Gebäudetechnik

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Niederlassungsfreiheit - Europäisches Gemeinschaftsrecht
 
Die Freiheit der Niederlassung, d.h. der freien beruflichen (nicht nur der gewerblichen

Betätigung als Selbständiger) in allen Gliedstaaten der E. G. gehört neben der Freiheit

des Dienstleistungsverkehrs und der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu den Grundfreiheiten des

Marktbürgers nach europäischem Gemeinschaftsrecht. Anders als nach völkerrechtlichen

Vereinbarungen, wie dem europäischen Niederlassungsabkommen, hat nach Gemeinschaftsrecht

jeder Marktbürger ein eigenes subjektives und vor den Gerichten erzwingbares Recht auf

Niederlassung zur beruflichen Tätigkeit. Berechtigt sind auch juristische Personen mit

Sitz in der Gemeinschaft. Im Vollzug der N. erläßt die Kommission u.a. Richtlinien über

Prüfungsanerkennungen, so z.B. für Ärzte und Zahnärzte (s. Ges. vom 25. 2. 1983, BGBl.

I 187; vor allem Anl. zu Art. 2), Rechtsanwälte (vom 22. 3. 1977, ABlEG L 78/1; dazu Ges.

vom 16. 8. 1980, BGBl. I 1453) und Steuerberater (Ges. zur Änd. des

Steuerberatungsgesetzes vom 13. 12. 1990, BGBl. I 2756).