Suche
Startseite
Organisation
Know How
Online Forum
Links
Anmeldung
Partner Login
Partner ID
Passwort
Über fmswiss.ch
FAQ & Hilfe Tool
Ziele
Bedingungen
eMail
Lexikon Suche :
3926
Einträge
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Frachtvertrag
ist der auf die entgeltliche Beförderung von Gütern gerichtete
Werkvertrag
zwischen
Frachtführer
und Absender. Da der Empfänger des Frachtgutes daraus unmittelbar Rechte
erwirbt, ist der F. ein
Vertrag
zugunsten eines Dritten (§ 328 BGB). Eine besondere Art
des F. ist das Eisenbahnfrachtgeschäft. Der F. ist in den §§ 425–450 HGB geregelt.
Die Güterbeförderung durch die Post unterliegt diesen Vorschriften nicht, Für die
Beförderung von Gütern im
Güterfernverkehr
gelten die Sondervorschriften der
KraftverkehrsO für den Kfz-
Güterfernverkehr
(KVO). Der
Frachtführer
ist verpflichtet,
das Frachtgut vom Übernahmeort zum Bestimmungsort zu befördern und dem Empfänger
abzuliefern (§ 435 HGB). Der
Frachtführer
haftet grundsätzlich (ausgenommen bei
Unrichtigkeit vom Absender übergebener Begleitpapiere) für den Schaden, der durch
Verlust
oder Beschädigung des Gutes während der Beförderung oder durch Versäumung der
Lieferzeit entsteht, es sei denn, dies konnte durch die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns nicht abgewendet werden. Der Umfang der
Haftung
ist in den §§ 429–431,
442 HGB geregelt, für den
Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen speziell, allgemein
verbindlich und unabdingbar in den §§ 29–40 KVO und für den grenzüberschreitenden
Verkehr zwischen den Vertragsstaaten in Art. 17ff. des CMR-Übereinkommens vom 19. 5. 1956
(BGBl. 1961 II 1119 m. Änd.); für gefährl. Güter s. VO vom 18. 7. 1995 (BGBl. I 1025).
Als
Entgelt
hat der
Frachtführer
Anspruch auf Zahlung der Fracht, bei Vereinbarung auch
auf Standgeld. Dem
Frachtführer
steht wegen des Frachtgeldes und seiner anderen
Ansprüche auf Ersatz seiner Aufwendungen und Auslagen am Frachtgut, solange er es im
Besitz hat, ein gesetzliches Pfandrecht zu (§ 440 HGB). Über die Verpflichtung zur
Auslieferung des Frachtgutes kann der
Frachtführer
einen
Ladeschein
ausstellen (§ 444
HGB).