Gebäudetechnik

deutsch english francais italinao

 Suche

 Startseite
 Organisation
 Know How
 Online Forum
 Links

 Anmeldung

 

Partner Login

Partner ID
 
 Passwort
 Über fmswiss.ch
 FAQ & Hilfe Tool
 Ziele
 Bedingungen
 eMail

  Lexikon     Suche :       3783 Einträge
 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
Juristische Person
 
Die j. P. ist eine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen mit vom Gesetz

anerkannter rechtlicher Selbständigkeit. Anders als bei der Gesamthandsgemeinschaft oder

gar bei der Gemeinschaft nach Bruchteilen, bei denen die Gesamtheit der Mitbeteiligten

Träger von Rechten und Pflichten bleibt, besitzt die j. P. eine eigene Rechtsfähigkeit

und damit auch Parteifähigkeit (s. auch Konkursfähigkeit). Die j. P. ist also von ihren

Mitgliedern und deren Bestand bzw. Wechsel losgelöst; die Mitglieder sind allerdings an

ihr vermögensrechtlich (s. z.B. Aktie) und korporativ (Einfluß auf die

Geschäftsführung, s.u.) beteiligt. Abgesehen von den nur einer natürlichen Person

zustehenden Rechten und möglichen Rechtsgeschäften (z.B. Staatsangehörigkeit,

Eheschließung, Testamentserrichtung) kann die j. P. im Rechtsleben wie jeder Mensch

auftreten; sie hat auch ein Namensrecht. Die j. P. besitzt nach h.M. ferner

Handlungsfähigkeit, d.h. sie handelt durch ihre Organe (Organtheorie), die danach nicht

Vertreter der j. P. sind; daneben hat die j. P. aber auch Vertreter, z.B. Prokuristen,

Angestellte. Vom Gesetz ist die Deliktsfähigkeit der j. P. bei Handlungen ihres Vorstands

oder anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter anerkannt (§§ 31, 89 BGB;

Organhaftung, Verein, 1). Die Organe der j. P. sind je nach Gestaltung verschieden;

regelmäßig handelt die j. P. durch die Gesamtheit ihrer Mitglieder

(Mitgliederversammlung, Hauptversammlung usw.) sowie für die laufenden Geschäfte durch

einen von dieser bestimmten Vorstand, Geschäftsführer u. dgl. Über das Wesen der j. P.,

die als solche allgemein anerkannt ist, herrscht viel Streit. Neben verschiedenen anderen

Theorien wird vor allem vertreten, die j. P. sei als Rechtsperson neben dem Menschen an

sich nicht denkbar; ihre Existenz werde zur Erreichung gemeinsamer Zwecke nur unterstellt

(Fiktionstheorie). Demgegenüber betont die herrschende sog. Theorie der realen

Verbandspersönlichkeit das tatsächliche Vorhandensein eines besonderen Rechtssubjekts

mit eigener Rechts- und Handlungsfähigkeit. Über den Rechtszustand vor Beginn der

Rechtsfähigkeit der j. P. Gründungsgesellschaft. Die Rechtsfähigkeit der j. P. endet

regelmäßig nicht bereits mit dem Übergang in das Abwicklungsstatium (Liquidation),

sondern erst mit der vollständigen Beendigung und Auflösung nach Durchführung der

Liquidation (Verein, Aktiengesellschaft). Eine j. P. kann, sofern sie nicht seit

unvordenklicher Zeit kraft natürlicher Entstehung am Rechtsleben teilnimmt (z.B. die

öffentl.-rechtl. Gebietskörperschaften wie Staat und Gemeinden, die kath. Kirche u.a.),

auf zweierlei Weise entstehen: Entweder hängt die Entstehung von einer staatlichen

Genehmigung bzw. Erlaubnis ab, auf die kein Anspruch besteht (sog. Konzessionssystem, z.B.

für den wirtschaftlichen Verein, für die Stiftung und oftmals kraft besonderer

gesetzlicher Vorschriften im öffentlichen Recht), oder es muß – i.d.R. zwingend

– bei Erfüllung gewisser gesetzlicherVoraussetzungen die j. P. als existent

angesehen werden (Normativsystem); regelmäßig wird hier zur Klarstellung und zum Schutz

der Öffentlichkeit die Eintragung in ein besonderes Register (Handelsregister,

Vereinsregister usw.), auf die dann ein Anspruch besteht, gefordert (Eintragungsprinzip,

insbes. beim Idealverein sowie bei den j. P. des Handelsrechts wie Aktiengesellschaft,

Gesellschaft mit beschränkter Haftung usw.). Eine freie Körperschaftsbildung

(unabhängig vom Staat) kennt dagegen das deutsche Recht grundsätzlich nicht. Als

Grundlage der j. P. des Privatrechts ist in §§ 21ff. BGB der Verein geregelt. Soweit

daher bei den anderen j. P. des Privatrechts, insbes. des Handelsrechts (AG, GmbH,

Genossenschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien) eine spezielle Regelung fehlt, kann

– z.B. für die Haftung – auf die Grundgedanken des Vereinsrechts

zurückgegriffen werden. Neben diesen körperschaftlich (mitgliedschaftlich) organisierten

j. P. kennt das Privatrecht noch die Stiftung als ein Zweckvermögen mit eigener

Rechtspersönlichkeit. Auch wenn in der Form einer j. P. des Privatrechts öffentliche

Zwecke verfolgt werden (z.B. eine städtische GmbH betreibt eine Straßenbahn), so sind

wegen der gewählten Form allein die Vorschriften des Privatrechts (Abschluß eines

Beförderungsvertrags, keine hoheitliche Gebühr) anzuwenden. Über die Haftung der j. P.

des Privatrechts s. Verein, über die persönliche Haftung ihrer Mitglieder

Durchgriffshaftung. Zur Besteuerung von J. P. Körperschaftssteuer. J. P. des

öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, die auf öffentlich-rechtlichem und auf

privatrechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit besitzen. Sie bestehen auf Grund

öffentlich-rechtlicher Anerkennung (z.B. Kirchen; Gemeinden) und können grundsätzlich

nur durch Gesetz (z.B. Kraftfahrt-Bundesamt) oder durch Hoheitsakt auf Grund eines

Gesetzes (z.B. Stiftung) neu errichtet werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung,

unterstehen staatlicher Aufsicht und können i.d.R. durch Satzungen objektives Recht für

ihren Aufgabenbereich setzen. Die j. P. d.ö.R. werden eingeteilt in Körperschaften,

Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Vorschriften über die

Vereinshaftung (Verein) finden auf den Staat sowie auf die Körperschaften, Anstalten und

Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung, soweit diese durch ihre

Organe privatrechtlich handeln bzw. privatrechtliche Rechtspflichten, z.B. die

Verkehrssicherungspflicht, verletzen (§ 89 BGB). Anders ist die Haftung geregelt bei

hoheitlichem Handeln der j. P. des öffentlichen Rechts.