Gebäudetechnik

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  Lexikon/Glossar     Suche :       3926 Einträge
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Übernahme eines Handelsgeschäfts
 
Handelsgeschäfts (i.S. von Unternehmen) mit Firma führt grundsätzlich zur Haftung des

Übernehmenden für die im Geschäftsbetrieb des früheren Inhabers begründeten

Verbindlichkeiten (§ 25 I HGB; der ausgeschiedene oder Kommanditist gewordene frühere

Inhaber haftet noch 5 Jahre fort, §§ 26, 28 HGB). Abweichende Vereinbarungen sind nur

wirksam, wenn sie im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder dem betreffenden

Gläubiger mitgeteilt werden (§ 25 II HGB). Wird die Firma nicht fortgeführt, tritt die

Haftung nur bei Vorliegen eines besonderen Verpflichtungsgrundes ein, insbes. wenn der

Erwerber sie in handelsüblicher Weise bekanntgemacht hat (§ 25 III HGB). Die Firma kann

nicht ohne das Handelsgeschäft übertragen werden.