährleistung einer marktwirtschaftlichen

Wirtschaftsordnung entnehmen könnte, umstritten. Jedenfalls ist die

Sozialisierungsbestimmung des Art. 15 GG kein Verfassungsauftrag, sondern nur eine

Gestaltungsmöglichkeit für den Gesetzgeber.