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Kauf nach Probe
Wird bei einem
Kauf
zunächst lediglich eine kleine Menge verkauft, damit der Käufer
die Eigenschaften der Ware kennen lernen kann (sog.
Kauf
zur Probe), so gelten hierfür
keine rechtlichen Besonderheiten. Entschließt sich jedoch der Käufer auf Grund der Probe oder eines übersandten Musters zum
Kauf
einer weiteren Menge dieser Ware (
Kauf
nach
Probe), so sind – auch ohne eine entsprechende Vereinbarung – die Eigenschaften
der Probe oder des Musters als zugesichert anzusehen (§ 494 BGB). Diese Zusicherung ist
für die
Gewährleistung
für Sachmängel von Bedeutung.