Gebäudetechnik

deutsch english francais italinao

 Suche

 Startseite
 Organisation
 Know How
 Online Forum
 Links

 Anmeldung

 

Partner Login

Partner ID
 
 Passwort
 Über fmswiss.ch
 FAQ & Hilfe Tool
 Ziele
 Bedingungen
 eMail

  Lexikon     Suche :       3783 Einträge
 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
Heilpraktiker
 
ist nach § 1 I HeilpraktikerG, vom 17. 2. 1939 (RGBl. I 251), wer Heilkunde ohne

Approbation als Arzt ausübt. Der H. bedarf der Erlaubnis der unteren Verwaltungsbehörde,

die im Benehmen mit dem Gesundheitsamt (s.u.) entscheidet. Auf die Erteilung der Erlaubnis

besteht bei persönlicher Qualifikation ein Rechtsanspruch. Zu Einzelheiten des Verfahrens

s. 1. DVO zum HeilpraktikerG vom 18. 2. 1939 (RGBl. I 259) m. spät. Änd. Unbefugte

Berufsausübung ist strafbar (§ 5 d. Ges.).Vor Erteilung der Erlaubnis überprüft das

Gesundheitsamt nach § 2 I 1 der DVO zum HeilpraktikerG, ob die Ausübung der Heilkunde

durch den Bewerber eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Diese

Überprüfung ist keine Prüfung im rechtstechnischen Sinne, also kein formalisierter

Qualifikationsnachweis. Die inhaltlichen Anforderungen sind in Erlassen der Länder

geregelt (vgl. z.B. Baden-Württemberg vom 6. 7. 1953 GABl. 211, Bayern vom 12. 11. 1968

MABl. 584, Hessen vom 19. 1. 1978 StAnz. 15). Soweit der Bewerber im Einzelfall seine

Eignung für die angestrebte Heiltätigkeit in anderer Weise nachweisen kann (z.B.

Psychotherapie durch einen entsprechend aus- oder weitergebildeten Dipl. Psychologen),

kann die Ablegung der H.prüfung nicht verlangt werden (BVerwG NJW 1984, 1114).