Gebäudetechnik

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Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
 
Periodische Erfolgsrechnung durch Gegenüberstellung der Erträge und Aufwendungen eines

bestimmten Abrechnungszeitraums. Sie ist Bestandteil des handelsrechtlichen

Jahresabschlusses und muß von jedem Kaufmann zum Jahresende erstellt werden. Der

ausgewiesene Periodenerfolg, der Jahresüberschuß oder -fehlbetrag, ist Ausgangsgröße

der Gewinnverwendungsrechnung. Bei Anwendung der doppelten Buchführung muß er sich in

gleicher Höhe aus der Bilanz ergeben. Für interne Zwecke oder entsprechend den

Börsenvorschriften wird die GuV auch bezogen auf innerjährige Zeitabschnitte (Monat,

Quartal, Halbjahr) erstellt und ggf. veröffentlicht. Formal kann die GuV grundsätzlich

in Konto- oder Staffelform aufgestellt werden; Kapitalgesellschaften sind gem. § 275 I

HGB zur Staffelform verpflichtet. Dabei sind die formellen Grundsätze ordnungsmäßiger

Bilanzierung zu beachten, d.h. insbesondere ein klarer und stetiger Ausweis, wobei

Aufwendungen und Erträge gem. § 246 HGB nicht saldiert werden dürfen. Im Hinblick auf

die Unterteilung und den Umfang der ausgewiesenen Aufwendungen kann in das

Gesamtkostenverfahren und Umsatzkostenverfahren unterschieden werden. Beim

Umsatzkostenverfahren werden die Aufwendungen vor allem nach den Bereichen (Funktionen)

Herstellung, Verwaltung und Vertrieb unterteilt, während beim Gesamtkostenverfahren

primär eine Unterteilung nach den Aufwandsarten Materialaufwand, Personalaufwand und

Abschreibungen vorgenommen wird. Der ausgewiesene Umfang der gesamten Aufwendungen

unterscheidet sich insofern, als beim Umsatzkostenverfahren als Herstellungskosten nur die

Umfänge erfaßt werden, die zur Erzielung der Umsatzerlöse angefallen sind, während

beim Gesamtkostenverfahren alle in der Periode entstandenen Aufwendungen ausgewiesen

werden, allerdings erfolgt in Höhe der Herstellungskosten des Bestandsaufbaus bzw.

-abbaus eine Stornierung durch Ausweis einer Bestandserhöhung oder Bestandsminderung.

Umsatz- und Gesamtkostenverfahren führen damit – bei gleicher Definition der

Herstellungskosten – zu einem gleich hohen Jahresüberschuß/-fehlbetrag.Gem. § 275

HGB ist für Kapitalgesellschaften sowohl das Gesamt- als auch Umsatzkostenverfahren

zulässig, wobei für beide Verfahren eine bestimmte Gliederung der Posten vorgegeben

wird, allerdings können kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gem. § 276 HGB

bestimmte Posten zusammenfassen. Ferner kann von den Gliederungsschemata abgewichen

werden, wenn dadurch die Klarheit der Darstellung verbessert wird. Abweichungen ergeben

sich z. B. für Holding-Abschlüsse, da die gesetzlich vorgegebenen Schemata von

Produktionsunternehmen ausgehen. Das HGB verlangt nicht zwingend den separaten Ausweis

eines betrieblichen und finanzwirtschaftlichen Ergebnisses. Mit Hilfe der Erfolgsspaltung

wird in der externen Bilanzanalyse versucht, die Aufwendungen und Erträge entsprechend

zuzuordnen. Nach US-GAAP ist nur das Umsatzkostenverfahren zulässig, während nach IAS

sowohl das Umsatz- als auch das Gesamtkostenverfahren angewandt werden kann. Die US-GAAP

bzw. SFAS schreiben zwar keine bestimmte Untergliederung der Positionen vor, allerdings

empfiehlt die SEC ein bestimmtes Schema (Rule 5–03 Regulation S-X), dabei sind neben

der separaten Angabe des betrieblichen Ergebnisses und der außerordentlichen Erträge und

Aufwendungen vor allem – weitergehend als nach HGB – zusätzlich die

Ergebniseffekte aus sog. Discontinued Operations (aus der Aufgabe von

Unternehmensbereichen) sowie von Methodenänderungen anzugeben. Nach IAS ist das Umsatz-

und Gesamtkostenverfahren zulässig. Bestimmte Größen, wie Umsatzerlöse, Ergebnis der

betrieblichen Tätigkeit, Ergebnis der Finanzierungstätigkeit usw. sich zwingend separat

in der GuV zu zeigen. Sowohl nach US-GAAP als auch nach IAS ist innerhalb der GuV der

Gewinn (Dividende) je Aktie auszuweisen.