Gebäudetechnik

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Gefahr(tragung)
 
Mit "Gefahr" wird im BGB das Risiko des zufälligen Untergangs einer Leistung

in einem Schuldverhältnis bezeichnet (sog. Leistungsgefahr). Die Regeln über die

Leistungsg. finden sich in den Bestimmungen über Unmöglichkeit der Leistung, Darüber

hinaus versteht man unter G.tragung auch die Frage, ob in einem gegenseitigen Vertrag

trotz Wegfalls der Leistung der andere Teil die Gegenleistung zu erbringen hat (sog.

Preis- oder Vergütungsgefahr). Leistungsg. und Preisg. müssen streng auseinander

gehalten werden. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d.h. des Augenblicks, in dem das

Risiko des Untergangs oder der Verschlechterung einer Leistung auf den anderen Teil

übergeht, ist jedoch abweichend von den allgemeinen Vorschriften über gegenseitige

Verträge bei bestimmten Vertragstypen besonders geregelt (Versendungskauf). Der

G.übergang ist darüber hinaus für verschiedene Rechte der Beteiligten, insbes. für

Gewährleistungsansprüche bei der Sachmängelhaftung, von entscheidender Bedeutung.