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Gläubiger
Im Sinne von § 241 BGB Berechtigter aus einem Schuldverhältnis, der vom Schuldner
(
Debitor
bei einem Kredit) kraft eines Schuldverhältnisses eine Leistung fordern kann.
Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen, und muà gemäà § 242 BGB vom
Schuldner
nach
Treu und Glauben
bewirkt werden. Neben einer Geldleistung kann dies auch
eine Arbeitsleistung oder die Einräumung von Rechten und
Kreditsicherheiten
darstellen.