Gebäudetechnik

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GaststÀtte
 
Der Betrieb einer G. als stehendes Gewerbe in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften und

Beherbergungsbetrieben, ebenso im Reisegewerbe mit ortsfester Einrichtung (Bierzelt o.Ă€.)

anlĂ€ĂŸlich vorĂŒbergehender Veranstaltungen, ist im GaststĂ€ttenG – GastG – vom

5. 5. 1970 (BGBl. I 465) m. spĂ€t. Änd. geregelt. Wer eine G. betreiben will, bedarf der

Erlaubnis (§ 2 GastG); diese kann auch juristischen Personen oder nichtrechtsfÀhigen

Vereinen erteilt werden. Die Erlaubnis ist nicht ĂŒbertragbar; daher bedarf auch der

Erlaubnis, wer eine G. als Stellvertreter betreiben will (§ 9 GastG). Die Erlaubnis wird

fĂŒr eine bestimmte Person, fĂŒr eine bestimmte Betriebsart und fĂŒr bestimmte RĂ€ume (§

3 I GastG) erteilt. Deshalb sind erlaubnisbedĂŒrftig auch die Verlegung des Betriebes,

wesentliche VerÀnderungen in den BetriebsrÀumen oder die VerÀnderung des

Betriebszuschnitts. Stets ist ZuverlĂ€ssigkeit des Antragstellers erforderlich. Außerdem

muß er durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, daß er im

erforderlichen Umfang ĂŒber lebensmittelrechtliche Vorschriften unterrichtet worden ist.

Die Betriebs- und PersonalrĂ€ume mĂŒssen den gewerbeaufsichtlichen und -polizeilichen

Anforderungen an Hygiene, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit genĂŒgen. Ferner dĂŒrfen

öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbes. erhebliche Nachteile, Gefahren oder

BelĂ€stigungen fĂŒr die Allgemeinheit nicht zu befĂŒrchten sein. Zur GewĂ€hrleistung

dieser gesetzlichen Anforderungen dĂŒrfen Auflagen zum Schutz der GĂ€ste, des Personals,

der Nachbarschaft und der Allgemeinheit gemacht werden, insbes. ĂŒber BelĂŒftung sowie

gegen unangemessene LĂ€rm- oder GeruchsbelĂ€stigung.Das G.recht gilt nicht fĂŒr

Nebenbetriebe der Deutschen Bahn und nur beschrĂ€nkt fĂŒr solche der Bundesautobahnen.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gelten u.a. fĂŒr Milch und Milcherzeugnisse,

alkoholfreie GetrÀnke aus Automaten usw. Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn der Inhaber

von ihr binnen eines Jahres keinen Gebrauch macht (§ 8 GastG). Sie kann zurĂŒckgenommen

werden, wenn nachtrĂ€glich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung die ZuverlĂ€ssigkeit des

Inhabers nicht gegeben war. Widerruf ist zulĂ€ssig, wenn nachtrĂ€glich VersagungsgrĂŒnde

eintreten, bei unbefugter VerĂ€nderung der Betriebsart, NichterfĂŒllung von Auflagen usw.

(§ 15 II, III GastG). DasGastG ist die Grundlage fĂŒr die Festsetzung von Sperrzeiten

(sog. Polizeistunde) durch RechtsVOen der LÀnder (§ 18). Es verbietet Feilhalten von

Branntwein und ĂŒberwiegend branntweinhaltigen Lebensmitteln in Automaten, die Abgabe

alkoholischer GetrÀnke an erkennbar Betrunkene im Rahmen eines Gewerbes; das Verabreichen

von Speisen darf nicht von der Bestellung von GetrÀnken abhÀngig gemacht, bei

Nichtbestellung von GetrĂ€nken dĂŒrfen die Speisenpreise nicht erhöht werden (§ 20

GastG). VerstĂ¶ĂŸe gegen das GastG sind durchwegs als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld

bedroht.