Gebäudetechnik

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Heilmittelwerbung
 
Die Werbung für Arzneimittel, Heilverfahren und kosmetische Mittel sowie Mittel der

Körperpflege regelt das Ges. i.d.F. vom 19. 10. 1994 (BGBl. I 3068). Das Ges. enthält

allgemeine Werbeverbote für irreführende Werbung (§ 3), ferner Vorschriften über stets

erforderliche Grundinformationen (Namen des Herstellers, Bezeichnung des Medikaments,

Anwendungsgebiete, Nebenwirkungen, Gegenanzeigen usw. – § 4). Während in

Fachkreisen verhältnismäßig frei geworben werden kann, unterliegt die Allgemeinwerbung

zahlreichen Beschränkungen sowohl hins. der Art (Einzelheiten § 11) wie bezügl. des

Gegenstandes; untersagt ist insoweit insbes. Werbung für verschreibungspflichtige oder

Schlafmittel, für Mittel gegen Geschwulst- oder Blutkrankheiten, Epilepsie,

Geisteskrankheiten u.a.m. (§ 12). Dadurch sollen vor allem Selbstmedikation und

übermäßiger Arzneimittelkonsum zurückgedrängt werden. Irreführende H. ist strafbar;

andere Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Vgl. ferner das Ges. über die

Werbung für Säuglingsnahrung vom 10. 9. 1994 (BGBl. I 3082). Die Werbung für

Betäubungsmittel (Betäubungsmittelgesetz) ist in § 14 V BtMG teils verboten, teils

eingeschränkt.