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Innung
Der Begriff bezeichnet den Zusammenschluß selbständiger Gewerbetreibender zur
Förderung gemeinsamer Interessen. Die wenigen, außerhalb des Handwerks (Handwerksinnung)
noch bestehenden Innungen (z.B. für Gastwirte, im Fuhrgewerbe) erhielten durch Art. V des
Ges. zur Änderung der GewO vom 5. 2. 1960 (BGBl. I 61) die Rechtsstellung eines Vereins,
dem die Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB verliehen ist (wirtschaftlicher Verein). Sie
dürfen ihren Namen behalten und bestehende Innungskrankenkassen fortführen.