Gebäudetechnik

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Kosmetische Mittel
 
unterliegen dem Lebensmittelrecht (§§ 24–29 LmBG). Die Vorschriften verbieten

u.a. die Herstellung gesundheitsschädlicher K. und den Zusatz verschreibungspflichtiger

Arzneimittel, ferner die irreführende Werbung mit der Wirkung des Mittels oder mit

Erfolgsaussichten. Einzelheiten regelt die KosmetikVO i.d.F. vom 19. 6. 1985 (BGBl. I

1082) m. derzeit 22 Änd., so allgemein verbotene Stoffe (§ 1 und Anlage 1),

eingeschränkt zugelassene Stoffe (§ 2 und Anlage 2), Zulassung von Farbstoffen (§ 3 und

Anlage 3), Konservierungsstoffe (§ 3a und Anlage 6), UV-Filter (§ 3b und Anlage 7).

Deklarationspflicht besteht für einen Teil der Stoffe, vor allem hinsichtlich des

Herstellers und des Herstellungspostens. Ferner müssen der Nenninhalt und – bei

Haltbarkeit von weniger als 30 Mon. – das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden

(§ 5). Umfassende Neufassung der Anlagen enthält die VO vom 23. 7. 1986 (BGBl. I 1181).

Angaben zur Zusammensetzung sind nicht vorgeschrieben. Schwere Verstöße sind mit Strafe,

sonstige Zuwiderhandlungen mit Bußgeld bedroht.