Gebäudetechnik

deutsch english francais italinao

 Suche

 Startseite
 Organisation
 Know How
 Online Forum
 Links

 Anmeldung

 Passwort vergessen?

Partner Login

Partner ID
 
 Passwort
 Ãœber fmswiss.ch
 FAQ & Hilfe Tool
 Ziele
 Bedingungen
 eMail

  Lexikon/Glossar     Suche :       3926 Einträge
 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
Gewerbsmäßiges Handeln
 
ist bei manchen Straftatbeständen ein strafbegründendes, bei anderen ein

strafschärfendes Merkmal. Im ersten Fall hängt die Strafbarkeit davon ab, daß der

Täter gewerbsmäßig handelt, so beim Betreiben eines Bordells (§ 180a I StGB). Dagegen

wirkt es straferhöhend z.B. bei Diebstahl (§ 243 I 2 Nr. 3), Hehlerei (§§ 260, 260a)

und Wilderei (§§ 292 III, 293 III StGB). Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht (den

auf den Erfolg gerichteten Willen) hat, sich durch wiederholtes Begehen der Tat eine nicht

nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.