Gebäudetechnik

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Gemeiner Wert
 
Im Rahmen des Bewertungsgesetzes genannter zentraler Ansatz bei der Bewertung von

Vermögensgegenständen. Er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen

Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu

erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu

berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu

berücksichtigen. Umgangssprachlich wird der gemeine Wert auch als Verkehrswert

bezeichnet. Anders als bei der Festlegung des Teilwerts wird hier nicht unterstellt, daß

es sich um Betriebsvermögen handeln muß, bzw. die Going-Concern-Prämisse gilt.

Einkommensteuerrechtlich hat der gemeine Wert Bedeutung bei der Geschäftsaufgabe und der

damit zusammenhängenden Überführung der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen in

das Privatvermögen. Bewertungsrechtlich kommt es bei der Ermittlung des gemeinen Wertes

für nichtnotierte Anteile zur Anwendung des Stuttgarter Verfahrens.