Gebäudetechnik

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Gewerbezulassung
 
Von Gewerbefreiheit als gesetzlichem Regelungsprinzip kann für die BRep. nicht

gesprochen werden. Die Regel ist vielmehr auch für das stehende Gewerbe die G. in Form

einer Genehmigung (Gewerbeerlaubnis) durch die Verwaltungsbehörde. Ohne Erlaubnis ist

praktisch nur noch der Handel zugänglich, und auch dieser nur, soweit er nicht in

Verbindung mit einem Handwerk betrieben wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung der

Genehmigung können die persönlichen Verhältnisse des Gewerbetreibenden, die sachlichen

Grundlagen des Betriebes oder beides (Konzession) betreffen. Dagegen ist es i.d.R.

verfassungswidrig, die G. von einem Bedürfnis abhängig zu machen.Die Erteilung der

persönlichen Erlaubnis kann den Nachweis bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten

voraussetzen und/oder von der charakterlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden

abhängig sein (z. B. Bewachungsgewerbe, Baubetreuer, Grundstücks- und Wohnungsmakler,

Anlageberater, Erschließungsunternehmen, Pfandleiher, Versteigerer, Reisegewerbe;

Schaustellungen von Personen; vgl. ferner § 81 GüKG). Hierher gehören grundsätzlich

auch die Regelungen für das Handwerk, für Gaststätten, Kreditinstitute,

Versicherungsunternehmen, Personenbeförderung, Güterkraftverkehr u.a. Die Ausübung

eines nichtgenehmigten Gewerbes, und zwar sowohl die Aufnahme ohne die erforderliche

Genehmigung als auch die Fortsetzung nach Entzug der Genehmigung, kann entschädigungslos

verhindert werden (§ 15 II GewO). Die früher hauptsächlich gewerbliche Anlagen

betreffende sachbezogene Genehmigung nach §§ 16ff. GewO (zur danach seinerzeit

bestehenden Rechtslage s. auch VO über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 14. 2. 1975,

BGBl. I 499) ist nunmehr, im wesentlichen unter Aufrechterhaltung des Bestandes an

Genehmigungen, in den öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz einbezogen worden. Hier ist

jetzt auch der früher nach § 27 GewO anzeigepflichtige Betrieb von geräuschvollen

gewerblichen Anlagen geregelt. Aufgrund § 24 GewO sind für die dort genannten

überwachungsbedürftigen Anlagen (u.a. Dampfkessel, Aufzugsanlagen,

Getränkeschankanlagen, Anlagen zur Lagerung und Beförderung von brennbaren

Flüssigkeiten Flüssigkeiten, Acetylenanlagen, Druckgasbehälter) durch VO vom 27. 2.

1980 (BGBl. I 173) m. Änd. Anzeige-, Erlaubnis- und Überwachungspflichten sowie die

technischen Anforderungen zusammenfassend geregelt. Für Druckbehälter s. die VO i.d.F.

vom 21. 4. 1989 (BGBl. I 843) m. Änd. Für die Überwachung medizinisch-technischer

Geräte s.a. VO vom 14. 1. 1985 (BGBl. I 93). Die Kostentragung bei Prüfung der Anlagen

richtet sich nach der VO vom 23. 11. 1992 (BGBl. I 1944).