Gebäudetechnik

deutsch english francais italinao

 Suche

 Startseite
 Organisation
 Know How
 Online Forum
 Links

 Anmeldung

 Passwort vergessen?

Partner Login

Partner ID
 
 Passwort
 Ãœber fmswiss.ch
 FAQ & Hilfe Tool
 Ziele
 Bedingungen
 eMail

  Lexikon/Glossar     Suche :       3926 Einträge
 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
Häusliche Pflegehilfe
 
gehörte bis zum 31. 3. 1995 zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung;

Versicherte erhielten von ihrer Krankenkasse bis zu einer Stunde je Einsatz und bis zu 25

Einsätzen im Monat Pflegeleistungen, wenn sie keinen Anspruch auf häusliche

Krankenpflege hatten. Die Krankenkasse zahlte dafür bis zu 750,– DM im Monat.Seit

dem 1. 4. 1995 sind an die Stelle der h.P. der Krankenversicherung die Leistungen bei

häuslicher Pflege aus der Pflegeversicherung getreten. Die h.P. umfaßt nunmehr die

Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Anspruchsberechtigt sind

Pflegebedürftige, die in ihrem Haushalt oder in einem anderen Haushalt, in den sie

aufgenommen worden sind, gepflegt werden. H.P. wird durch geeignete Pflegekräfte

erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei einer ambulanten Pflegeeinrichtung,

mit der die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Der

Anspruch auf h.P. umfaßt je Kalendermonat für Pflegebedürftige der Pflegestufe I

Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 750,– DM, für Pflegebedürftige der

Pflegestufe II Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert bis zu 1800,– DM und für

Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pflegesätze bis zu einem Gesamtwert von 2800,–

DM (§ 36 SGB XI). Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus

anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine

Ersatzkraft für längstens vier Wochen im Kalenderjahr, sofern die Pflegeperson den

Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner

häuslichen Umgebung gepflegt hat (§ 39 SGB XI; Kurzzeitpflege). Zur Hauspflege als

Leistung der Unfallversicherung vgl. § 558 RVO.