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Gewerbsmäßiges Handeln
ist bei manchen Straftatbeständen ein strafbegründendes, bei anderen ein
strafschärfendes Merkmal. Im ersten Fall hängt die Strafbarkeit davon ab, daß der
Täter gewerbsmäßig handelt, so beim Betreiben eines Bordells (§ 180a I StGB). Dagegen
wirkt es straferhöhend z.B. bei Diebstahl (§ 243 I 2 Nr. 3), Hehlerei (§§ 260, 260a)
und Wilderei (§§ 292 III, 293 III StGB). Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht (den
auf den
Erfolg
gerichteten Willen) hat, sich durch wiederholtes Begehen der Tat eine nicht
nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.