Suche
Startseite
Organisation
Know How
Online Forum
Links
Anmeldung
Partner Login
Partner ID
Passwort
Über fmswiss.ch
FAQ & Hilfe Tool
Ziele
Bedingungen
eMail
Lexikon Suche :
3783
Einträge
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Kontokorrent
(laufende Rechnung) ist eine im Handelsverkehr – insbes. bei Banken – stark
verbreitete Einrichtung, durch die eine Mehrheit von gegenseitigen Ansprüchen zwischen 2
Personen durch Verrechnung auf eine Geldschuld zurückgeführt wird. Ein K. setzt eine
Geschäftsverbindung zwischen 2 Personen voraus, von denen mindestens eine
Kaufmann
sein
muß (sonst uneigentliches K.) und aus der eine größere noch unbestimmte Anzahl von
Geschäftsvorgängen, die Geldforderungen begründen, entstehen können. Ferner muß
vereinbart sein, daß die gegenseitigen Geldansprüche verrechnet werden und in bestimmten
Perioden, mindestens einmal jährlich, so abgerechnet werden, daß ein Saldo festgestellt
wird. Das K. ist in den §§ 355–357 HGB nur unvollkommen geregelt. Die wesentlichen
rechtlichen Wirkungen eines K. sind: Die in das K. fallenden Einzelansprüche können
nicht gesondert geltend gemacht, auch nicht gepfändet werden (vielmehr nur
Saldopfändung; anders das Tagesguthaben beim Girovertrag), dürfen ferner nicht
abgetreten und gesondert erfüllt werden; sie sind gestundet (Stundung). Bei Abschluß der
jeweiligen K.periode werden die gegenseitigen Einzelansprüche verrechnet; sie erlöschen
und werden durch den Anspruch auf den Saldo ersetzt. Wird der Saldo anerkannt, so liegt
ein abstraktes Schuldanerkenntnis vor. Wird der Saldoanspruch nicht durch Zahlung erfüllt
(§ 362 I BGB) und besteht das K. weiter, so wird der Anspruch in die weiterlaufende
Rechnung
vorgetragen. Wenn keine andere Vereinbarung besteht, können Zinsen nur vom Saldo
verlangt werden. Staffel-K. nennt man ein K., bei dem der Saldo mit jedem in das K.
fallenden Geschäftsvorgang, ggf. täglich, errechnet wird (insbes. beim Bankkonto
üblich).