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Juristische Person
Die j. P. ist eine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen mit vom Gesetz
anerkannter rechtlicher Selbständigkeit. Anders als bei der
Gesamthandsgemeinschaft
oder
gar bei der Gemeinschaft nach Bruchteilen, bei denen die Gesamtheit der Mitbeteiligten
Träger von Rechten und Pflichten bleibt, besitzt die j. P. eine eigene Rechtsfähigkeit
und damit auch Parteifähigkeit (s. auch Konkursfähigkeit). Die j. P. ist also von ihren
Mitgliedern und deren Bestand bzw.
Wechsel
losgelöst; die Mitglieder sind allerdings an
ihr vermögensrechtlich (s. z.B. Aktie) und korporativ (Einfluß auf die
Geschäftsführung, s.u.) beteiligt. Abgesehen von den nur einer natürlichen Person
zustehenden Rechten und möglichen Rechtsgeschäften (z.B. Staatsangehörigkeit,
Eheschließung, Testamentserrichtung) kann die j. P. im Rechtsleben wie jeder Mensch
auftreten; sie hat auch ein Namensrecht. Die j. P. besitzt nach h.M. ferner
Handlungsfähigkeit, d.h. sie handelt durch ihre Organe (Organtheorie), die danach nicht
Vertreter der j. P. sind; daneben hat die j. P. aber auch Vertreter, z.B. Prokuristen,
Angestellte. Vom Gesetz ist die Deliktsfähigkeit der j. P. bei Handlungen ihres Vorstands
oder anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter anerkannt (§§ 31, 89 BGB;
Organhaftung, Verein, 1). Die Organe der j. P. sind je nach Gestaltung verschieden;
regelmäßig handelt die j. P. durch die Gesamtheit ihrer Mitglieder
(Mitgliederversammlung, Hauptversammlung usw.) sowie für die laufenden Geschäfte durch
einen von dieser bestimmten Vorstand, Geschäftsführer u. dgl. Über das Wesen der j. P.,
die als solche allgemein anerkannt ist, herrscht viel Streit. Neben verschiedenen anderen
Theorien wird vor allem vertreten, die j. P. sei als Rechtsperson neben dem Menschen an
sich nicht denkbar; ihre Existenz werde zur Erreichung gemeinsamer Zwecke nur unterstellt
(Fiktionstheorie). Demgegenüber betont die herrschende sog. Theorie der realen
Verbandspersönlichkeit das tatsächliche Vorhandensein eines besonderen Rechtssubjekts
mit eigener Rechts- und Handlungsfähigkeit. Über den Rechtszustand vor Beginn der
Rechtsfähigkeit der j. P. Gründungsgesellschaft. Die Rechtsfähigkeit der j. P. endet
regelmäßig nicht bereits mit dem Übergang in das Abwicklungsstatium (Liquidation),
sondern erst mit der vollständigen Beendigung und Auflösung nach Durchführung der
Liquidation (Verein, Aktiengesellschaft). Eine j. P. kann, sofern sie nicht seit
unvordenklicher Zeit kraft natürlicher Entstehung am Rechtsleben teilnimmt (z.B. die
öffentl.-rechtl. Gebietskörperschaften wie Staat und Gemeinden, die kath. Kirche u.a.),
auf zweierlei Weise entstehen: Entweder hängt die Entstehung von einer staatlichen
Genehmigung bzw. Erlaubnis ab, auf die kein Anspruch besteht (sog. Konzessionssystem, z.B.
für den wirtschaftlichen Verein, für die Stiftung und oftmals kraft besonderer
gesetzlicher Vorschriften im öffentlichen Recht), oder es muß – i.d.R. zwingend
– bei
Erfüllung
gewisser gesetzlicherVoraussetzungen die j. P. als existent
angesehen werden (Normativsystem); regelmäßig wird hier zur Klarstellung und zum Schutz
der Öffentlichkeit die Eintragung in ein besonderes Register (Handelsregister,
Vereinsregister usw.), auf die dann ein Anspruch besteht, gefordert (Eintragungsprinzip,
insbes. beim Idealverein sowie bei den j. P. des Handelsrechts wie Aktiengesellschaft,
Gesellschaft
mit beschränkter
Haftung
usw.). Eine freie Körperschaftsbildung
(unabhängig vom Staat) kennt dagegen das deutsche Recht grundsätzlich nicht. Als
Grundlage der j. P. des Privatrechts ist in §§ 21ff. BGB der Verein geregelt. Soweit
daher bei den anderen j. P. des Privatrechts, insbes. des Handelsrechts (AG, GmbH,
Genossenschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien) eine spezielle Regelung fehlt, kann
– z.B. für die
Haftung
– auf die Grundgedanken des Vereinsrechts
zurückgegriffen werden. Neben diesen körperschaftlich (mitgliedschaftlich) organisierten
j. P. kennt das Privatrecht noch die Stiftung als ein Zweckvermögen mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Auch wenn in der Form einer j. P. des Privatrechts öffentliche
Zwecke verfolgt werden (z.B. eine städtische GmbH betreibt eine Straßenbahn), so sind
wegen der gewählten Form allein die Vorschriften des Privatrechts (Abschluß eines
Beförderungsvertrags, keine hoheitliche Gebühr) anzuwenden. Über die
Haftung
der j. P.
des Privatrechts s. Verein, über die persönliche
Haftung
ihrer Mitglieder
Durchgriffshaftung. Zur Besteuerung von J. P. Körperschaftssteuer. J. P. des
öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, die auf öffentlich-rechtlichem und auf
privatrechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit besitzen. Sie bestehen auf Grund
öffentlich-rechtlicher Anerkennung (z.B. Kirchen; Gemeinden) und können grundsätzlich
nur durch Gesetz (z.B. Kraftfahrt-Bundesamt) oder durch Hoheitsakt auf Grund eines
Gesetzes (z.B. Stiftung) neu errichtet werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung,
unterstehen staatlicher Aufsicht und können i.d.R. durch Satzungen objektives Recht für
ihren Aufgabenbereich setzen. Die j. P. d.ö.R. werden eingeteilt in Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Vorschriften über die
Vereinshaftung (Verein) finden auf den Staat sowie auf die Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung, soweit diese durch ihre
Organe privatrechtlich handeln bzw. privatrechtliche Rechtspflichten, z.B. die
Verkehrssicherungspflicht, verletzen (§ 89 BGB). Anders ist die
Haftung
geregelt bei
hoheitlichem Handeln der j. P. des öffentlichen Rechts.