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Garantiefrist
Falls nicht ein
Garantievertrag
vorliegt, kann die Vereinbarung einer G. z.B. bedeuten,
daß sie an Stelle der (kürzeren ) Verjährungsfrist tritt; aber auch, daß die
Verjährung
erst mit Ablauf der G. beginnt. Regelmäßig sollen alle innerhalb der G.
auftretenden Mängel (hiermit beginnt deren Verjährung) vom Hersteller (Lieferanten) auf
dessen
Kosten
beseitigt werden.