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Insolvenzanfechtung
Es besteht die Gefahr, daß vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die
Insolvenzmasse
durch den
Schuldner
geschmälert wird Die Insolvenzanfechtung bezeichnet
das Recht des Insolvenzverwalters, sowohl bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners als
auch mit ihm vorgenommene Rechtsgeschäfte zum Nachteil der Insolvenzgläubiger, die kurz
vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt wurden, rückgängig zu
machen und die veräußerten Vermögenswerte zur
Insolvenzmasse
zu ziehen
(§§129ff.InsO).