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Geschmacksmuster
sind Muster (in Flächenform) und Modelle (in Raumform), die ästhetisch wirken und nach
dem GeschmMG für den Urheber schutzfähig sind, wenn sie als neues und eigentümliches
Erzeugnis angesehen werden (§ 1 GeschmMG vom 11. 1. 1876, RGBl. 11, i.d.F. des ÄndGes.
vom 18. 12. 1986, BGBl. I 2501 m. Änd.; VOen vom 8. 1. 1988, BGBl. I, 76, 78; für den
gewerblichen Warenausstattungsschutz: Marken). Schutzgegenstand können z.B. sein
Kleiderschnitte, Tapetenmuster, Lampen, Bestecke, Vasen. Voraussetzungen sind: Das G. muß
eigentümlich sein, d.h. auf einer individuellen, selbständigen Leistung beruhen; es muß
neu, d.h. zur Zeit der Anmeldung (§ 7 GeschmMG) den beteiligten Verkehrskreisen unbekannt
sein; es muß im
Gewerbe
verwertbar, d.h. gewerblich herstellbar und verwendbar sein; es
muß einen über das
Auge
wirkenden ästhetischen Gehalt aufweisen (in diesem
ästhetischen Gehalt liegt der wesentliche Unterschied zum Gebrauchsmuster). Der G.schutz
als Ausfluß des Urheberrechts wird dem Musterurheber gewährt (§ 1 GeschmMG), d.h.
demjenigen, der das G. in seiner Eigenart durch seine persönliche Leistung geschaffen hat
oder als
Unternehmer
in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung
von einem Arbeitnehmer hat
anfertigen lassen (§ 2 GeschmMG). Der G.schutz besteht darin, daß der Urheber die
ausschließliche Befugnis hat, das G. nachzubilden und zu verbreiten (§ 5 GeschmMG); nur
die freie Benutzung einzelner Motive ist erlaubt (§ 4 GeschmMG), ferner Einzelkopien ohne
Absicht gewerblicher Verwertung, eine Nachbildung in Schriftwerken (Entlehnungsfreiheit)
und die sog. Dimensionsvertauschung zwischen plastischen und Flächenmustern (§ 6
GeschmMG). Der G.schutz dauert 5 Jahre ab Anmeldung; er kann (gegen weitere Gebühr)
mehrfach bis auf höchstens 20 Jahre verlängert werden (§ 9 GeschmMG). Die Anmeldung
erfolgt zum Musterregister. Das G.recht ist vererblich und kann beschränkt oder
unbeschränkt durch Abtretungsvertrag nach §§ 398, 413 BGB übertragen werden (§ 3
GeschmMG). Rechtsverletzungen ziehen Bestrafung, Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüche nach sich (§§ 14, 14a GeschmMG).