Gebäudetechnik

deutsch english francais italinao

 Suche

 Startseite
 Organisation
 Know How
 Online Forum
 Links

 Anmeldung

 

Partner Login

Partner ID
 
 Passwort
 Über fmswiss.ch
 FAQ & Hilfe Tool
 Ziele
 Bedingungen
 eMail

  Lexikon     Suche :       3926 Einträge
 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
Frachtvertrag
 
ist der auf die entgeltliche Beförderung von Gütern gerichtete Werkvertrag zwischen

Frachtführer und Absender. Da der Empfänger des Frachtgutes daraus unmittelbar Rechte

erwirbt, ist der F. ein Vertrag zugunsten eines Dritten (§ 328 BGB). Eine besondere Art

des F. ist das Eisenbahnfrachtgeschäft. Der F. ist in den §§ 425–450 HGB geregelt.

Die Güterbeförderung durch die Post unterliegt diesen Vorschriften nicht, Für die

Beförderung von Gütern im Güterfernverkehr gelten die Sondervorschriften der

KraftverkehrsO für den Kfz-Güterfernverkehr (KVO). Der Frachtführer ist verpflichtet,

das Frachtgut vom Übernahmeort zum Bestimmungsort zu befördern und dem Empfänger

abzuliefern (§ 435 HGB). Der Frachtführer haftet grundsätzlich (ausgenommen bei

Unrichtigkeit vom Absender übergebener Begleitpapiere) für den Schaden, der durch

Verlust oder Beschädigung des Gutes während der Beförderung oder durch Versäumung der

Lieferzeit entsteht, es sei denn, dies konnte durch die Sorgfalt eines ordentlichen

Kaufmanns nicht abgewendet werden. Der Umfang der Haftung ist in den §§ 429–431,

442 HGB geregelt, für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen speziell, allgemein

verbindlich und unabdingbar in den §§ 29–40 KVO und für den grenzüberschreitenden

Verkehr zwischen den Vertragsstaaten in Art. 17ff. des CMR-Übereinkommens vom 19. 5. 1956

(BGBl. 1961 II 1119 m. Änd.); für gefährl. Güter s. VO vom 18. 7. 1995 (BGBl. I 1025).

Als Entgelt hat der Frachtführer Anspruch auf Zahlung der Fracht, bei Vereinbarung auch

auf Standgeld. Dem Frachtführer steht wegen des Frachtgeldes und seiner anderen

Ansprüche auf Ersatz seiner Aufwendungen und Auslagen am Frachtgut, solange er es im

Besitz hat, ein gesetzliches Pfandrecht zu (§ 440 HGB). Über die Verpflichtung zur

Auslieferung des Frachtgutes kann der Frachtführer einen Ladeschein ausstellen (§ 444

HGB).