Gebäudetechnik

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Fahrpersonal
 
i.S. des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) i.d.F. vom 19. 12. 1987 (BGBl. I 640) sind

Fahrer, Beifahrer und Schaffner von Kfz über 2,8 t und Straßenbahnen, gleich ob

Unternehmer, Arbeiter, Angestellte oder Beamte. F. von Pkw und Kfz bis 2,8 t wird vom

FPersG nur erfaßt, wenn es in einem Arbeitsverhältnis steht. Das FPersG dient vor allem

dazu, eine Übersicht über die Vorschriften für die Beschäftigungszeiten des F. und

für die Kontrollen zu schaffen, und bestimmt, welche Verstöße Ordnungswidrigkeiten

darstellen. Das Arbeitszeitges. gilt nur subsidiär.