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Grundsatz der Klarheit und Ãœbersichtlichkeit
Formeller Grundsatz ordnungsmäßiger
Bilanzierung
(GoBil). Gem. § 243 II HGB ist der
Jahresabschluß
klar und übersichtlich zu erstellen. Hierzu gehört auch das in §
246IIHGB kodifizierte Saldierungsverbot, wonach Posten der Aktivseite nicht mit Posten der
Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen sowie Grundstücksrechte nicht mit
Grundstückslasten verrechnet werden dürfen. Weiter verlangt § 247IHGB, daß in der
Bilanz
das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die
Schulden
sowie die
Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern sind. Neben
diesen für alle Kaufleute geltenden Vorschriften enthält das HGB für
Kapitalgesellschaften eine Reihe von weiteren Regelungen, die eine klare und
übersichtliche Darstellung gewährleisten sollen. Hierzu gehören vor allem die
gesetzlich vorgegebenen Gliederungsschemata für
Bilanz
(§ 266 HGB) und GuV (§ 275 HGB).