Gebäudetechnik

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Gewährleistung
 
(beim Kauf ; bei sonstigen Verträgen s. die jew. Stichw.). 1. G. für Rechtsmängel:

Der Verkäufer ist grundsätzlich verpflichtet, dem Käufer den gekauften Gegenstand frei

von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden

können (§§ 434ff. BGB). So hat der Verkäufer regelmäßig auf der Sache lastende

dingliche Rechte oder persönliche Ansprüche vorher zu beseitigen bzw. abzulösen, im

Grundbuch eingetragene, aber nicht bestehende Rechte löschen zu lassen usw.; er haftet

dagegen nicht für die Freiheit eines Grundstücks von öffentlichen Abgaben und anderen

öffentlichen Lasten. Beim Verkauf einer Forderung oder eines sonstigen Rechts haftet der

Verkäufer für den rechtlichen Bestand der Forderung oder des Rechts (sog. Verität der

Forderung), mangels besonderer Abrede aber nicht für die Zahlungsfähigkeit des

Schuldners (sog. Bonität der Forderung, §§ 437, 438 BGB). Der Verkäufer hat für einen

– notfalls vom Käufer zu beweisenden – Rechtsmangel nicht einzustehen, wenn der

Käufer diesen bei Abschluß des Kaufs kennt (§ 439 BGB), die Belastung ausdrücklich

übernimmt (z.B. bei Übernahme einer Hypothek in Anrechnung auf den Kaufpreis) oder wenn

die Rechtsmängelhaftung durch Vereinbarung zwischen den Parteien ausgeschlossen ist (§

443 BGB; Ausschluß ist nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt).

Liegt ein Rechtsmangel vor, so bestimmen sich die Rechte des Käufers nach den

Vorschriften über den gegenseitigen Vertrag (Erfüllungsanspruch, Einrede des

nichterfüllten Vertrags, Schadensersatz oder Rücktritt wegen Schuldnerverzugs,

Unmöglichkeit der Leistung usw.; § 440 I BGB). Da der Verkäufer einen Rechtsmangel

regelmäßig zu vertreten haben wird (Verschulden), liegt weitgehend eine Garantiehaftung

für Rechtsmängel vor. Bei Verkauf einer beweglichen Sache kann der Käufer wegen eines

Rechts, das einen Dritten zum Besitz der Sache berechtigt, Schadensersatz wegen

Nichterfüllung nur verlangen, wenn er die Sache dem Dritten herausgegeben oder dem

Verkäufer zurückgegeben hat (§ 440 II BGB; sog. Entwehrung oder Eviktion).2. Für

Sachmängel (S.): Vom Übergang der Gefahr an (Kauf, Versendungskauf) haftet der

Verkäufer für S. nach besonderen Vorschriften (§§ 459ff. BGB). Dadurch werden die bis

dahin geltenden allgemeinen Vorschriften über den gegenseitigen Vertrag (§§ 320ff. BGB,

insbes. über Schuldnerverzug und Unmöglichkeit der Leistung) weitgehend ersetzt. Ferner

sind die Vorschriften über Verschulden beim Vertragschluß und Wegfall der

Geschäftsgrundlage, soweit sie sich auf S. beziehen, durch die Sonderregelung der

S.haftung ebenso ausgeschlossen wie eine Anfechtung des Käufers wegen Irrtums über

wesentliche Eigenschaften der Kaufsache; eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

bleibt jedoch ebenso unberührt wie ein Anspruch aus – über den S. hinausgehender

– positiver Vertragsverletzung. Diese setzt jedoch – anders als die Haftung für

S. (s.u.) – ein Verschulden des Verkäufers voraus. Zur unmittelbaren Haftung des

Warenherstellers gegenüber dem Verbraucher für Schäden, die infolge der

Fehlerhaftigkeit der verkauften Sache entstehen, Produkthaftung. Ein S. liegt vor, wenn

die gekaufte Sache z.Z. des Gefahrübergangs mit einem Fehler behaftet ist, der den Wert

oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten

Gebrauch aufhebt oder nicht nur unerheblich mindert (§ 459 I BGB). Fehler ist also nicht

in erster Linie die Abweichung von der normalen Beschaffenheit (objektiv), sondern

(subjektiv) die Abweichung von der von den Parteien, insbes. vom Käufer, vorausgesetzten

Zweckbestimmung. Ein Fehler kann sowohl in der tatsächlichen Beschaffenheit der

verkauften Sache (z.B. Schwamm im Haus, Verderb usw.) als auch in rechtlichen

Verhältnissen (Baubeschränkung) liegen. Immer muß aber die verkaufte Sache selbst

fehlerhaft sein. Wird eine andere Sache, ein sog. aliud, geliefert (Falschlieferung;

Abgrenzung beim Gattungskauf oft schwierig; entscheidend ob noch Lieferung aus der

vereinbarten Gattung), so liegt nach bürgerlichem Recht kein S., sondern eine

Nichterfüllung vor (anders z.T. beim Handelskauf, § 378 HGB). Der Verkäufer haftet

ferner dafür, daß die Kaufsache z.Zt. des Gefahrübergangs die zugesicherten

Eigenschaften hat (§ 459 II BGB). Ein S. liegt also auch vor, wenn eine zugesicherte

Eigenschaft (z.B. Echtheit eines Bildes, bestimmte Mieteinnahmen aus einem Haus), die an

sich kein Fehler zu sein braucht, nicht vorhanden ist. Die Eigenschaft muß aber

zugesichert, d.h. als vertragsmäßig bindend gewollt, und die entsprechende Erklärung,

z.B. unter Einhaltung der erforderlichen Form, abgegeben sein. Bloß einseitige

übertriebene allgemeine Anpreisungen genügen nicht. Wegen eines derartigen S. kann der

Käufer regelmäßig Rückgängigmachung des Kaufs (Wandelung) oder Herabsetzung des

Kaufpreises (Minderung) verlangen (§ 462 BGB). Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft

kann der Käufer statt der Wandelung oder der Minderung, ohne daß auch hier ein

Verschulden des Verkäufers erforderlich wäre (Garantiehaftung), Schadensersatz wegen

Nichterfüllung verlangen (§ 463 BGB). Ein Schadensersatzanspruch des Käufers besteht

ferner, wenn der Verkäufer einen Fehler arglistig, d.h. vorsätzlich und nach den

Umständen treuwidrig verschwiegen oder nicht vorhandene Eigenschaften oder die

Abwesenheit von Fehlern arglistig vorgespiegelt hat. Der Käufer kann hier entweder die

Sache zurückgeben und vollen Schadensersatz verlangen oder sie behalten und

ordnungsgemäße – zusätzliche – Erfüllung verlangen (s.i.e. Schadensersatz).

Bei einem Gattungskauf kann der Käufer außerdem – statt Wandelung oder Minderung

bzw. einem evt. Schadensersatzanspruch – verlangen, daß ihm anstelle der

mangelhaften Sache eine mangelfreie aus der Gattung geliefert wird (

Nachlieferungsanspruch, § 480 BGB). Einen Anspruch auf Nachbesserung für den Käufer

sieht das Gesetz – anders als beim Werkvertrag – dagegen nicht vor; doch kann

der Grundsatz von Treu und Glauben gebieten, daß dem Verkäufer diese Möglichkeit bei

leicht zu behebenden S. eingeräumt wird, ehe der Käufer Wandelung oder Minderung geltend

macht; auch wird dies oft durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart. Der

Verkäufer hat dann die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen –

Transport-, Arbeits-, Materialkosten usw. – zu tragen (§ 476a BGB). Zwischen den

verschiedenen G.ansprüchen (s.o.) hat der Käufer die Wahl. Die Wandelung oder Minderung

ist erst vollzogen und damit für den Käufer unwiderruflich, wenn sich der Verkäufer auf

das – formlose – Verlangen des Käufers mit ihr einverstanden erklärt hat (§

465 BGB) oder entsprechend verurteilt worden ist. Nach der Rspr. braucht der Käufer

jedoch nicht auf Abschluß eines entsprechenden Wandelungsvertrags usw. zu klagen (so die

Vertragstheorie); er kann vielmehr unmittelbar Rückgängigmachung des Kaufs oder

Herabsetzung des Kaufpreises verlangen (Herstellungstheorie). Auf die Wandelung finden die

Vorschriften über den Rücktritt entsprechende Anwendung (§§ 467, 346ff. BGB); sie ist

also insbes. ausgeschlossen, wenn der Käufer eine wesentliche Verschlechterung der

Kaufsache verschuldet hat (§ 351 BGB), jedoch nicht, wenn sich der Mangel erst bei der

Umgestaltung der Sache gezeigt hat. Sind von mehreren gekauften Sachen nur einzelne

mangelhaft, so kann, sofern kein untrennbarer Zusammenhang besteht, grundsätzlich auch

bei einem Gesamtpreis nur hins. der mangelhaften Gegenstände Wandelung begehrt werden.

Auf Grund der Wandelung ist der Käufer zur Rückgabe der Kaufsache, der Verkäufer zur

Rückerstattung des Kaufpreises (mit Zinsen) und zum Ersatz entstandener Kosten (Transport

usw.) verpflichtet. Die Minderung besteht in einer verhältnismäßigen Herabsetzung des

vereinbarten Kaufpreises, wobei der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand mit dem

wirklichen Wert verglichen wird (§§ 472ff. BGB). Besonderheiten gelten hier für den

Viehkauf. G.ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, wenn dieser den S. bei

Kaufabschluß kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt, sofern nicht der

Verkäufer den Fehler arglistig verschwiegen oder seine Abwesenheit arglistig zugesichert

hat (§ 460 BGB). Nimmt der Käufer eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel z.B.

bei der Übergabe positiv erkennt (hier schadet grobe Fahrlässigkeit nicht), so stehen

ihm die G.ansprüche nur zu, wenn er sie sich bei der Annahme der Kaufsache vorbehält (§

464 BGB). Hat der Verkäufer zur Abgabe der Wandelungserklärung dem Käufer eine

angemessene Frist gesetzt, so kann die Wandelung nur innerhalb dieser Frist erklärt

werden (§ 466 BGB). G.ansprüche wegen S. können ferner durch Vereinbarung zwischen den

Parteien beschränkt oder völlig ausgeschlossen werden; ein derartiger Haftungsausschluß

ist insbes. beim Kauf gebrauchter Gegenstände, z.B. Autos, üblich und zulässig (kein

Verstoß gegen § 9 AGBG; BGH NJW 1979, 1886), ebenso die Klauseln "wie

besehen", d.h. keine Haftung für bei Untersuchung sichtbare Mängel; "wie die

Sache steht und liegt" = "tel-quel", d.h. auch für verborgene Mängel wird

nicht gehaftet, usw. Ein Haftungsausschluß ist nichtig, wenn der Verkäufer einen ihm

bekannten Mangel arglistig verschweigt oder eine bestimmte Eigenschaft oder die

Abwesenheit von Fehlern arglistig zusichert (§ 476 BGB). Solche Freizeichnungsklauseln

sind nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für neu hergestellte Sachen nur

eingeschränkt möglich (§ 11 Nrn. 10, 11 AGBG). Die G.ansprüche wegen S. verjähren bei

beweglichen Sachen in 6 Monaten von der Ablieferung, bei Grundstücken in 1 Jahr von der

Übergabe an – ausgenommen auch hier bei Arglist des Verkäufers, dann 30 Jahre

– (§ 477 BGB). Die Verjährungsfrist kann vertraglich verlängert – nicht

verkürzt – werden (s.a. Garantiefrist); im übrigen gelten die allgemeinen

Vorschriften über die Verjährung (Unterbrechung auch durch Antrag auf selbständiges

Beweisverfahren (Beweissicherung). Hat der Käufer innerhalb der Verjährungsfrist den

Mangel dem Verkäufer nur angezeigt oder die Anzeige rechtzeitig abgesandt, so kann er

nach Eintritt der Verjährung zwar nicht mehr wandeln oder den Kaufpreis (z.B. aus

ungerechtfertigter Bereicherung, vgl. § 813 BGB) zurückverlangen, wohl aber die Zahlung

des noch nicht erbrachten Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund der

G.ansprüche hierzu berechtigt wäre (§ 478 BGB). Die kurze Verjährung des § 477 BGB

gilt auch für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, die unmittelbar auf dem S.

beruhen ( Mangelfolgeschaden; z.B. ein geliefertes krankes Tier steckt andere Tiere des

Käufers an, str.; anders bei sonstigen Schäden). Beim Handelskauf gilt darüber hinaus

die Pflicht zur unverzüglichen Untersuchung der gelieferten Ware und zur unverzüglichen

Rüge etwaiger Mängel; widrigenfalls gilt der Mangel als genehmigt (§ 377 HGB,

Mängelrüge).