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Einstweilige Anordnung
ist eine vorläufige Entscheidung des Gerichts im Verlaufe eines Rechtsstreits, in dem
es die endgültige Entscheidung zu treffen hat. Sie ist in vielen Fällen im Gesetz
vorgesehen: vor dem Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG); im Verfahren in Ehesachen,
wo durch e.A. Getrenntleben, Unterhalt, Personensorge, Prozeßkostenvorschüsse u.a.
geregelt werden können (§ 620 ZPO); bei Rechtsbehelfen, wo durch e.A. Vollzug oder
Zwangsvollstreckung der angefochtenen Entscheidung einstweilen ausgesetzt werden kann
(§§ 707, 719, 732 II, 766 I 2, 572 ZPO, § 307 II StPO). Die e.A. soll vermeiden, daß
Entscheidungen vor ihrer Rechtskraft vollstreckt und dadurch möglicherweise rechtswidrige
Zustände herbeigeführt werden. Die e.A. im Verwaltungsstreitverfahren entspricht der
einstweiligen Verfügung (§ 123 VwGO). Nach § 11d. Ges. über das gerichtl. Verfahren
bei Freiheitsentziehungen soll sie den Vollzug der Unterbringung vorläufig sicherstellen.
Für den Finanzrechtsweg vgl. § 114 FGO.