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Gegenseitiger Vertrag
(synallagmatischer V.). Ein g. V. ist ein Vertrag, bei dem die notwendig beiderseitigen
Verpflichtungen (anders z.B. Darlehen, nur einseitig verpflichtend) in einem gegenseitigen
Abhängigkeitsverhältnis – Synallagma – stehen; die eine Leistung soll nur um
der anderen willen erbracht werden (Austauschv.; "do ut des" = ich gebe, damit
du gibst). Die wichtigsten Vertragstypen des BGB sind gegenseitige Verträge, insbes.
Kauf, Tausch, Miete, Pacht, Dienst- und Werkv. (s.d.). Das Gesetz enthält im Hinblick auf
den engen Zusammenhang beider Leistungen Sondervorschriften über das Schicksal der
Gegenleistung bei Leistungsstörungen (§§ 320ff. BGB, mit Abwandlungen bei den einzelnen
Vertragstypen):Wer aus einem g.V. verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung,
sofern er nicht vorleistungspflichtig ist, bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern
(§ 320 BGB; Ausschluß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig, § 11 Nr. 2a
AGBG). Diese
Einrede
des nicht erfüllten Vertrags ist eine Unterart des allgemeinen
Zurückbehaltungsrechts; sie gilt kraft Verweisung ebenfalls beim Rücktritt und bei der
Wandelung
(§§ 348, 467 BGB). Die
Einrede
steht nur demjenigen zu, der selbst
vertragstreu, also z.B. leistungsbereit ist; sie führt bei einer Klage des einen Teils,
falls sie geltend gemacht wird (echte Einrede), nur zu einer Verurteilung
Zug
um
Zug
(d.h.
Vollstreckung nur bei vorheriger Erbringung der eigenen Leistung, § 322 BGB). Bereits das
Bestehen der
Einrede
des nichterfüllten Vertrags hindert jedoch das Eintreten des
Schuldnerverzugs. Eine gesetzlich oder vertraglich vereinbarte Vorleistungspflicht
entfällt auf
Einrede
bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des anderen Teils, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheitsleistung für sie
erbracht wird (Sonderfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 321 BGB). Ferner
enthalten die §§ 323–325 BGB über das Schicksal der Gegenleistung bei
nachträglicher
Unmöglichkeit der Leistung
(sog. Preisgefahr) und § 326 BGB bei
Schuldnerverzug
Sonderbestimmungen: 1.a) Wird die aus einem g.V. dem einen Teil obliegende
Leistung infolge eines Umstandes unmöglich, den weder er noch der andere Teil zu
vertreten hat (Verschulden), so braucht er nicht mehr zu leisten (§ 275 BGB), verliert
aber den Anspruch auf die Gegenleistung; ist die Gegenleistung schon bewirkt, so kann sie
nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden (§ 323
BGB). Bei Teilunmöglichkeit mindert sich die Gegenleistung, ebenso wenn
Herausgabe
eines
Surrogats für die unmöglich gewordene Leistung verlangt wird (das sog. stellvertretende
commodum). Über den Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d.h. des Zeitpunkts, in dem die
Preisgefahr auf den Käufer übergeht, so daß Kaufpreiszahlungspflicht trotz Untergangs
der
Sache
besteht, enthält das Kaufrecht Sonderbestimmungen (§§ 446, 447 BGB;
Versendungskauf). b) Ist die
Unmöglichkeit der Leistung
vom
Gläubiger
zu vertreten
– z.B. Hinderung des Leistungserfolgs durch ihn –, so wird der
Schuldner
mangels
eigenen Verschuldens von seiner Leistungspflicht frei, behält aber den Anspruch auf die
Gegenleistung (§§ 275, 324 I BGB). Entsprechendes gilt, wenn die Leistung während des
Gläubigerverzugs ohne eigenes Verschulden des Schuldners unmöglich wird (§ 324 II BGB).
c) Wird die Leistung – wie meist – durch ein Verschulden des Schuldners
unmöglich, so hat der andere Teil ein dreifaches Wahlrecht: Er kann
Schadensersatz
wegen
Nichterfüllung verlangen, vom
Vertrag
zurücktreten (Rücktritt) oder die Rechte nach §
323 BGB – s.o.: beiderseitige Schuldlosigkeit – geltend machen (§ 325 BGB). Der
Rücktritt ist als rechtsgestaltende empfangsbedürftige
Willenserklärung
endgültig
(dann kein Schadensersatz); vom Schadensersatzanspruch kann jedoch bis zu dessen
Befriedigung zum Rücktritt übergegangen werden. Bei nur teilweiser Unmöglichkeit tritt
eine entsprechende Aufteilung ein; hat die teilweise
Erfüllung
des Vertrags für den
Gläubiger
jedoch kein Interesse, so kann er die genannten Rechte auch hinsichtlich des
ganzen Vertrags geltend machen. 2. Schließlich kann, wenn der
Schuldner
mit einer sog.
Hauptleistung (also nicht nur mit einer relativ unwichtigen Nebenleistung) in
Schuldnerverzug
ist (oder der
Schuldner
sich einer positiven Vertragsverletzung schuldig
gemacht hat) , der vertragstreue
Gläubiger
dem
Schuldner
eine nach den Umständen
angemessene
Nachfrist
mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach
dem Ablauf der Frist ablehne. Die Fristsetzung muß ausdrücklich erfolgen; sie kann mit
der den
Verzug
begründenden Mahnung verbunden werden. Eine Nachfristsetzung ist nicht
erforderlich, wenn der
Schuldner
bereits ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert
hat oder wenn die
Erfüllung
des V. infolge des Verzugs für den anderen Teil kein
Interesse mehr hat (z.B. bei Saisonartikeln). Nach erfolglosem Ablauf der
Nachfrist
ist
der Erfüllungsanspruch ausgeschlossen; der
Gläubiger
ist berechtigt, Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom
Vertrag
zurückzutreten (§ 326 BGB). Bei
teilweisem
Verzug
finden die Vorschriften über die teilweise Unmöglichkeit (s.o.)
entsprechende Anwendung.