Gebäudetechnik

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Industrie- und Handelskammer
 
Die IHKn., Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft, sind Körperschaften

öffentl. Rechts. Sie haben die Aufgabe, "das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen

Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen

Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige

oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen; dabei obliegt es ihnen

insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und

zu beraten sowie für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken"

(§ 1 I des Ges. zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

vom 18.12. 1956, BGBl. I 920 m. spät. Änd.). Sie führen Verzeichnisse der

Ausbildungsverhältnisse für kaufmännische und gewerbliche Ausbildungsberufe (§§ 31ff.

BerufsbildungsG) und nehmen die Lehrabschlußprüfungen ab. Es besteht

Zwangsmitgliedschaft für alle Gewerbetreibenden ihres Bezirks (Ausnahmen: Handwerk und

handwerksähnliche Gewerbe, dies jedoch nur für den handwerklichen Betriebsteil,

Landwirtschaft), soweit sie zur Gewerbesteuer veranlagt werden oder in das Handelsregister

eingetragen sind (§ 2). Zur Beitragspflicht s. § 3. Die Kammerbeiträge können im

Gebiet der ehem. DDR bis 31. 12. 1992 abweichend von § 3 festgesetzt werden. Wichtigstes

Organ der Kammer ist die Vollversammlung, deren Mitglieder von den Kammerzugehörigen

gewählt werden (§§ 4, 5) und die u.a. den Präsidenten und Hauptgeschäftsführer

wählt sowie über die Satzung, die Beitragsordnung und die Entlastung der

geschäftsführenden Organe beschließt. Die Kammern unterstehen der Aufsicht

(Rechtsaufsicht) der Länder (§ 11), die im wesentlichen übereinstimmende ergänzende

Vorschriften (Ausführungsgesetze) erlassen haben (§ 212). Eine Ehrengerichtsbarkeit der

Kammer über ihre Mitglieder besteht nicht. Die Mitwirkung der IHK.n ist in verschiedenen

Rechtsvorschriften vorgesehen (z.B. Einrichtung von Einigungsstellen zur Beilegung von

Wettbewerbsstreitigkeiten, § 27a UWG, Mitwirkung bei der Börsenaufsicht, § 1 I 4

BörsenG, Vorschlag zur Ernennung von Handelsrichtern, § 108 GVG, Mitwirkung bei der

Unabkömmlichstellung Wehrpflichtiger, § 2 II Nr. 2 UKVO vom 24. 7. 1962, BGBl. I 524).

Die IHK.n sind zum Deutschen Industrie- und Handelstag, einem e.V., zusammengeschlossen.

Ferner bestehen deutsche Auslandshandelskammern und eine Ständige Konferenz der HK.n der

EWG-Länder.