Gebäudetechnik

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Genehmigtes Kapital
 
Genehmigtes Kapital ist der Nennbetrag, um den der Vorstand einer Aktiengesellschaft

oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kraft besonderer Ermächtigung das

Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen entsprechende Einlagen erhöhen darf (§ 202

AktG). Die Ermächtigung darf nur durch die Satzung oder Satzungsänderung auf die Dauer

von fünf Jahren erteilt werden. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte

des Grundkapitals nicht überschreiten.