Gebäudetechnik

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Geschäftsbriefe
 
(Handelsbriefe) einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder

einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mßssen, wenn sie an einen bestimmten

Empfänger gerichtet werden, Angaben enthalten ßber Rechtsform und Sitz der Gesellschaft,

das Registergericht und die Nummer der Eintragung im Handelsregister, alle

Vorstandsmitglieder (bzw. Geschäftsfßhrer oder Komplementäre) unter Bezeichnung des

Vorsitzenden sowie den Vorsitzenden des Aufsichtsrats (§ 80 AktG; § 35a GmbHG). Bei

Liquidation ist zusätzlich diese Tatsache anzugeben, auch wer die Abwickler

(Liquidatoren) sind (§ 268 IV AktG, § 71 V GmbHG). Werden Angaben ßber das Kapital der

Gesellschaft gemacht, sind die in den genannten Vorschriften enthaltenen Gebote zu

beachten.