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Eigenbetriebe
sind wirtschaftliche Unternehmen einer Gemeinde, die keine eigene Rechtspersönlichkeit
besitzen; sie können zu ihren Abnehmern (Benutzern) in öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Beziehungen stehen. Keine E. sind Betriebe, die von der Gemeinde als
sog. Eigengesellschaft in der Form einer juristischen Person betrieben werden (z.B.
Aktiengesellschaft,
Gesellschaft
mit beschränkter Haftung; häufig bei Verkehrs- oder
Versorgungsunternehmen), und solche, an denen die Gemeinde nur beteiligt ist, ebensowenig
gemeindliche Einrichtungen, die nicht wirtschaftliche Unternehmen sind (z.B. Schwimmbad,
Schlachthof). Rechtsverhältnisse, Verwaltung und
Betrieb
der gemeindlichen E. sind in den
Gemeindeordnungen der Länder und ergänzend durch die Eigenbetriebsverordnung vom 21. 11.
1938 (RGBl. I 1650) nebst Ausführungsanweisung vom 22. 3. 1939 geregelt, soweit die
Länder keine neuen Vorschriften erlassen haben.