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GaststÀtte
Der
Betrieb
einer G. als stehendes
Gewerbe
in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften und
Beherbergungsbetrieben, ebenso im
Reisegewerbe
mit ortsfester Einrichtung (Bierzelt o.Ă€.)
anlĂ€Ălich vorĂŒbergehender Veranstaltungen, ist im GaststĂ€ttenG – GastG – vom
5. 5. 1970 (BGBl. I 465) m. spĂ€t. Ănd. geregelt. Wer eine G. betreiben will, bedarf der
Erlaubnis (§ 2 GastG); diese kann auch juristischen Personen oder nichtrechtsfÀhigen
Vereinen erteilt werden. Die Erlaubnis ist nicht ĂŒbertragbar; daher bedarf auch der
Erlaubnis, wer eine G. als Stellvertreter betreiben will (§ 9 GastG). Die Erlaubnis wird
fĂŒr eine bestimmte Person, fĂŒr eine bestimmte Betriebsart und fĂŒr bestimmte RĂ€ume (§
3 I GastG) erteilt. Deshalb sind erlaubnisbedĂŒrftig auch die Verlegung des Betriebes,
wesentliche VerÀnderungen in den BetriebsrÀumen oder die VerÀnderung des
Betriebszuschnitts. Stets ist
ZuverlÀssigkeit
des Antragstellers erforderlich. AuĂerdem
muĂ er durch eine Bescheinigung der
Industrie- und Handelskammer
nachweisen, daĂ er im
erforderlichen Umfang ĂŒber lebensmittelrechtliche Vorschriften unterrichtet worden ist.
Die Betriebs- und PersonalrĂ€ume mĂŒssen den gewerbeaufsichtlichen und -polizeilichen
Anforderungen an Hygiene, Ordnung,
Sicherheit
und Sittlichkeit genĂŒgen. Ferner dĂŒrfen
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbes. erhebliche Nachteile, Gefahren oder
BelĂ€stigungen fĂŒr die Allgemeinheit nicht zu befĂŒrchten sein. Zur GewĂ€hrleistung
dieser gesetzlichen Anforderungen dĂŒrfen Auflagen zum Schutz der GĂ€ste, des Personals,
der Nachbarschaft und der Allgemeinheit gemacht werden, insbes. ĂŒber BelĂŒftung sowie
gegen unangemessene LĂ€rm- oder GeruchsbelĂ€stigung.Das G.recht gilt nicht fĂŒr
Nebenbetriebe der Deutschen Bahn und nur beschrĂ€nkt fĂŒr solche der Bundesautobahnen.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gelten u.a. fĂŒr Milch und Milcherzeugnisse,
alkoholfreie GetrÀnke aus Automaten usw. Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn der Inhaber
von ihr binnen eines Jahres keinen Gebrauch macht (§ 8 GastG). Sie kann zurĂŒckgenommen
werden, wenn nachtrÀglich bekannt wird, daà bei ihrer Erteilung die
ZuverlÀssigkeit
des
Inhabers nicht gegeben war.
Widerruf
ist zulĂ€ssig, wenn nachtrĂ€glich VersagungsgrĂŒnde
eintreten, bei unbefugter VerĂ€nderung der Betriebsart, NichterfĂŒllung von Auflagen usw.
(§ 15 II, III GastG). DasGastG ist die Grundlage fĂŒr die Festsetzung von Sperrzeiten
(sog. Polizeistunde) durch RechtsVOen der LÀnder (§ 18). Es verbietet Feilhalten von
Branntwein und ĂŒberwiegend branntweinhaltigen Lebensmitteln in Automaten, die Abgabe
alkoholischer GetrÀnke an erkennbar Betrunkene im Rahmen eines Gewerbes; das Verabreichen
von Speisen darf nicht von der
Bestellung
von GetrÀnken abhÀngig gemacht, bei
Nichtbestellung von GetrĂ€nken dĂŒrfen die Speisenpreise nicht erhöht werden (§ 20
GastG). VerstöĂe gegen das GastG sind durchwegs als Ordnungswidrigkeiten mit BuĂgeld
bedroht.