Gebäudetechnik

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Maßgeblichkeitsprinzip
 
Für Kkaufleute und andere Gewerbetreibende, die nach handelsrechtlichen Vorschriften

verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu erstellen, ist das

in diesen Abschlüssen ausgewiesene Betriebsvermögen auch für steuerliche Zwecke

maßgeblich, soweit bei der Aufstellung der Abschlüsse die Grundsätze ordnungsmäßiger

Buchführung beachtet wurden und keine zwingenden steuerlichen Vorschriften einen

abweichenden Ansatz oder eine abweichende Bewertung verlangen. Somit kann ein Kaufmann

eine Einheitsbilanz erstellen, die er sowohl für handelsrechtliche als auch für

steuerrechtliche Zwecke verwenden kann. Oftmals werden aber dennoch getrennte Bilanzen

aufgestellt, da die Bilanzarten unterschiedliche Zwecke verfolgen. Allerdings ist eine

vollständige Loslösung zumindest für den handelsrechtlichen Einzelabschluß nicht

möglich, da durch die umgekehrte Maßgeblichkeit, wonach steuerrechtliche Wahlrechte bei

der Gewinnermittlung in Ãœbereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz

auszuüben sind, auch steuerrechtlich motivierte Bewertungen in den Jahresabschluß

einfließen. Da die handelsrechtlichen Vorschriften eine Vielzahl von Wahlrechten bei der

Frage nach dem Bilanzansatz kennen, folgt für das steuerliche Betriebsvermögen, daß

Aktivierungswahlrechte in der Handelsbilanz zur Aktivierungspflicht in der Steuerbilanz

führen und daß Passivierungswahlrechte in der Handelsbilanz zum Passivierungsverbot in

der Steuerbilanz führen. Weiterhin dürfen in der Steuerbilanz keine Bilanzierungshilfen

angesetzt werden. Für die Bewertung sind inbesondere die steuerlichen Vorschriften über

die Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu beachten. Keine Maßgeblichkeit gilt zwischen dem

Konzernabschluß und der Steuerbilanz. In ausländischen Rechtskreisen ist diese Form der

Maßgeblichkeit weitgehend unbekannt. Insbesondere dort, wo nach IAS bzw US GAAP

aufgestellte Jahresabschlüsse zulässig sind, gibt es keine Maßgeblichkeit dieser

Abschlüsse für steuerliche Zwecke.