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Differenzgeschäft
Wird ein auf Lieferung von Waren oder Wertpapieren lautender
Vertrag
in der –
offenen oder verdeckten – Absicht geschlossen, im Zeitpunkt der Fälligkeit
(Fixgeschäft) nicht wirklich zu liefern, sondern nur den Unterschied zwischen dem
vereinbarten und dem Börsen- oder Marktpreis vom verlierenden an den gewinnenden Teil zu
zahlen, so liegt Spiel vor, das nur eine Naturalobligation begründet (§ 764 BGB). Ein D.
ist schon dann anzunehmen, wenn nur die Absicht des einen Teils auf Zahlung des
Unterschieds gerichtet ist und der andere Teil diese Absicht kannte oder fahrlässig nicht
kannte; desgl. beim bloßen
Handel
mit Kaufoptionen zu Spekulationszwecken.
Sondervorschriften, insbes. über volle Verbindlichkeit, gelten nach §§ 50ff. BoersG
für bestimmte zugelassene Arten des Börsen (Waren)termingeschäfts (z.B. Aktienkauf oder
-verkauf mit Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt zu dem dann geltenden Kurs).