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Gastwirtshaftung
Der Gastwirtsvertrag ist ein im Gesetz nicht geregelter gemischter Vertrag, der, sofern
er mit Beherbergung verbunden ist (Beherbergungsvertrag), neben Elementen des Kauf- und
Werklieferungsvertrags (Verköstigung) sich vornehmlich aus Miete und Dienstvertrag
zusammensetzt; bei (schuldhafter) Vertragsverletzung steht dem Gast ein (unbeschränkter)
Anspruch auf
Schadensersatz
zu (BGHZ 63, 333). – Unabhängig von dem Abschluß und
der Gültigkeit eines derartigen Beherbergungsvertrags haftet ein Gastwirt, der
gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, auch ohne eigenes Verschulden oder
Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen für den Schaden, der durch den
Verlust
oder die
Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im
Betrieb
des Gastwirts aufgenommener Gast
eingebracht hat (Erfolgshaftung, § 701 BGB). Es haftet nur der eigentliche Gastwirt
(Hotel), nicht der bloße Schank- oder Speisewirt (Restaurant, keine Beherbergung), auch
nicht der Zimmervermieter, wohl aber der Pensionsinhaber. Eingebracht sind die Sachen, die
vom Gastwirt oder seinen Leuten (auch z.B. am Bahnhof) in ihre Obhut genommen wurden oder
die der Gast auf Anweisung des Gastwirts an einen bestimmten Ort verbracht hat; die
Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, in einem solchen belassene Sachen und
lebende Tiere, soweit nicht eine weitergehende
Haftung
(bei Verschulden) aus
Beherbergungsvertrag (s.o.) gegeben ist. Die G. ist ausgeschlossen, wenn der
Schaden
durch
den Gast, seinen Begleiter oder durch höhere Gewalt entstanden ist. Die
Haftung
des
Gastwirts kann einseitig (Anschlag) nicht ausgeschlossen werden; vertraglich ist der
Erlaß nur möglich durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung (nicht z.B. auf dem
Anmeldeformular) und nur, soweit es sich um die Höchstgrenzen der
Haftung
handelt (§
702a BGB). Der Gastwirt haftet nur bis zu dem Betrag, der dem Hundertfachen des
Beherbergungspreises (mindestens 1000, höchstens 6000 DM) entspricht; bei Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten ist die Höchstgrenze der
Haftung
1500 DM (hier
Möglichkeit der Verwahrung beim Gastwirt). Die Höchstgrenzen gelten nicht, wenn der
Schaden
vom Gastwirt oder seinen Leuten verschuldet worden ist. Der Gastwirt hat für
seine Forderungen aus dem Beherbergungsvertrag ein gesetzliches Pfandrecht an den
eingebrachten Sachen des Gastes; auf das Pfandrecht finden die Vorschriften über das
Vermieterpfandrecht entsprechende Anwendung (§ 704 BGB).