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Facility Management Mustervertrag Vorlage

Text Datum Benutzer
Facility Management Mustervertrag Vorlage
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin auf der Suche nach einen Mustervertrag für Facility Management. Können Sie mir weiterhelfen ?
Danke im voraus
02 Mar 2005
21:40:17
Matter Helen
Facility Management Architekt mit Bauherr Mustervertrag Vorlage
Hallo,
im Anhang Vorlage, Vertrag zwischen Architekt und Bauherr, viel Erfolg.
Gruss Arthur

2.1 Architektenvertrag mit Bauherren
Vertrag
zwischen
................................................................................................ Bauherr (Auftraggeber)
(Rechnungsanschrift)
und
................................................................................................. Architekt (Auftragnehmer)
§ 1 Gegenstand und Grundlagen des Vertrages:
(1) Gegenstand dieses Vertrages sind die nachfolgend im einzelnen vereinbarten Architektenleistungen
für das Bauvorhaben: .........................................................
auf dem Grundstück ........................................ in ......................................, Flurstück ..................
(2) Der Bauherr ist Grundstückseigentümer .................................................................. ja/nein *)
(3) Es handelt sich bei dem Bauvorhaben um:
❏ Neubau
❏ Erweiterung
❏ Umbauten
❏ Modernisierung
❏ raumbildende Ausbauten
❏ Instandsetzungen
❏ Freianlagen
(4) Bestandteile und Grundlagen dieses Vertrages sind in folgender Reihenfolge:
a) Die Vereinbarungen in diesem Vertrag einschl. der Anlagen ....... bis .......
z.B.
Anlage 1: Vom Bauherren definierter Rahmen (wenn nicht in § 2 definiert )
Anlage 2: Vollmachten des Architekten
Anlage 3: Vereinbarung zur stufenweisen Beauftragung
Anlage 4: Vom Bauherren zur Verfügung gestellte Unterlagen ..................
Anlage 5: Ãœbersicht wesentlicher Entscheidungen des Bauherren
Anlage 6: Zahlungsplan für das Architektenhonorar
Anlage 7: ..............................................................
b) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik beschrieben durch .....................................
c) Die Bestimmungen über den Werkvertrag BGB §§ 631 ff.
d) Die Honorarordnung für Architekten und Fachplanere (HOAI) in der bei Vertragsschluss geltenden
Fassung.
§ 2 Leistungen des Architekten
(1) Die vom Architekten nach diesem Vertrag auszuführende Leistung wird durch den Inhalt dieses
Vertrages bestimmt, wobei alle Leistungen geschuldet sind, die zur Herbeiführung des werkvertraglichen
Leistungserfolges (s.a. § 2 (6)) erforderlich sind, auch wenn sie nicht einzeln aufgeführt sind.
(2) Der Leistungserfolg bestimmt sich auf der Grundlage der vom Bauherrn nachfolgend genannten
Zielvorstellungen für die in § 1 beschriebene Baumaßnahme:
a) Zielvorstellungen zur Nutzung / Funktion: .........................................................................
b) Zielvorstellungen hinsichtlich der Ausnutzung des Baugrundstücks: ................................
c) Gestalterische Zielvorstellungen: ........................................................................................
d) Vom Bauherrn bekannt gegebener Finanzierungsrahmen: ...............................................
(3) Wegen der Zielvorstellungen gem. a) bis c) vereinbaren die Parteien,
dass der Architekt eine Bauvoranfrage einreicht. .......................................................... ja/nein *)
(4) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die hier aufgeführten Zielvorstellungen nur realisiert
werden können, wenn keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, die Forderungen anderer
an der Planung Beteiligter erfüllbar sind und der vorgegebene Finanzierungsrahmen die Erfüllung
der Zielvorstellungen zulässt (keine grundsätzlichen Zielkonflikte). Der Architekt übernimmt insoweit
nur die Haftung für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Unterrichtung des Bauherrn, sowie die
Berücksichtigung der vorgegebenen Zielvorstellungen im Rahmen der objektiven Realisierbarkeit.
(5) Der Bauherr überträgt dem Architekten die im folgenden aufgeführten Grundleistungen.
1. Grundlagenermittlung ......................................................................... ja/nein *)
2. Vorplanung ........................................................................................... ja/nein *)
3. Entwurfsplanung .................................................................................. ja/nein *)
4. Genehmigungsplanung ........................................................................ ja/nein *)
5. Ausführungsplanung ........................................................................... ja/nein *)
6. Vorbereitung der Vergabe .................................................................... ja/nein *)
7. Mitwirkung bei der Vergabe ................................................................. ja/nein *)
8. Objektüberwachung ............................................................................. ja/nein *)
Nach Abschluss der Objektüberwachung wird gesondert beauftragt:
9. Objektbetreuung und Dokumentation ................................................. ja/nein *)
(6) für diese Leistungen wird der werkvertragliche Erfolg wie folgt definiert:
(nach Löffelmann / Fleischmann; Architektenrecht)
Leistungsphase Erfolgsdefinition
1
Grundlagenermittlung
Der Erfolg dieser Leistungsphase ist eingetreten, wenn zum einen der Bauherr
in die Lage versetzt wurde, die Tragweite des in Aussicht genommenen
Bauvorhabens abzuschätzen und die im folgenden notwendig werdende Beauftragung
von Sonderfachleuten vornehmen zu können; zum anderen der
Architekt über die Vorstellungen des Bauherren so weitgehend unterrichtet ist,
dass er in das Stadium der Vorplanung eintreten kann.
2
Vorplanung
Der Erfolg dieser Leistungsphase ist eingetreten, wenn der Architekt ein weiterentwicklungsfähiges,
den wirtschaftlichen Vorstellungen des Bauherren
entsprechendes Vorplanungskonzept nebst Kostenschätzung nach den Anforderungen
und der Gliederungstiefe der DIN 276 dem Bauherren vorgelegt
hat.
3
Entwurfsplanung
Der Erfolg dieser Leistungsphase besteht in der Ãœberlassung technisch und
wirtschaftlich mangelfreier, genehmigungsfähiger Entwurfszeichnungen nebst
Objektbeschreibung und Kostenberechnung nach den Anforderungen und der
Gliederungstiefe der DIN 276.
4
Genehmigungsplanung
Als Erfolg dieser Leistungsphase schuldet der Architekt die Einreichung einer
genehmigungsfähigen Planung.
5
Ausführungsplanung
Der Erfolg dieser Leistungsphase besteht in der Erstellung bauausführungsreifer
Pläne nebst textlicher Erläuterung. Die Unterlagen müssen dem Bauherren
einen nahtlosen Übergang in die Ausführungsphase (beginnend mit der
Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen) ermöglichen.
6
Vorbereitung der
Vergabe
Der Erfolg dieser Leistungsphase besteht in der Zurverfügungstellung aller zur
Ausschreibung in technischer Hinsicht erforderlichen Unterlagen, geordnet
nach Leistungsbereichen. Es darf nur noch die Ergänzung um die rechtlichen
Vertragsbedingungen notwendig sein, damit der Bauherr im Besitz vollständiger
Verdingungsunterlagen ist.
7
Mitwirkung bei der
Vergabe
Der Erfolg dieser Leistungsphase besteht in der Zurverfügungstellung von
technisch, wirtschaftlich und rechtlich einwandfreien Vergabeunterlagen sowie
einem Kostenanschlag nach den Anforderungen und der Gliederungstiefe der
DIN 276.
8
Objektüberwachung
Der Erfolg dieser Leistungsphase besteht in dem Entstehenlassen eines plangerechten,
technisch und wirtschaftlich mangelfreien Bauwerks.
(Bauüberwachung)
9
Objektbetreuung +
Dokumentation
Der Erfolg dieser Leistungsphase besteht analog zur Leistungsphase 8 in dem
Entstehenlassen eines mangelfreien Bauwerks, jedoch für einen längeren
Zeitraum unter Wahrung wirtschaftlicher Belange.
(7) Um den Erfolg herbeiführen zu können, sind folgende besondere Leistungen (in Ergänzung zu §
2 (5)) notwendig, die hiermit beauftragt werden:
Leistungsphase beauftragte besondere Leistung
1
Grundlagenermittlung
2
Vorplanung
3
Entwurfsplanung
4
Genehmigungsplanung
5
Ausführungsplanung
6
Vorbereitung der
Vergabe
7
Mitwirkung bei der
Vergabe
8
Objektüberwachung
(Bauüberwachung)
9
Objektbetreuung +
Dokumentation
(8) Wird der Architekt nach Abschluss der Leistungsphase 8 mit der Leistungsphase 9 beauftragt,
vereinbaren die Parteien, dass zuvor für die Leistungsphasen 1 bis 8 eine Abnahme und eine
Schlusszahlung durchgeführt werden.
ja/nein *)
(9) Wird dem Architekten die Objektüberwachung (Grundleistung 8) nicht übertragen, vereinbaren die
Parteien das Überwachen der Herstellung des Objektes hinsichtlich der Gestaltung (künstlerische
Oberleitung).
ja/nein *)
(10) Der Architekt verpflichtet sich, weitere Leistungen zu übernehmen und auszuführen, wenn der
Bauherr dies rechtzeitig gegenüber dem Architekten anmeldet, die Leistungen im Zusammenhang mit
den bisher beauftragten Leistungen zur Erreichung des Leistungsziels erforderlich werden und der
Architekt hierfür qualifiziert ist. Andere Leistungen kann der Bauherr dem Architekten nur mit dessen
Zustimmung übertragen.
(11) Der Bauherr beauftragt den Architekten von den in § 2 (5) und § 2 (7) genannten Leistungen zunächst
mit folgenden Leistungen (stufenweiser Auftrag):
....................
.................... .
Die weiteren Leistungen werden dem Architekten rechtzeitig schriftlich in Auftrag gegeben, wobei der
Architekt jeweils verpflichtet ist, die Leistungen auszuführen. Der Architekt ist nur dann von der Verpflichtung,
weitere Leistungen bei stufenweiser Beauftragung zu erbringen, frei, wenn zwischen dem
Abschluss der zuletzt beauftragten Leistung und dem Anschlussauftrag ein Zeitraum von mehr als
.................... Monaten liegt.
§ 3 Leistungen und Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, seine Zielvorstellungen so rechtzeitig dem Architekten zu benennen,
dass keine Behinderungen der Arbeiten entstehen oder Mehrfacharbeiten notwendig werden.
Um dies zu erreichen wird binnen ............. Wochen nach Abschluss dieses Vertrages eine Ãœbersicht
der notwendigen Entscheidungen des Bauherren vom Architekten vorgelegt. Diese stellt einen ersten
Rahmen dar und enthält nicht Detailentscheidungen während des Bauablaufes.
(2) Der Architekt unterbreitet dem Bauherren bis zum ................. einen Vorschlag, welche Sonderfachleute
in welchem Umfang zusätzlich vom Bauherren zu beauftragen sind. (Das betrifft z.B. Bodengutachten,
Statik, Technische Ausrüstung). Der Architekt koordiniert fachlich und zeitlich die notwendigen
Leistungen der Sonderfachleute und arbeitet deren Ergebnisse in seine eigenen Leistungen ein.
Der Bauherr gibt diese Leistungen direkt in Auftrag. ..................................................... ja/nein *)
oder
Der Architekt beauftragt nach Abstimmung mit dem Bauherren die Sonderfachleute direkt. Der notwendige
Aufwand (Honorare und Nebenkosten) wird dem Bauherren zusätzlich zu der Vergütung aus
diesem Vertrag in Rechnung gestellt. Die Berechnung der Honorare erfolgt auf der Grundlage der
preisrechtlichen Bestimmungen der HOAI.
ja/nein *)
(3) Um Konflikte durch missverständliche Aussagen gegenüber den Bauunternehmern während der
Bauausführung zu vermeiden, werden vom Bauherren Weisungen an die am Bau Beteiligten nur nach
vorheriger Abstimmung mit dem Architekten erteilt.
ja/nein *)
(4) Die Abnahme der Bauleistungen (auch Teilabnahmen) führt der Bauherr erst nach Beratung mit
dem Architekten durch.
ja/nein *)
§ 4 Termine / Vertragszeit
(1) Für die zeitliche Abwicklung der Leistungen des Architekten sind folgende Zeiträume vorgesehen.
a) Vorplanung .................... Wochen nach Vertragsschluss
b) Entwurfsplanung .................... Wochen nach Zustimmung zu a)
c) Genehmigungsplanung .................... Wochen nach Zustimmung zu b)
d) Ausführungsplanung ....................
e) ....................
f) ....................
(2)Diese Fristen können nur dann eingehalten werden, wenn der Architekt in seiner Leistung nicht von
Dritten behindert wird. Sollte es zu Verschiebungen kommen, die der Architekt nicht zu vertreten hat,
wird dies dem Bauherren unverzüglich angezeigt und ein neuer Termin vereinbart.
(3) Kann nicht wie vorgesehen mit der Bauausführung begonnen werden, bzw. verlängert sich die
Bauausführung über den vorgesehenen Zeitraum von ......................... Monaten, und fällt die Bauzeitverlängerung
in den Risikobereich des Bauherrn, bzw. ist die Verlängerung vom Bauherrn zu vertreten,
ist dem Architekten
- der nachweislich entstandene Mehraufwand zu ersetzen ........................................ ja/nein *)
oder
- pro Verlängerungsmonat der Prozentsatz der LPh 8, der sich bezogen auf die vertragliche Bauzeit
pro Monat errechnet, zusätzlich zu vergüten (§ 5 (3)).
ja/nein *)
oder
- die Vergütung regelt sich nach den Regelungen in § 5 (5) dieses Vertrages ............. ja/nein *)
§ 5 Vergütung
(1) die Ermittlung der Vergütung erfolgt auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Es werden folgende Grundlagen für die Honorarermittlung vereinbart:
a) Honorarzone, der das Objekt nach §§ 11, 12 HOAI angehört: ....................
b) Die anrechenbaren Kosten werden unter Zugrundelegung der jeweiligen Kostenermittlungsarten
gemäß § 10 Abs. 2 HOAI ermittelt (DIN 276 in der Fassung vom April 1981)
(3) Die Vergütung wird mit folgendem Honorarsatz vereinbart (§ 4 Abs. 1 HOAI): ....................
❏ Mindestsatz .................. ja/nein *)
❏ Mittelsatz ..................... ja/nein *)
❏ ¾ Satz ........................ ja/nein *)
❏ Höchstsatz .................... ja/nein *)
(4) Die übertragenen Grundleistungen werden auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 HOAI anteilig vom
Gesamthonorar wie folgt vergütet:
1. Grundlagenermittlung: 3 %
2. Vorplanung: 7 %
3. Entwurfsplanung 11 %
4. Genehmigungsplanung 6 %
5. Ausführungsplanung 25 %
6. Vorbereitung der Vergabe 10 %
7. Mitwirkung bei der Vergabe 4 %
8. Objektüberwachung 31 %
- sofern zusätzlich beauftragt:
9. Objektbetreuung/Dokumentation 3 %.
(5) Verlängert sich die Planungs- und / oder die Bauzeit wesentlich durch Umstände, die der Architekt
nicht zu vertreten hat, um mehr als .................... Wochen / Monate*), so steht dem Architekten für die
daraus resultierenden Mehraufwendungen eine Erhöhung der Vergütung
a) für die Leistungsphasen 1-7 für jede/n Verlängerungswoche / Monat *)
um .................... € / % *) zu (§ 4 (3)). Dies betrifft nur Leistungen, die nicht bereits abgerechnet und
bezahlt wurden.
b) für die Leistungsphase 8 für jede/n Verlängerungswoche / Monat *)
um .................... € / % *) zu (§ 4 (3)).
(6) Soweit auf Veranlassung des Bauherrn Mehrleistungen des Architekten erforderlich werden, sind
diese Mehrleistungen zusätzlich zu honorieren.
(7) Für die gem. § 2 (7) beauftragten besonderen Leistungen werden folgende Honorare vereinbart:
besondere Leistung Honorar
(8) Zeithonorar
Ist keine Vereinbarung über die Honorierung einzelner Leistungsteile getroffen worden, oder ist
diese nicht möglich, werden folgende Zeithonorare vereinbart (§ 6 HOAI):
für den Architekten ....................................................................................................... € / h
für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen ......................... € / h
für den technischen Zeichner/Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation ................... € / h.
Die Ãœbersichten zur notwendig gewordenen Zeit werden dem Bauherren
monatlich / quartalsweise *) zugestellt.
(9) Soll vorhandene Bausubstanz technisch oder gestalterisch mitverarbeitet werden, wird diese
gemäß § 10 Abs. 3a HOAI mit folgendem Wert (ortsüblicher Preis x Baumasse ggf. abzüglich einer
Wertminderung gegenüber einem Neubau ) als angemessen vereinbart: .............................. .
Bei Änderungen des Umfangs der mit zu verarbeitenden Bausubstanz ist der Wert entsprechend anzupassen.
(10) Zuschlag für Umbau und Modernisierung (§ 24 HOAI) .................... %. ja/nein *)
oder
20 % Mindestzuschlag für durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ja/nein *)
oder
Anstelle des Zuschlages nach § 24 Abs. 1 HOAI vereinbaren die Parteien für die Leistungsphasen 1,
2 und 8 abweichend von § 15 Abs. 2 folgende Honorarsätze:
a) Grundlagenermittlung statt 3 % .................... %
b) Vorplanung statt 7 % .................... %
c) Objektüberwachung statt 31 % ..................... %. ja/nein *)
(11) Zuschlag für Bauüberwachung bei Instandhaltung und Instandsetzung
(§ 27 HOAI) .................... %. ................................................................................. ja/nein *)
(12) Vorplanung oder Entwurfsplanung abweichend von § 2 Abs. 5 des Vertrages als Einzelleistungen
(§ 19 HOAI) .................... %.
ja/nein *)
(13) Leistungen für den Wärmeschutz nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 HOAI werden nach § 78 HOAI vergütet.
ja/nein *)
(14) Dem Architekten wurde in § 2 (5) die Objektüberwachung (Grundleistung 8) nicht übertragen.
Deshalb wird für die künstlerische Oberleitung gem. § 2 (9) ein gesondertes Honorar in Höhe von
............................ € vereinbart.
§ 6 Nebenkosten
Nach § 7 HOAI werden die Nebenkosten berechnet:
- Insgesamt mit einer Pauschale von .................... % des Nettohonorars. ................ ja/nein *)
oder
- Post- und Fernmeldegebühren pauschal mit .................... €*) / % *) des Nettohonorars.
Die übrigen Nebenkosten auf Nachweis. ................................................................ ja/nein *)
oder
- Kosten insgesamt auf Nachweis, wobei folgende Berechnungsgrundlagen vereinbart werden:
Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Pkws .................... € /km
Tagegeldpauschale von .................... €
Übernachtungskosten auf Nachweis .................... €
.................... .
§ 7 Zahlungen
(1) Die Parteien vereinbaren für die vereinbarten Leistungen Abschlagszahlungen nach folgendem
Zahlungsplan: (Anlage .... dieses Vertrages)....................................................... ja/nein *)
oder
Abschlagszahlungen werden entsprechend Arbeitsfortschritt auf Anforderung binnen .............. Werktagen,
Schlusszahlungen binnen ................. Werktage nach Vorliegen der Schlussrechnung geleistet.
ja/nein *)
(2) Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch des Architekten ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(3) Sollte während der Dauer dieses Vertragsverhältnisses eine neue HOAI in Kraft treten, mit der die
Vergütungssätze verändert werden, so gilt für die Leistungen, die nach Inkrafttreten dieser neuen
HOAI erbracht werden, die zu diesem Zeitpunkt geltenden Honorartafeln und Stundensätze. Dies gilt
jedoch nicht, wenn zwischen Vertragsschluss und Inkrafttreten der neuen HOAI weniger als 4 Monate
liegen.
§ 8 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird gemäß § 9 HOAI zum Honorar und den Nebenkosten in Rechnung gestellt.
§ 9 Unterrichtung des Bauherrn und Vollmacht des Architekten
(1) Der Architekt ist zur umfassenden Unterrichtung des Bauherrn verpflichtet. Er hat dem Bauherrn
auf Verlangen unverzüglich und unentgeltlich Auskunft über alle wesentlichen Umstände, die mit seiner
Leistungserfüllung zusammenhängen, zu erteilen. Diese Pflicht erlischt nicht mit der Vertragsbeendigung.
(2) Soweit es seine Aufgabe erfordert, ist der Architekt berechtigt und verpflichtet, die Rechte des
Bauherrn zu wahren und die notwendigen Weisungen zu erteilen.
(3) Der Architekt hat keine rechtsgeschäftliche Vollmacht. Finanzielle Verpflichtungen für den Bauherrn
darf der Architekt nur eingehen, wenn Gefahr im Verzug vorliegt und das Einverständnis des
Bauherrn nicht rechtzeitig zu erlangen ist. ............................................. ja/nein *)
oder
um Behinderungen im Bauablauf wegen fehlender Entscheidungen (insbesondere zu bautechnischen
Sachverhalten) zu vermeiden, hat der Architekt das Recht,
Teilaufträge bis zu einer jeweiligen Nettosumme von .......................... T €
und einer maximalen Gesamtsumme (netto) von .....................T € direkt zu erteilen.
ja/nein *)
(4) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber darüber unverzüglich, wenn eine Auftragserteilung
gem. § 9 (3) notwendig wurde.
§ 10 Vergabe der Bauleistung an einen Generalunternehmer
Entscheidet sich der Bauherr nach Vorliegen der Genehmigungsplanung zur Vergabe der Bauleistung
an einen Generalunternehmer, so vereinbaren die Parteien, dass für die folgenden Leistungsphasen
nur noch die folgenden Grundleistungen erbracht werden und die genannten besonderen Leistungen
an die Stelle der Grundleistungen treten bzw. zusätzlich bearbeitet werden.
Leistungsph
ase
noch zu bearbeitende Grundleistungen
besondere Leistungen anstelle
der Grundleistungen oder zusätzliche
besondere Leistungen
Honorar hierfür
5
6
7
8
9
Hinweis: in jeder Leistungsphase sollten getrennt die restlichen Grundleistungen und die besonderen
Leistungen (sowie die Honoraranteile hierfür) ausgewiesen werden. Deshalb ist in der Tabelle jedes
zweite Feld gesperrt.
§ 11 Haftung/Gewährleistung/Verjährung
(1) Für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen des Werkvertragsrechts
§§ 633 ff BGB.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen,
spätestens mit Abschluss der Leistungsphase 8 und Übergabe des Bauwerks an den Bauherrn.
................................... ja/nein *)
oder
Es werden folgende Vereinbarungen getroffen :..................................................................
(3) Für Leistungen, die der Architekt danach noch zu erbringen hat (Leistungsphase 9), beginnt die
Verjährung mit Abschluss der letzten Leistung. ..................................................... ja/nein *)
(4) Zur Abdeckung der vorbezeichneten Risiken hat der Architekt eine Haftpflichtversicherung abzuschließen
und bis zum Ende seiner Tätigkeit zu unterhalten, deren Deckungssummen sich mindestens
belaufen auf:
bei Personenschäden .................... €
bei Sachschäden und Vermögensschäden................... . €.
(5) Zum Nachweis ist der Architekt verpflichtet, seinem Bauherrn einen Versicherungsschein vorzulegen,
den er bei Abschluss seiner Versicherung vom Versicherungsunternehmen erhält.
ja/nein *)
§ 12 Vorzeitige Beendigung des Vertrages
(1) Die Kündigung des Auftraggebers und des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
(2) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
(3) Hat der Architekt die Kündigung durch den Bauherren zu vertreten, hat er nur Anspruch auf Vergütung
der bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen, wenn diese für den Bauherrn verwertbar
sind (s.a. Erfolgsdefinition in § 2 (6)).
(4) In allen anderen Fällen der Kündigung durch den Bauherren steht dem Architekten das vertraglich
vereinbarte Honorar zu. Er muss sich auf diesen Honoraranspruch Aufwendungen anrechnen lassen,
die er infolge der Aufhebung des Vertrages erspart, oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft
erwirbt, oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(5) Eine Kündigung durch den Architekten ist nur unter den in § 643 BGB genannten Bedingungen
zulässig oder wenn die Arbeiten für mehr als ..............Monate unterbrochen sind, ohne dass dies der
Architekt zu vertreten hat.
§ 13 Urheberrecht
(1) Der Architekt ist berechtigt, auch nach Beendigung dieses Vertrages das Bauwerk oder die bauliche
Anlage in Abstimmung mit dem Bauherrn zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen
zu fertigen.
ja/nein *)
(2) Der Bauherr ist zur Veröffentlichung des vom Architekten geplanten Bauwerks nur unter Namensangabe
des Architekten berechtigt.
ja/nein *)
(3) Vom Architekten gefertigte Unterlagen, einschließlich der EDV-Unterlagen dürfen nur für das in § 1
des Vertrages beschriebene Bauvorhaben verwendet werden.
(4) Beabsichtigt der Bauherr wesentliche Änderungen eines nach Urheberrechtsgesetz geschützten
Werkes, ist er verpflichtet, zuvor die Genehmigung des Architekten einzuholen. Die Genehmigung darf
nicht versagt werden, wenn die Änderungen und Ergänzungen notwendig, wirtschaftlich sinnvoll oder
aus technischen Gründen vorgeschrieben sind.
ja/nein *)
§ 14 Erfolgshonorar
(1) Der Bauherr kann den Architekten nach Abschluss der Leistungsphase 2 (Vorentwurfsplanung)
oder Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit besonderen Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 4a
HOAI beauftragen. Leistungen und Honorar werden wie folgt vereinbart: ....................
(2) Der Architekt erhält hierfür ein Honorar in Höhe von .................... % der durch die zusätzlichen
oder besonderen Leistungen des Architekten ersparten Kosten zzgl. Umsatzsteuer nach § 9 HOAI.
Als Berechnungsgrundlage für die ersparten Kosten werden die vom Bauherrn genehmigte Kostenschätzung
/ Kostenberechnung *) zugrunde gelegt. ....... . ja/nein *)
oder
Grundlage für die Bestimmung der Einsparungen ist ................................................
(3) Der Honoraranspruch besteht nur, wenn
- die Kostensenkung eintritt und diese Kostensenkung mindestens eine .................... % -ige
Senkung der Gesamtbaukosten in Höhe von ....................€ bewirkt,
- die Kostensenkung auf der vereinbarten besonderen Leistung beruht,
- die vom Architekten aufgezeigte technische/wirtschaftliche Lösung nicht den durch Gesetz,
technischen Regeln oder nach dem Vertragszweck vorgeschriebenen Standard verändern
bzw. nicht ohnehin geschuldet war.
(4) Die Beweislast trägt der Architekt.
(5) In der Honorarschlussrechnung ist die vereinbarte Kostensenkung durch eine nachvollziehbare
Vergleichsberechnung anhand der Schlussrechnungen der am Bau Beteiligten nachzuweisen.
Bei dem anzustellenden Kostenvergleich nach DIN 276 werden einbezogen:
300 Bauwerk - Baukonstruktionen,
400 Bauwerk - technische Anlagen,
Baunutzungskosten nach DIN 18960 Teil I.
......................., den .............................. . ......................, den ..............................
.............................................................. .............................................................
Auftraggeber Auftragnehmer
13 Jul 2005
20:41:15
Arthur
Facility Management Inspektion Wartungsvertrag Vorlage
Hallo,
im Anhang eine Vorlage für die Inspektion und Wartungsvertrag.
Gruss Ingeborg


2.8. Inspektions- und Wartungsvertrag
(nach German)
zwischen:....................................................................................................(Rechnungsanschrift)
– nachfolgend als Auftraggeber (AG) bezeichnet –
und:..................................................................................................................................................
– nachfolgend als Auftragnehmer (AN) bezeichnet –
Grundstückseigentümer: ...........................................................................................................
Nachfolgeauftrag zum Bauvertrag vom: ..............................
Ausführungsort:....................................................................
Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer den Auftrag zur Inspektion und Wartung, des im
Folgenden näher bezeichneten Gewerkes oder Elements, zu den folgenden Bedingungen.
1. Grundlage und Bestandteile dieses Vertrages sind:
a) Dieser Vertrag
b) Die Anlage 1 zur Preisanpassung
c) Die Anlage:..............................................................................................
d) Die Anlage:..............................................................................................
e) Alle in Frage kommenden bauaufsichtlichen, polizeilichen und entsprechenden Vorschriften,
insbesondere die UVV der Bau-BG.
2. Leistungsumfang
Vertragsgegenstand der Inspektion und Wartung
Art des Gewerkes oder Elementes......................................................................
Ort, Lage im/am Objekt......................................................................................
Raum...................................................... Anzahl........................................
Ausführung..........................................................................................................
a) Vereinbarter Sollzustand
Der Vertragsgegenstand soll nach der Inspektion und Wartung folgende Beschaffenheit im Rahmen
des vorgesehenen Zwecks und unter den dazu gewöhnlichen Bedingungen genügen:
• ..................................................................................................
• ..................................................................................................
• ..................................................................................................
b) Inspektionsleistungen
Der AN prüft im Rahmen die Abweichung (= Ist-Zustand) von dem Sollzustand unter b), und beurteilt
die Notwendigkeit eventueller Wartungsmaßnahmen oder Reparaturen.
c) Wartungsarbeiten
Zur Bewahrung des Sollzustand unter b), auch im Rahmen einer vorbeugenden Wartung sind die
folgenden Maßnahmen vorgesehen. Je nach Inspektionsergebnis müssen nicht alle zur Anwendung
kommen. Diese sind:
• ..................................................................................................
• ..................................................................................................
• ..................................................................................................
d) Der AN führt die oben genannten Leistungen ...................jährlich, nach kurzfristiger
Terminabsprache mit dem AG, aus. Andere als die hier vereinbarten Leistungen sind nicht im
Pauschalpreis enthalten.
Unwesentliche Abweichungen vom Sollzustand, die den gewöhnlichen Gebrauch noch gewährleisten
und den Lauf der Instandhaltung nicht beeinträchtigen, werden vom AG nicht zwischen zwei
Inspektions- und Wartungsterminen beseitigt.
3. Leistungsausschlüsse:
Zum Leistungsumfang des AN gehören nicht Inspektions- und Wartungsleistungen, die auf
unsachgemäße Benutzung, äußere Gewalt wie Vandalismus oder andere Schäden (insbesondere
witterungsbedingte Schäden oder natürliche Alterung des Vertragsgegenstandes) oder sonstige nicht
vorhersehbare Ereignisse zurückzuführen sind. Ferner beziehen sich diese Leistungen nicht auf
zusätzliche Veränderungen an dem Vertragsgegenstand durch den AG oder Dritte.
Der AN übernimmt –im Rahmen eines gesonderten Auftrages– in diesen Fällen die erforderlichen
Instandsetzungsarbeiten auf Stundenlohnbasis, wenn sein Unternehmen dazu in der Lage ist. Sind
diese Arbeiten zur Erfüllung des hier vorliegenden Vertrages zwingend notwendig, so beauftragt der
AG diese Zusatzarbeiten hiermit, wofür dann in beiden Fällen eine gesonderte Vergütung, für den
Zeitaufwand gemäß dem Stundenlohnzettel und für verbrauchte Werk- und Hilfsstoffe, gilt.
4. Änderungen der Vertragsgrundlagen:
Der Leistungsumfang ist unveränderlich. Sollten jedoch gesetzliche oder sonstige Vorschriften den AN
zur Anpassung seiner Leistung zwingen, so ist die Vergütung dementsprechend anzupassen.
Änderungen der zugrundegelegten Lohnkosten aufgrund eines neuen Tarifabschlusses oder einer
orts- bzw. gewerbeüblichen Betriebsvereinbarung berechtigen beide Vertragspartner, eine Anpassung
der Vergütung zu verlangen. Der jeweilige Grund und Umfang sind aus der Anlage 1 zu entnehmen.
5. Pflichten des Auftraggebers
Der AG gewährt dem AN zur Erfüllung seiner Leistungen den gefahrlosen Zugang zum
Vertragsgegenstand. Benötigten Strom oder Wasser stellt er kostenfrei zur Verfügung. Eventuell
erforderliche Schutzmassnahmen sind auf Anforderung durch den AG zu stellen. Sollten sie dennoch
durch den AN gestellt werden, so sind diese getrennt kostenpflichtig, sofern sie nicht eine Pflicht
desselben darstellen. Der AG weist den AN auf sämtliche wesentliche Veränderungen
(Beobachtungen, Arbeiten Dritter) am Vertragsgegenstand vor der Inspektion hin.
Der AG erhält eine Benutzungs- und Pflegeanweisung für den Vertragsgegenstand, deren Einhaltung
den sachgemäßen Gebrauch darstellt. Durch Kenntnisnahme von dem Erfolg der Wartung durch den
AG wird die Abnahme vollzogen.
6. Laufzeit:
Der Vertrag wird für die Erstlaufzeit von .................Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils
um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.
Der Beginn der vertraglichen Pflichten ist der: *)
�� Tag der Erstabnahme:.......................................
�� Tag des Vertragsabschlusses:............................
7. Vergütung:
Für die Leistungen aus diesem Vertrag wird folgender jährlicher Pauschalpreis
vereinbart::......................... €
In Worten:...........................................
Für notwendige Reparaturen oder sonstige Leistungen (siehe III.), wird ein Stundenlohn von ...............
€ vereinbart.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Preisbasis ist das Jahr:.............. und der Tarifabschluss vom...................
Der Pauschalbetrag wird jeweils: *)
�� nach Abnahme sofort in bar fällig.
�� nach Abnahme innerhalb einer Frist von .............Werktagen fällig, die Frist beginnt mit dem auf den
Tag der Abnahme folgenden Werktag.
Die nicht im Pauschalbetrag enthaltene Vergütung, insbesondere für Stundenlohnarbeiten, Materialund
Gerätekosten wird nach Rechnungsstellung innerhalb einer Frist von ...... Werktagen fällig. Die
Frist beginnt hierfür mit dem auf den Tag des Rechnungseinganges folgenden Werktag.
Eine eventuelle Nachfrist wird für alle Zahlungsverpflichtungen auf ..............Werktage vereinbart.
Kommt der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist der AN berechtigt, seine Leistungen
bis zur Zahlung sämtlicher fälliger Vergütungen durch den AG auszusetzen.
8. Kündigung aus besonderem Grund
Zusätzlich zu den gesetzlichen Möglichkeiten wird ein Sonderkündigungsrecht bei Verkauf des zu dem
Vertragsgegenstand gehörigen Objektes vereinbart. Dazu ist, anstelle einer Frist, eine einmaligen
Pauschale von ....................€ zu zahlen, falls der neue Besitzer nicht den Vertrag übernehmen will.
Der eine Preisanpassung nicht verlangenden Partei wird ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht
eingeräumt ab einer Veränderung von über 4 % gerechnet auf den vorherigen Preis. Die Kündigung
bedarf der Schriftform.
9. Gewährleistung und Haftung
Ist die Ausführung der Leistungen nach Punkt 2. nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig, so hat
der AG das Recht auf unentgeltliche Nachbesserung oder Nachholung durch den AN. Der AN
beseitigt alle durch ihn oder seinen Erfüllungsgehilfen grob schuldhaft verursachten Schäden am
Vertragsgegenstand. Ansprüche auf Beseitigung weitergehender Schäden sind ausgeschlossen.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, das Fehlen vereinbarter Beschaffenheit,
bei Verzug und Unmöglichkeit und bei Verletzung vertragswesentlicher Verpflichtungen. Davon
unabhängig haftet der AN bis maximal ........Mio. € je Schadensereignis in dem Umfang, in dem seine
Betriebshaftpflicht Ersatz leistet.
Eine Kündigung dieses Vertrages bewirkt, dass die zu diesem Gewerk oder Element bei Erstabnahme
vereinbarte längere Gewährleistungsfrist sich auf die Regelfrist aus § 13 Nr.4 VOB/B reduziert, da die
Inspektion und Wartung, in dieser Form, eine Voraussetzung für die längere Frist ist.
Veränderungen dieses Vertrages und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Als Gerichtsstand gilt ...........................................
10. Sonstiges
......................................................
Ort, Datum
...................................................... .........................................................
Auftraggeber Auftragnehmer
Das folgende Formular wird dem Auftraggeber mit dem Vertrag übergeben. Wenn eine
Preisanpassung notwendig erscheint, so ist dieses auszufüllen und unterschrieben dem
Auftragnehmer zuzusenden.
Anlage 1 zum Inspektions- und Wartungsvertrag vom ..............................
Preisanpassung der Vergütung
An:
............................................................................
............................................................................
Änderungen der Lohnkosten aufgrund eines neuen Tarifabschlusses oder der orts- bzw.
gewerbeüblichen Betriebsvereinbarungen berechtigen beide Vertragspartner eine Anpassung der
vereinbarten Vergütung zu verlangen.
Der vereinbarte Pauschalpreis sowie die Stundenlöhne basieren auf dem für die Berufsgruppe
geltenden Lohn aus dem Jahre ...............
Die Lohnkosten der zur Ausführung dieses Vertrages beauftragten Mitarbeiter haben sich aufgrund
von:*) .................................................................................................................................................
vom......................,gültig ab ........................um................% erhöht / ermäßigt.
Der Anteil der Lohnkosten am Pauschalpreis beträgt ..............%.
So ergibt sich eine Anpassung des Pauschalpreises um € ......................
Der Pauschalpreis verändert sich von bisher €.................., auf den neuen Preis von €...........,zuzüglich
MwSt.
Diese Änderung entspricht einem Prozentsatz von ....................%.
Der Anteil der direkten Lohnkosten am vereinbarten Stundenlohn beträgt................%.
So ergibt sich eine Anpassung des Stundenlohnes um...................€.
Der Stundenlohn verändert sich von bisher €........, auf den neuen Stundenlohn von €..........,zuzüglich
MWSt.
Diese Änderung entspricht einem Prozentsatz von ....................%.
........................................................ ...........................................................
Ort, Datum Unterschrift

13 Jul 2005
20:48:38
Ingeborg
Facility Management Fachplaner TGA Haustechnik Gebäudetechnik Vorlage
Hallo,
im Anhang Vorlage für den Fachplanervertrag.
Gruss Frösch


2.2 Fachplanervertrag
Beispiel: Technische Ausrüstung / Haustechnik
Vertrag
zwischen
....................................................................................................................Bauherr (Auftraggeber)
(Rechnungsanschrift)
und
................................................................................................. Fachplaner (Auftragnehmer)
§ 1 Gegenstand und Grundlagen des Vertrages:
(1) Gegenstand dieses Vertrages sind die nachfolgend im einzelnen vereinbarten Leistungen für das
Bauvorhaben: .........................................................
auf dem Grundstück ........................................ in ......................................, Flurstück ..................
(2) Der Bauherr ist Grundstückseigentümer .................................................................. ja / nein *)
(3) Es handelt sich bei den Bauleistungen um:
❏ Neubau / Neuanlage
❏ Erweiterung
❏ Umbauten
❏ Modernisierung
❏ Integrierte Werbeanlagen
❏ Instandsetzungen
❏ Instandhaltungen
(4) Bestandteile und Grundlagen dieses Vertrages sind in folgender Reihenfolge:
a) Die Vereinbarungen in diesem Vertrag einschl. der Anlagen ....... bis .......
z.B.
Anlage 1: Vom Bauherren definierter Rahmen (wenn nicht in § 2 definiert )
Anlage 2: Vollmachten des Auftragnehmers
Anlage 3: Vereinbarung zur stufenweisen Beauftragung
Anlage 4: Vom Bauherren zur Verfügung gestellte Unterlagen ..................
Anlage 5: Ãœbersicht wesentlicher Entscheidungen des Bauherren
Anlage 6: Zahlungsplan für das Auftragnehmerhonorar
Anlage 7: ..............................................................
b) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik beschrieben durch .....................................
c) Die Bestimmungen über den Werkvertrag BGB §§ 631 ff.
d) Die Honorarordnung für Architekten und Fachplanere (HOAI) in der bei Vertragsschluss geltenden
Fassung.
§ 2 Leistungen des Auftragnehmers
(1) Die vom Fachplaner nach diesem Vertrag auszuführende Leistung wird durch den Inhalt dieses
Vertrages bestimmt, wobei alle Leistungen geschuldet sind, die zur Herbeiführung des werkvertraglichen
Leistungserfolges ( s.a. § 2 (5)) erforderlich sind, auch wenn sie nicht einzeln aufgeführt sind.
(2) Der Leistungserfolg bestimmt sich auf der Grundlage der vom Bauherrn nachfolgend genannten
Zielvorstellungen für die in § 1 beschriebene Baumaßnahme:
a) Zielvorstellungen zur Nutzung / Funktion: .........................................................................
b) Zielvorstellungen hinsichtlich der Nutzungsdauer: ................................
c) Gestalterische Zielvorstellungen: ........................................................................................
d) Vom Bauherrn bekannt gegebener Finanzierungsrahmen /Wirtschaftlichkeit: ..............................
(3) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die hier aufgeführten Zielvorstellungen nur realisiert
werden können, wenn keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, die Forderungen anderer
an der Planung Beteiligter erfüllbar sind und der vorgegebene Finanzierungsrahmen die Erfüllung
der Zielvorstellungen zulässt (keine grundsätzlichen Zielkonflikte). Der Fachplaner übernimmt
insoweit nur die Haftung für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Unterrichtung des Bauherrn, sowie
die Berücksichtigung der vorgegebenen Zielvorstellungen im Rahmen der objektiven Realisierbarkeit.
(4) Der Bauherr überträgt dem Auftragnehmer die im folgenden abschließend aufgeführten Grundleistungen.
1. Grundlagenermittlung ......................................................................... ja / nein *)
2. Vorplanung ........................................................................................... ja / nein *)
3. Entwurfsplanung .................................................................................. ja / nein *)
4. Genehmigungsplanung ........................................................................ ja / nein *)
5. Ausführungsplanung ........................................................................... ja / nein *)
6. Vorbereitung der Vergabe .................................................................... ja / nein *)
7. Mitwirkung bei der Vergabe ................................................................. ja / nein *)
8. Objektüberwachung ............................................................................. ja / nein *)
Nach Abschluss der Objektüberwachung wird gesondert beauftragt:
9. Objektbetreuung und Dokumentation .................................................
ja / nein *)
(5) für diese Leistungen wird der werkvertragliche Erfolg wie folgt definiert:
(verändert nach Löffelmann / Fleischmann; Architektenrecht)
Leistungsphase Erfolgsdefinition
1
Grundlagenermittlung
Der Erfolg dieser Leistungsphase ist eingetreten, wenn zum einen der Bauherr
in die Lage versetzt wurde, die Tragweite des in Aussicht genommenen
Vorhabens abzuschätzen und zum anderen der Fachplaner über die Vorstellungen
des Bauherren so weitgehend unterrichtet ist, dass er mit den ermittelten
Voraussetzungen zur Lösung der technischen Aufgabe in das Stadium der
Vorplanung eintreten kann.
2
Vorplanung
Der Erfolg dieser Leistungsphase ist eingetreten, wenn der Fachplaner ein
weiterentwicklungsfähiges, den wirtschaftlichen Vorstellungen des Bauherren
entsprechendes Vorplanungskonzept dem Bauherren vorgelegt hat, das in die
Planungsteile anderer Planer integrierbar ist. Bei der Kostenschätzung nach
den Anforderungen und der Gliederungstiefe der DIN 276 ist mitzuwirken.
3
Entwurfsplanung
Der Erfolg dieser Leistungsphase besteht in der Ãœberlassung technisch und
wirtschaftlich mangelfreier, integrationsfähiger Planungsunterlagen (Berechnung,
Bemessung, Zeichnung), die die Systeme darstellen. Bei der Kostenberechnung
nach den Anforderungen und der Gliederungstiefe der DIN 276 und
bei der Kostenkontrolle ist mitzuwirken.
4
Genehmigungsplanung
Als Erfolg dieser Leistungsphase schuldet der Fachplaner die Erstellung einer
nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften genehmigungsfähigen Planung einschließlich
der notwendigen Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen.
5
Ausführungsplanung
Der Erfolg dieser Leistungsphase besteht in der Erstellung ausführungsreifer
Pläne (keine Montage- und Werkstattzeichnungen). Die Unterlagen müssen
dem Bauherren einen nahtlosen Übergang in die Ausführungsphase (beginnend
mit der Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen) ermöglichen.
6
Vorbereitung der
Vergabe
Der Erfolg dieser Leistungsphase besteht in der Zurverfügungstellung aller zur
Ausschreibung in technischer Hinsicht erforderlichen Unterlagen (Mengenermittlung
und Leistungsverzeichnis), geordnet nach Leistungsbereichen.
7
Mitwirkung bei der
Vergabe
Der Erfolg dieser Leistungsphase besteht in der Zurverfügungstellung von
technisch, wirtschaftlich und rechtlich einwandfreien Vergabeunterlagen sowie
der Mitwirkung an einem Kostenanschlag nach den Anforderungen und der
Gliederungstiefe der DIN 276, der Kostenkontrolle und der Auftragserteilung.
8
Objektüberwachung
(Bauüberwachung)
Der Erfolg dieser Leistungsphase besteht in dem Entstehenlassen eines plangerechten,
technisch und wirtschaftlich mangelfreien Bauwerks.
9
Objektbetreuung +
Dokumentation
Der Erfolg dieser Leistungsphase besteht analog zur Leistungsphase 8 in dem
Entstehenlassen eines mangelfreien Bauwerks, jedoch für einen längeren
Zeitraum unter Wahrung wirtschaftlicher Belange.
(6) Um den Erfolg herbeiführen zu können, sind folgende besondere Leistungen (in Ergänzung zu §
2 (4)) notwendig, die hiermit beauftragt werden:
Leistungsphase beauftragte besondere Leistung
1
Grundlagenermittlung
2
Vorplanung
3
Entwurfsplanung
4
Genehmigungsplanung
5
Ausführungsplanung
6
Vorbereitung der
Vergabe
7
Mitwirkung bei der
Vergabe
8
Objektüberwachung
(Bauüberwachung)
9
Objektbetreuung +
Dokumentation
(7) Wird der Fachplaner nach Abschluss der Leistungsphase 8 mit der Leistungsphase 9 beauftragt,
vereinbaren die Parteien, dass zuvor für die Leistungsphasen 1 bis 8 eine Abnahme und eine
Schlusszahlung durchgeführt werden.
ja / nein *)
(8) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, weitere Leistungen zu übernehmen und auszuführen, wenn
der Bauherr dies rechtzeitig gegenüber dem Auftragnehmer anmeldet, die Leistungen im Zusammenhang
mit den bisher beauftragten Leistungen zur Erreichung des Leistungsziels erforderlich werden
und der Auftragnehmer hierfür qualifiziert ist. Andere Leistungen kann der Bauherr dem Auftragnehmer
nur mit dessen Zustimmung übertragen.
(9) Der Bauherr beauftragt den Auftragnehmer von den in § 2 (5) und § 2 (7) genannten Leistungen
zunächst mit folgenden Leistungen (stufenweiser Auftrag):
....................
Die weiteren Leistungen werden dem Auftragnehmer rechtzeitig schriftlich in Auftrag gegeben, wobei
der Auftragnehmer jeweils verpflichtet ist, die Leistungen auszuführen. Der Auftragnehmer ist nur
dann von der Verpflichtung, weitere Leistungen bei stufenweiser Beauftragung zu erbringen, frei,
wenn zwischen dem Abschluss der zuletzt beauftragten Leistung und dem Anschlussauftrag ein Zeitraum
von mehr als .................... Monaten liegt.
§ 3 Leistungen und Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, seine Zielvorstellungen so rechtzeitig dem Auftragnehmer zu
benennen, dass keine Behinderungen der Arbeiten entstehen oder Mehrfacharbeiten notwendig werden.
Um dies zu erreichen wird binnen ............. Wochen nach Abschluss dieses Vertrages eine Ãœbersicht
der notwendigen Entscheidungen des Bauherren vom Auftragnehmer vorgelegt. Diese stellt einen
ersten Rahmen dar und enthält nicht Detailentscheidungen während des Bauablaufes.
(2) Um Konflikte durch missverständliche Aussagen gegenüber den Bauunternehmern während der
Bauausführung zu vermeiden, werden vom Bauherren Weisungen an die am Bau Beteiligten nur nach
vorheriger Abstimmung mit dem Auftragnehmer erteilt.
ja / nein *)
(3) Die Abnahme der Bauleistungen (auch Teilabnahmen) führt der Bauherr erst nach Beratung mit
dem Auftragnehmer durch. Davon unberührt ist die Organisation „technischer“ und behördlicher Abnahmen.
ja / nein *)
§ 4 Termine / Vertragszeit
(1) Für die zeitliche Abwicklung der Leistungen des Auftragnehmers sind folgende Zeiträume vorgesehen.
a) Vorplanung .................... Wochen nach Vertragsschluss
b) Entwurfsplanung .................... Wochen nach Zustimmung zu a)
c) Genehmigungsplanung .................... Wochen nach Zustimmung zu b)
d) Ausführungsplanung ....................
e) ....................
f) ....................
(2) Diese Fristen können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftragnehmer in seiner Leistung
nicht von Dritten behindert wird. Sollte es zu Verschiebungen kommen, die der Auftragnehmer nicht zu
vertreten hat, wird dies dem Bauherren unverzüglich angezeigt und ein neuer Termin vereinbart.
(3) Kann nicht wie vorgesehen mit der Bauausführung begonnen werden, bzw. verlängert sich die
Bauausführung über den vorgesehenen Zeitraum von ......................... Monaten, und fällt die Bauzeitverlängerung
in den Risikobereich des Bauherrn, bzw. ist die Verlängerung vom Bauherrn zu vertreten,
ist dem Auftragnehmer
- der nachweislich entstandene Mehraufwand zu ersetzen ........................................ ja / nein *)
oder
- pro Verlängerungsmonat der Prozentsatz der LPh. 8, der sich bezogen auf die vertragliche Bauzeit
pro Monat errechnet, zusätzlich zu vergüten (§ 5 (3)).
ja / nein *)
oder
- die Vergütung regelt sich nach den Regelungen in § 5 (5) dieses Vertrages ............. ja / nein *)
§ 5 Vergütung
(1) die Ermittlung der Vergütung erfolgt auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Es werden folgende Grundlagen für die Honorarermittlung vereinbart:
a) Honorarzone, der das Objekt nach §§ 71, 72 HOAI angehört: ....................
b) Die anrechenbaren Kosten werden unter Zugrundelegung der jeweiligen Kostenermittlungsarten
gemäß § 69 HOAI ermittelt (DIN 276 in der Fassung vom April 1981)
(3) Die Vergütung wird mit folgendem Honorarsatz vereinbart (§ 4 Abs. 1 HOAI): ....................
❏ Mindestsatz .................. ja / nein *)
❏ Mittelsatz ..................... ja / nein *)
❏ ¾ Satz ........................ ja / nein *)
❏ Höchstsatz .................... ja / nein *)
(4) Die übertragenen Grundleistungen werden auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 HOAI anteilig vom
Gesamthonorar wie folgt vergütet:
1. Grundlagenermittlung 3 %
2. Vorplanung 11 %
3. Entwurfsplanung 15 %
4. Genehmigungsplanung 6 %
5. Ausführungsplanung 18 %1)
6. Vorbereitung der Vergabe 6 %
7. Mitwirkung bei der Vergabe 5 %
8. Objektüberwachung 33 %
- sofern zusätzlich beauftragt:
9. Objektbetreuung/Dokumentation 3 %.
(5) Verlängert sich die Planungs- und/oder die Bauzeit wesentlich durch Umstände, die der Auftragnehmer
nicht zu vertreten hat, um mehr als .................... Wochen / Monate*), so steht dem Auftragnehmer
für die daraus resultierenden Mehraufwendungen eine Erhöhung der Vergütung
a) für die Leistungsphasen 1-7 für jede/n Verlängerungswoche / Monat *)
um .................... € / % *) zu (§ 4 (3)). Dies betrifft nur Leistungen, die nicht bereits abgerechnet und
bezahlt wurden.
b) für die Leistungsphase 8 für jede/n Verlängerungswoche / Monat *)
um .................... € / % *) zu (§ 4 (3)).
(6) Soweit auf Veranlassung des Bauherrn Mehrleistungen des Auftragnehmers erforderlich werden,
sind diese Mehrleistungen zusätzlich zu honorieren.
(7) Für die gem. § 2 (6) beauftragten besonderen Leistungen werden folgende Honorare vereinbart:
besondere Leistung Honorar
(8) Zeithonorar
Ist keine Vereinbarung über die Honorierung einzelner Leistungsteile getroffen worden, oder ist
diese nicht möglich, werden folgende Zeithonorare vereinbart (§ 6 HOAI):
für den Auftragnehmer ................................................................................................. € / h
für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen ......................... € / h
für den technischen Zeichner/Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation ................... € / h.
Die Ãœbersichten zur notwendig gewordenen Zeit werden dem Bauherren
monatlich / quartalsweise *) zugestellt.
(9) Soll vorhandene Substanz technisch mitverarbeitet werden, wird diese gemäß § 76 HOAI als
angemessen vereinbart: .............................. .
Bei Änderungen des Umfangs der mit zu verarbeitenden Substanz ist der Wert entsprechend anzupassen.
(10) Zuschlag für Umbau und Modernisierung (§ 76 HOAI) .................... %. ja / nein *)
oder
20 % Mindestzuschlag für durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ja / nein *)
oder
Anstelle des Zuschlages nach § 76 Abs. 1 HOAI vereinbaren die Parteien für die Leistungsphasen 1,
2 und 8 abweichend von § 73 folgende Honorarsätze:
a) Grundlagenermittlung statt 3 % .................... %
b) Vorplanung statt 11 % .................... %
c) Objektüberwachung statt 33 % ..................... %. ja / nein *)
(11) Zuschlag für Bauüberwachung bei Instandhaltung und Instandsetzung
(§ 76 HOAI) .................... %. ................................................................................. ja / nein *)
(12) Vorplanung oder Entwurfsplanung abweichend von § 2 Abs. 4 des Vertrages als Einzel-
1 ) wenn Schlitz- und Durchbruchspläne nicht angefertigt werden: 14%
leistungen (§ 75 HOAI) .................... %.
ja / nein *)
(13) Leistungen für den Wärmeschutz nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 HOAI werden nach § 78 HOAI vergütet.
§ 6 Nebenkosten
Nach § 7 HOAI werden die Nebenkosten berechnet:
- Insgesamt mit einer Pauschale von .................... % des Nettohonorars. ................ ja / nein *)
oder
- Post- und Fernmeldegebühren pauschal mit .................... €*) / % *) des Nettohonorars.
Die übrigen Nebenkosten auf Nachweis. ................................................................ ja / nein *)
oder
- Kosten insgesamt auf Nachweis, wobei folgende Berechnungsgrundlagen vereinbart werden:
Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Pkws .................... € /km
Tagegeldpauschale von .................... €
Übernachtungskosten auf Nachweis .................... €
.................... .
§ 7 Zahlungen
(1) Die Parteien vereinbaren für die vereinbarten Leistungen Abschlagszahlungen nach folgendem
Zahlungsplan: (Anlage .... dieses Vertrages)....................................................... ja / nein *)
oder
Abschlagszahlungen werden entsprechend Arbeitsfortschritt auf Anforderung binnen .............. Werktagen,
Schlusszahlungen binnen ................. Werktage nach Vorliegen der Schlussrechnung geleistet.
ja / nein *)
(2) Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(3) Sollte während der Dauer dieses Vertragsverhältnisses eine neue HOAI in Kraft treten, mit der die
Vergütungssätze verändert werden, so gilt für die Leistungen, die nach Inkrafttreten dieser neuen
HOAI erbracht werden, die zu diesem Zeitpunkt geltenden Honorartafeln und Stundensätze. Dies gilt
jedoch nicht, wenn zwischen Vertragsschluss und Inkrafttreten der neuen HOAI weniger als 4 Monate
liegen.
§ 8 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird gemäß § 9 HOAI zum Honorar und den Nebenkosten in Rechnung gestellt.
§ 9 Unterrichtung des Bauherrn und Vollmacht des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer ist zur umfassenden Unterrichtung des Bauherrn verpflichtet. Er hat dem Bauherrn
auf Verlangen unverzüglich und unentgeltlich Auskunft über alle wesentlichen Umstände, die mit
seiner Leistungserfüllung zusammenhängen, zu erteilen. Diese Pflicht erlischt nicht mit der Vertragsbeendigung.
(2) Soweit es seine Aufgabe erfordert, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, die Rechte
des Bauherrn zu wahren und die notwendigen Weisungen zu erteilen.
(3) Der Auftragnehmer hat keine rechtsgeschäftliche Vollmacht. Finanzielle Verpflichtungen für den
Bauherrn darf der Auftragnehmer nur eingehen, wenn Gefahr im Verzug vorliegt und das Einverständnis
des Bauherrn nicht rechtzeitig zu erlangen ist. ............................................. ja / nein *)
oder
um Behinderungen im Bauablauf wegen fehlender Entscheidungen (insbesondere zu bautechnischen
Sachverhalten) zu vermeiden, hat der Auftragnehmer das Recht,
Teilaufträge bis zu einer jeweiligen Nettosumme von .......................... T €
und einer maximalen Gesamtsumme (netto) von .....................T € direkt zu erteilen.
ja / nein *)
(4) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber darüber unverzüglich, wenn eine Auftragserteilung
gem. § 9 (3) notwendig wurde.
§ 10 Vergabe der Bauleistung an einen Generalunternehmer
Entscheidet sich der Bauherr nach Vorliegen der Genehmigungsplanung zur Vergabe der Bauleistung
an einen Generalunternehmer, so vereinbaren die Parteien, dass für die folgenden Leistungsphasen
nur noch die folgenden Grundleistungen erbracht werden und die genannten besonderen Leistungen
an die Stelle der Grundleistungen treten bzw. zusätzlich bearbeitet werden.
Leistungsphase noch zu bearbeitende Grundleistungen
besondere Leistungen anstelle der
Grundleistungen oder zusätzliche
besondere Leistungen
Honorar hierfür
5
6
7
8
9
Hinweis: in jeder Leistungsphase sollten getrennt die restlichen Grundleistungen und die besonderen
Leistungen (sowie die Honoraranteile hierfür) ausgewiesen werden. Deshalb ist in der Tabelle jedes
zweite Feld gesperrt.
§ 11 Haftung/Gewährleistung/Verjährung
(1) Für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen des Werkvertragsrechts
§§ 633 ff BGB.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen,
spätestens mit Abschluss der Leistungsphase 8 und Übergabe des Bauwerks an den Bauherrn.
................................... ja / nein *)
oder
Es werden folgende Vereinbarungen getroffen :..................................................................
(3) Für Leistungen, die der Auftragnehmer danach noch zu erbringen hat (Leistungsphase 9), beginnt
die Verjährung mit Abschluss der letzten Leistung. ............................................... ja / nein *)
(4) Zur Abdeckung der vorbezeichneten Risiken hat der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung
abzuschließen und bis zum Ende seiner Tätigkeit zu unterhalten, deren Deckungssummen sich mindestens
belaufen auf:
bei Personenschäden .................... €
bei Sachschäden und Vermögensschäden .................... €
(5) Zum Nachweis ist der Auftragnehmer verpflichtet, seinem Bauherrn einen Versicherungsschein
vorzulegen, den er bei Abschluss seiner Versicherung vom Versicherungsunternehmen erhält.
ja / nein *)
§ 12 Vorzeitige Beendigung des Vertrages
(1) Die Kündigung des Auftraggebers und des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
(2) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
(3) Hat der Auftragnehmer die Kündigung durch den Bauherren zu vertreten, hat er nur Anspruch auf
Vergütung der bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen, wenn diese für den Bauherrn
verwertbar sind (s.a. Erfolgsdefinition in § 2 (5)).
(4) In allen anderen Fällen der Kündigung durch den Bauherren steht dem Auftragnehmer das vertraglich
vereinbarte Honorar zu. Er muss sich auf diesen Honoraranspruch Aufwendungen anrechnen
lassen, die er infolge der Aufhebung des Vertrages erspart, oder durch anderweitige Verwendung
seiner Arbeitskraft erwirbt, oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(5) Eine Kündigung durch den Auftragnehmer ist nur unter den in § 643 BGB genannten Bedingungen
zulässig oder wenn die Arbeiten für mehr als ..............Monate unterbrochen sind, ohne dass dies der
Auftragnehmer zu vertreten hat.
§ 13 Urheberrecht
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch nach Beendigung dieses Vertrages das Bauwerk oder die
bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Bauherrn zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen
zu fertigen.
ja / nein *)
(2) Der Bauherr ist zur Veröffentlichung des vom Auftragnehmer geplanten Bauwerks nur unter Namensangabe
des Auftragnehmers berechtigt.
ja / nein *)
(3) Vom Auftragnehmer gefertigte Unterlagen, einschließlich der EDV-Unterlagen dürfen nur für das in
§ 1 des Vertrages beschriebene Bauvorhaben verwendet werden.
(4) Beabsichtigt der Bauherr wesentliche Änderungen eines nach Urheberrechtsgesetz geschützten
Werkes, ist er verpflichtet, zuvor die Genehmigung des Auftragnehmer einzuholen. Die Genehmigung
darf nicht versagt werden, wenn die Änderungen und Ergänzungen notwendig, wirtschaftlich sinnvoll
oder aus technischen Gründen vorgeschrieben sind.
ja / nein *)
§ 14 Erfolgshonorar
(1) Der Bauherr kann den Auftragnehmer nach Abschluss der Leistungsphase 2 (Vorentwurfsplanung)
oder Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit besonderen Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 4a
HOAI beauftragen. Leistungen und Honorar werden wie folgt vereinbart: ....................
(2) Der Auftragnehmer erhält hierfür ein Honorar in Höhe von .................... % der durch die zusätzlichen
oder besonderen Leistungen des Auftragnehmers ersparten Kosten zzgl. Umsatzsteuer nach
§ 9 HOAI. Als Berechnungsgrundlage für die ersparten Kosten werden die vom Bauherrn genehmigte
Kostenschätzung / Kostenberechnung *) zugrunde gelegt. ....... .ja / nein *)
oder
Grundlage für die Bestimmung der Einsparungen ist ................................................
(3) Der Honoraranspruch besteht nur, wenn
- die Kostensenkung eintritt und diese Kostensenkung mindestens eine .................... % -ige
Senkung der Gesamtbaukosten in Höhe von € .................... bewirkt,
- die Kostensenkung auf der vereinbarten besonderen Leistung beruht,
- die vom Auftragnehmer aufgezeigte technische/wirtschaftliche Lösung nicht den durch Gesetz,
technischen Regeln oder nach dem Vertragszweck vorgeschriebenen Standard verändern
bzw. nicht ohnehin geschuldet war.
(4) Die Beweislast trägt der Auftragnehmer.
(5) In der Honorarschlussrechnung ist die vereinbarte Kostensenkung durch eine nachvollziehbare
Vergleichsberechnung anhand der Schlussrechnungen der am Bau Beteiligten nachzuweisen.
Bei dem anzustellenden Kostenvergleich nach DIN 276 werden einbezogen:
300 Bauwerk - Baukonstruktionen,
400 Bauwerk - technische Anlagen,
Baunutzungskosten nach DIN 18960 Teil I.
......................., den .............................. . ......................, den ..............................
.............................................................. .............................................................
Auftraggeber Auftragnehmer
13 Jul 2005
20:53:12
Frösch

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