Gebäudetechnik

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Kontokorrent
 
(laufende Rechnung) ist eine im Handelsverkehr – insbes. bei Banken – stark

verbreitete Einrichtung, durch die eine Mehrheit von gegenseitigen Ansprüchen zwischen 2

Personen durch Verrechnung auf eine Geldschuld zurückgeführt wird. Ein K. setzt eine

Geschäftsverbindung zwischen 2 Personen voraus, von denen mindestens eine Kaufmann sein

muß (sonst uneigentliches K.) und aus der eine größere noch unbestimmte Anzahl von

Geschäftsvorgängen, die Geldforderungen begründen, entstehen können. Ferner muß

vereinbart sein, daß die gegenseitigen Geldansprüche verrechnet werden und in bestimmten

Perioden, mindestens einmal jährlich, so abgerechnet werden, daß ein Saldo festgestellt

wird. Das K. ist in den §§ 355–357 HGB nur unvollkommen geregelt. Die wesentlichen

rechtlichen Wirkungen eines K. sind: Die in das K. fallenden Einzelansprüche können

nicht gesondert geltend gemacht, auch nicht gepfändet werden (vielmehr nur

Saldopfändung; anders das Tagesguthaben beim Girovertrag), dürfen ferner nicht

abgetreten und gesondert erfüllt werden; sie sind gestundet (Stundung). Bei Abschluß der

jeweiligen K.periode werden die gegenseitigen Einzelansprüche verrechnet; sie erlöschen

und werden durch den Anspruch auf den Saldo ersetzt. Wird der Saldo anerkannt, so liegt

ein abstraktes Schuldanerkenntnis vor. Wird der Saldoanspruch nicht durch Zahlung erfüllt

(§ 362 I BGB) und besteht das K. weiter, so wird der Anspruch in die weiterlaufende

Rechnung vorgetragen. Wenn keine andere Vereinbarung besteht, können Zinsen nur vom Saldo

verlangt werden. Staffel-K. nennt man ein K., bei dem der Saldo mit jedem in das K.

fallenden Geschäftsvorgang, ggf. täglich, errechnet wird (insbes. beim Bankkonto

üblich).