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Europäische Gemeinschaft (EG)
Seit dem
Vertrag
Ăźber die
Europäische Union
(Maastricht) wird die offizielle
Bezeichnung im Singular gefĂźhrt. Das ist Ausdruck des Gedankens, daĂ es sich um eine
einheitliche Gemeinschaft handelt, die allerdings nach Kompetenzen und Handlungsrahmen
gegenständlich unterschiedliche Formen hat, nämlich die Europäische Atomgemeinschaft,
die Europäische Gemeinschaft fßr Kohle und Stahl sowie die Wirtschaftsgemeinschaft
gemäà dem in
Vertrag
ßber die europäische Gemeinschaft (EGV) umbenannten EWG-Vertrag.
Die wichtigsten Organe der EG sind der Rat (Rat der EU), die Europäische Kommission, das
Europäische Parlament und der Europäische Gerichtshof (EuGH). Die EG hat eine eigene, in
ihrer Geltung vom nationalen Recht unabhängige Rechtsordnung (Gemeinschaftsrecht), sie
bezwecken die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes durch eine Zollunion, europäische
Diskriminierungsverbote, ein gemeinschaftsrechtliches
Wettbewerbsrecht
(Kartellrecht,
europäisches), gemeinschaftsrechtliche Regelung des Subventionswesens,
Niederlassungsfreiheit
fĂźr GemeinschaftsbĂźrger, FreizĂźgigkeit des
Dienstleistungsverkehrs sowie des Kapital- und Zahlungsverkehrs. Zur Verwirklichung ihrer
Ziele
betreiben die E. G. eine gemeinschaftsrechtliche Rechtsangleichung. Dem Abbau von
innergemeinschaftlichen Grenzhindernissen sonstiger Art dienen die Regelungen fĂźr den
Binnenmarkt.