Gebäudetechnik

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Handelsrecht
 
ist das Sonderrecht des Kaufmanns. Es ist im wesentlichen Privatrecht. Subsidiär gilt

das bürgerliche Recht, dem die Rechtsnormen des Handelsgesetzbuchs (s.u.) als spezielle

Regelung vorgehen (Art. 2 EGHGB). Das deutsche H. ist aus deutschen Stadtrechten

hervorgegangen und stark beeinflußt vom italienischen und französischen H. (code de

commerce). Unter H. i.e.S. versteht man das im HGB, in seinen Nebengesetzen und in

verschiedenen, auf dem HGB beruhenden Verordnungen geregelte Recht. Eine Sonderstellung

nimmt hierbei das Seehandels- und Binnenschiffahrtsrecht ein. Zum H. i.w.S. gehören das

Gesellschaftsrecht, das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes, das Wertpapierrecht und das

Bank- und Börsenrecht. Quelle des H. ist vor allem das HGB vom 10. 5. 1897 (RGBl. S. 219

m. spät. Änd.), das zusammen mit dem BGB am 1. 1. 1900 in Kraft getreten ist; es geht

auf das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch von 1861 zurück, das die erste Kodifikation

des deutschen H.s darstellt. Weitere Quellen sind zahlreiche das HGB ergänzende

Nebengesetze und Verordnungen. Daneben gelten in gewissem Umfang Handelsgewohnheitsrecht

(Gewohnheitsrecht) und Handelsbräuche (§ 346 HGB); ferner spielen im H. Allgemeine

Geschäftsbedingungen eine große Rolle. Zusätzlich gelten im H. viele internationale

Vereinbarungen. Das Wesen des H.s wird durch folgende Grundgedanken bestimmt: Das

Vertrauen in den Rechtsschein wird besonders geschützt. Es wird berücksichtigt, daß nur

gegen Entgelt gehandelt wird und die Geschäfte des Handelsverkehrs rasch abgewickelt

werden. Um den H. beweglich zu gestalten, sind Formvorschriften aufgehoben oder

aufgelockert. Die Gerichtsbarkeit ist verteilt auf die streitige Gerichtsbarkeit im

Zivilprozeß (Kammer für Handelssachen), auf die freiwillige Gerichtsbarkeit (insbes.

Handelsregister) und weitgehend auf die Schiedsgerichtsbarkeit.