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ScheingeschÀft
Eine nicht ernstlich gemeinte WillenserklÀrung, die in der Erwartung abgegeben wird,
der
Mangel
der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig ( ScherzgeschÀft,
§ 118 BGB, z.B. bei einer ersichtlich ĂŒbertriebenen Jahrmarktsanpreisung). Das gleiche
gilt fĂŒr eine empfangsbedĂŒrftige
WillenserklÀrung
(ScheinerklÀrung), die im
EinverstÀndnis mit dem EmpfÀnger nur zum Schein abgegeben wird ( ScheingeschÀft,
simuliertes GeschĂ€ft, § 117 I BGB). Beim S., das regelmĂ€Ăig abgeschlossen wird, um
andere (GlÀubiger) zu tÀuschen, ist also Voraussetzung, daà beide Beteiligten
tatsĂ€chlich in der mangelnden Ernstlichkeit des RechtsgeschĂ€fts ĂŒbereinstimmen. Kein S.
– und damit keine
Nichtigkeit
der
WillenserklÀrung
– liegt dagegen vor, wenn
das betreffende GeschÀft tatsÀchlich ernsthaft gewollt ist, z.B. wenn jemand
VermögensgegenstĂ€nde einem Verwandten ĂŒbertrĂ€gt, um sie dem Zugriff der
GlÀubiger
zu
entziehen, oder wenn – vor allem aus steuerlichen GrĂŒnden – der erstrebte
Erfolg
auf Umwegen erreicht werden soll (UmgehungsgeschÀft; zur Wirksamkeit
Gesetzwidrigkeit von RechtsgeschÀften) oder wenn ein GeschÀft durch einen vorgeschobenen
Strohmann abgewickelt wird. Auch hier soll der Strohmann die Rechte im eigenen Namen statt
des eigentlich das GeschÀft tragenden Hintermannes erwerben; die
WillenserklÀrung
kann
allerdings aus anderen GrĂŒnden nichtig sein (z.B. wegen VerstoĂes gegen ein gesetzliches
Verbot o. dgl.). Ein S. liegt schlieĂlich auch nicht beim fiduziarischen (Treuhand-)
GeschĂ€ft vor, da auch dort die Ăbertragung der vollen Rechtsmacht (z.B. des Eigentums)
ernsthaft gewollt ist, wenn auch im
InnenverhÀltnis
die Abrede einer nur beschrÀnkt
möglichen Verwertung besteht (SicherungsĂŒbereignung). Wird durch ein S. ein anderes
RechtsgeschÀft
verdeckt (z.B. GrundstĂŒckskauf ĂŒber 500 000 DM; aus steuerlichen
GrĂŒnden werden nur 200 000 DM beurkundet, sog. Schwarzkauf), so gilt dieses sog.
verdeckte oder dissimulierte GeschĂ€ft, wenn es den hierfĂŒr aufgestellten Erfordernissen
genĂŒgt (beim Schwarzkauf ist die Vereinbarung ĂŒber 200 000 DM als ScheingeschĂ€ft, die
ĂŒber 500 000 DM mangels Beurkundung, also insgesamt nichtig, aber Heilung möglich durch
Auflassung und Eintragung; GrundstĂŒckskaufvertrag). FĂŒr die Besteuerung sind
ScheingeschĂ€fte und Scheinhandlungen ohne Bedeutung (z.B. die BegrĂŒndung eines
Scheinwohnsitzes). Wird durch ein ScheingeschÀft ein anderes
RechtsgeschÀft
verdeckt, so
ist das verdeckte
RechtsgeschÀft
fĂŒr die Besteuerung maĂgebend (§ 41 II AO).