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Ladenschluß
Nach dem Ges. über den Ladenschluß vom 28. 11. 1956 (BGBl. I 875) m. spät. Änd.
müssen Verkaufsstellen (= Ladengeschäfte aller Art, Tankstellen, Kioske, Basare und
ähnliche Einrichtungen, in denen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf
an jedermann feilgehalten werden) an Sonn- und Feiertagen sowie Montag bis Freitag bis 6
und ab 20 Uhr, Samstag (Sonnabend) bis 6 Uhr und ab 16 Uhr, an vier aufeinanderfolgenden
Sonnabenden vor Weihnachten bis 6 und ab 18 Uhr, am 24. 12. bis 6 und ab 14 Uhr für den
geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlossen sein (§ 3). Bei L. anwesende Kunden
dürfen noch bedient werden. Empfehlungen zu Öffnungszeiten sind abweichend vom
allgemeinen
Wettbewerbsrecht
(Kartellempfehlung) zulässig (§ 3 Abs. 2). Sonderregelungen
gelten für Bäckereien, Apotheken (§ 4), Zeitungskioske (§ 5), Tankstellen (§ 6),
Warenautomaten (§ 7), Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen (§ 8), ferner mit
erweiterten Befreiungsmöglichkeiten in Städten mit über 200000 Einwohnern für
Personenbahnhöfe und Verkehrsknotenpunkte des Nah- und Stadtverkehrs (§ 3 IIa), auf
Flug- und Fährhäfen (§ 9), ferner auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen in Kur-,
Erholungs- und Ausflugsorten mit starkem Fremdenverkehr (§ 10) sowie in ländlichen
Gebieten (§ 11). Zur Regelung für Versteigerer s. § 10 VerstVO (Versteigerungsgewerbe).
Die VO vom 21. 12. 1957 (BGBl. I 1881) läßt einen befristeten
Verkauf
von frischer
Milch, Konditoreiwaren, Blumen und Zeitungen an Sonn- und Feiertagen zu.
Sondervorschriften gelten für Friseurbetriebe (§ 18), Blumenhandlungen an Friedhöfen
(§ 18a) und für den
Marktverkehr
(§ 19). Die zulässige Dauer der
Beschäftigung
von
Arbeitnehmern in Verkaufsstellen, die an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen,
regelt § 17. Warenautomaten (Automatenaufstellung) dürfen nach § 7 während der
L.zeiten geöffnet sein, auch wenn sie nicht an einer Verkaufsstelle angebracht sind und
deren Waren führen; die sog. Residenzpflicht für Warenautomaten ist verfassungswidrig
(BVerfGE 14, 19). Zuwiderhandlungen gegen das Ges. werden als Ordnungswidrigkeiten (§
24), teils auch als Straftaten (§ 25) geahndet. Die Durchführung des Ges. wird von den
für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden überwacht (§ 22).