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Handelsrecht
ist das Sonderrecht des Kaufmanns. Es ist im wesentlichen Privatrecht. Subsidiär gilt
das bürgerliche Recht, dem die Rechtsnormen des Handelsgesetzbuchs (s.u.) als spezielle
Regelung vorgehen (Art. 2 EGHGB). Das deutsche H. ist aus deutschen Stadtrechten
hervorgegangen und stark beeinflußt vom italienischen und französischen H. (code de
commerce). Unter H. i.e.S. versteht man das im HGB, in seinen Nebengesetzen und in
verschiedenen, auf dem HGB beruhenden Verordnungen geregelte Recht. Eine Sonderstellung
nimmt hierbei das Seehandels- und Binnenschiffahrtsrecht ein. Zum H. i.w.S. gehören das
Gesellschaftsrecht, das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes, das Wertpapierrecht und das
Bank- und Börsenrecht. Quelle des H. ist vor allem das HGB vom 10. 5. 1897 (RGBl. S. 219
m. spät. Änd.), das zusammen mit dem BGB am 1. 1. 1900 in Kraft getreten ist; es geht
auf das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch von 1861 zurück, das die erste Kodifikation
des deutschen H.s darstellt. Weitere Quellen sind zahlreiche das HGB ergänzende
Nebengesetze und Verordnungen. Daneben gelten in gewissem Umfang Handelsgewohnheitsrecht
(Gewohnheitsrecht) und Handelsbräuche (§ 346 HGB); ferner spielen im H. Allgemeine
Geschäftsbedingungen eine große Rolle. Zusätzlich gelten im H. viele internationale
Vereinbarungen. Das Wesen des H.s wird durch folgende Grundgedanken bestimmt: Das
Vertrauen in den Rechtsschein wird besonders geschützt. Es wird berücksichtigt, daß nur
gegen
Entgelt
gehandelt wird und die Geschäfte des Handelsverkehrs rasch abgewickelt
werden. Um den H. beweglich zu gestalten, sind Formvorschriften aufgehoben oder
aufgelockert. Die Gerichtsbarkeit ist verteilt auf die streitige Gerichtsbarkeit im
Zivilprozeß (Kammer für Handelssachen), auf die freiwillige Gerichtsbarkeit (insbes.
Handelsregister) und weitgehend auf die Schiedsgerichtsbarkeit.