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Kreditvertrag
 
Anders als bei der früheren gesetzlichen Regelung des Abzahlungsgeschäfts (nur: Kauf

von beweglichen Sachen, bei denen der Kaufpreis nicht bar – Barkauf – , sondern

in Raten – Ratenkauf, Teilzahlungsgeschäft – zu entrichten war) regelt das

Verbraucherkreditgesetz vom 17. 12. 1990 (BGBl. I 2840) umfassend (mit wenigen Ausnahmen)

das gesamte Recht des Verbraucherkredits. Es gilt für alle K. und

Kreditvermittlungsverträge zwischen Personen (Kreditgeber), die in Ausübung ihrer

gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln (Banken, Händler, Handwerker, auch

Freiberufler, soweit nicht im privaten Bereich), und einer natürlichen (Privat-) Person,

sofern der Kredit nach dem Inhalt des Vertrags nicht – die Beweislast hierfür hat

der Kreditgeber – für deren bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige

berufliche Tätigkeit bestimmt ist (Verbraucher; § 1 I ). Das Gesetz gilt auch für sog.

Existenzgründungsdarlehen, soweit diese nicht über 100000 DM liegen (§ 3 I 2).K. ist

jeder Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit in

Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe

gewährt oder zu gewähren verspricht (§ 1 II ). Es werden also nicht nur grundsätzlich

alle Formen von Darlehensverträgen (auch Überziehungs- und Kontokorrentkredit,

Kreditkartengeschäft; allgemein Teilzahlungskredit, rückzahlbar auf einmal oder in

Raten; nicht aber bei Abschlagszahlung) und die bisherigen Abzahlungsgeschäfte

(unabhängig von einem hiermit vielfach verbundenen, aber nicht notwendigen

Eigentumsvorbehalt) umfaßt, sondern auch Werk- und Dienstleistungen sowie

Geschäftsbesorgungen usw., bei denen die Fälligkeit der Gegenleistung des Kreditnehmers

(Verbraucher) hinausgeschoben ist. Dem Gesetz unterliegen deshalb grundsätzlich auch das

Finanzierungs-Leasing (Leasingvertrag; z. B. bei Pflicht zum Ausgleich des Minderwerts

nach Rückgabe eines geleasten Pkw) sowie Realkredite. Für den Kredit muß ein Entgelt,

z.B. in der Form von Zinsen, einer einmaligen Vergütung oder "Gebühr" oder

eines Teilzahlungszuschlags, vereinbart sein. Das Gesetz gilt entsprechend bei

regelmäßigen Lieferungen von Sachen gleicher Art (Zeitschriftenabonnement), bei

wiederkehrenden (Buchgemeinschaft) oder zusammengehörenden Leistungen mit

Teilzahlungsabrede (z.B. Erwerb eines Lexikons) oder bei sonstiger Verpflichtung zu

wiederkehrendem Erwerb oder Bezug (z.B. Fernunterricht, Bierlieferungsvertrag; § 2). Das

Gesetz gilt dagegen – außer den bereits erwähnten Großkrediten für die

Existenzgründung – nicht, wenn der Kreditbetrag 400 DM nicht übersteigt oder dem

Verbraucher ein Zahlungsaufschub von nicht mehr als 3 Monaten eingeräumt wird (§ 3). Die

Vorschriften des Gesetzes sind zum Schutz des Verbrauchers zwingend; eine hiervon zum

Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung (auch Einwendungsverzicht) ist

unwirksam (§§ 18 S. 1, 10 I ); zur Ausstellung von Wechseln oder Schecks darf der

Verbraucher nicht verpflichtet werden (§ 10 II). Das Gesetz erfaßt auch

Umgehungsgeschäfte (§ 18 S. 2; z.B. Aufspaltung in verschiedene, dem Gesetz an sich

nicht unterworfene Kleinverträge; Verdeckung des privaten Charakters der Kreditaufnahme;

zunächst nur mietweise Überlassung der Sache bei Erwerbsrecht oder -pflicht nach Ablauf

der Miet- oder Leasingzeit – Mietkauf – usw.). Eine etwaige Sittenwidrigkeit des

K. bleibt unberührt. Der K. bedarf der Schriftform (Form; auch automatische

Datenvereinbarung); der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Abschrift der Urkunde

auszuhändigen (§ 4 I, III). Bei K. im allgemeinen, insbes. Darlehensverträgen, sind

anzugeben: der Nettokreditbetrag (d.h. der tatsächlich ausbezahlte Betrag, z.B. ohne

Disagio), ggfs. die Höchstgrenze des Kredits, soweit möglich der Gesamtbetrag aller vom

Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen (incl. Zinsen und Kosten), die Art und Weise

der Rückzahlung (Beendigung) des Kredits, der Zinssatz und alle sonstigen Kosten des

Kredits, der sog. effektive Jahreszins (das ist die in einem Prozentsatz des

Nettokreditbetrags anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr), die Kosten einer

Restschuld(versicherung) und zu bestellende Sicherheiten (§ 4 I Nr. 1). Bei K. über

Abzahlungsgeschäfte im bisherigen Sinn sind Bar- und Teilzahlungspreis

gegenüberzustellen sowie Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilleistungen,

effektiver Jahreszins, die Kosten einer Versicherung und die Vereinbarung eines

Eigentumsvorbehalts anzugeben (§ 4 I 2). Diese Formvorschriften gelten nicht für die

Einräumung eines Überziehungskredits (wenn nur die Zinsen hierfür höchstens

vierteljährlich in Rechnung gestellt werden) oder für die bloße Duldung einer

derartigen Kontoüberziehung; das Kreditinstitut muß jedoch den Verbraucher über die

wesentlichen Umstände eines solchen Kredits unterrichten (§ 5). Im reinen Versandhandel

genügen entsprechende Angaben im Verkaufsprospekt (§ 8 I). Ist die Schriftform insgesamt

oder auch nur in einer der genannten Einzelheiten nicht eingehalten, so ist der K. nichtig

(§ 6 I). Er wird jedoch dessen ungeachtet gültig, soweit der Verbraucher das Darlehen

empfängt oder den Kredit sonst in Anspruch nimmt, z.B. wenn dem Verbraucher die Sache

übergeben oder die Leistung erbracht wird (Heilung; z.B. auf die volle Laufzeit des

Kredits). Die Gegenleistung des Verbrauchers richtet sich in diesem Fall nach dem Grund

der ursprünglichen Nichtigkeit des K. (z.B. Ermäßigung auf den gesetzlichen Zinssatz;

Einzelheiten § 6 II –IV). Die auf den Abschluß eines K. gerichtete

Willenserklärung des Verbrauchers wird generell (also nicht nur bei Haustürgeschäften)

erst wirksam, wenn dieser sie nicht binnen einer Frist von einer Woche widerruft (§ 7 I ;

fristgemäße Absendung des Widerrufs genügt). Die Angabe eines Grundes ist hierfür

nicht erforderlich. Die Frist beginnt erst nach – vom Verbraucher gesondert zu

unterschreibender – Belehrung über das Widerrufsrecht (incl. Frist), spätestens

aber nach Ablauf eines Jahres (§ 7 II ). Hat der Verbraucher das Darlehen empfangen, so

gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zwei Wochen

zurückzahlt (§ 7 III ). Im Versandhandel kann das Widerrufsrecht des Verbrauchers durch

das uneingeschränkte Recht auf Rückgabe der Ware binnen einer Woche ersetzt werden (§ 8

II ). Die genannten Formvorschriften gelten nicht (oder nur abgeändert) für

Finanzierungs-Leasingverträge und (gerichtlich oder notariell) beurkundete K.; für

letztere, für Fernunterrichtsverträge und für Real-K. gilt auch das Widerrufsrecht nach

§ 7 nicht (§ 3 II). Nicht selten – z.B. beim Autokauf – wird ein K. mit einem

anderen Rechtsgeschäft in der Weise verbunden, daß der Kredit der Finanzierung des

Kaufpreises oder einer sonstigen Leistung dient und beide Verträge als wirtschaftliche

Einheit anzusehen sind. Dies ist insbes. dann anzunehmen, wenn der Verkäufer ständig mit

einer Bank zur Finanzierung seiner Geschäfte zusammenarbeitet oder der Kreditgeber sich

bei der Vorbereitung oder der Durchführung des K. der Mitwirkung des Verkäufers bedient,

der auf diese Weise den Kaufpreis (das Leistungsentgelt) direkt oder über den Verbraucher

sofort erhält, während der Verbraucher diesen sodann als Kredit abträgt (sog.

finanzierter Kauf, Teilzahlungs- oder Kundenfinanzierung; § 9 I, IV ). Hier gilt –

anders als bei einem reinen Personalkredit (sog. Anschaffungsdarlehen) – zugunsten

des Verbrauchers (und auch eines etwaigen Gesamtschuldners, z.B. Ehegatte) das

Widerrufsrecht (oben 3) auch für den verbundenen (Kauf-) Vertrag (§ 7 II). Der

Verbraucher kann die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit ihn Einwendungen aus dem

verbundenen Kauf- (oder sonstigen) Vertrag zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen

würden (insbes. wegen Mängeln der erworbenen Sache; Gewährleistung). Dieser

Einwendungsdurchgriff gilt allerdings nicht bei finanzierten Geschäften bis zu 400 DM

oder bei nachträglich vereinbarten Vertragsänderungen; kommt Nachbesserung oder

Ersatzlieferung in Betracht, kann die Rückzahlung des Kredits erst verweigert werden,

wenn diese (z.B. auch bei Wegfall oder Insolvenz des Verkäufers) fehlgeschlagen ist (§ 9

III). Zur Art der Finanzierung: Teilzahlungskredite. Soweit der Verbraucher mit seiner

Zahlungsverpflichtung aufgrund eines K. in Schuldnerverzug gerät, ist der geschuldete

Betrag (pauschal) mit 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen,

sofern nicht im Einzelfall der Kreditgeber einen höheren oder der Verbraucher einen

niedrigeren Schaden nachweist (§ 11 I). Teilzahlungen des Schuldners werden –

abweichend von § 367 BGB (Erfüllung) – nach Begleichung etwaiger

Rechtsverfolgungskosten erst auf den geschuldeten Betrag (Hauptsache) und zuletzt auf die

Zinsen (die deshalb nicht in 4 Jahren verjähren; Verjährung, I) verrechnet (§ 11 III).

Bei vorzeitiger Rückzahlung, die – ebenso wie Teilzahlungen des Verbrauchers –

nicht zurückgewiesen werden kann, vermindert sich die Verpflichtung des Kreditnehmers

entsprechend (§ 14). Der Kreditgeber kann einen in Teilzahlungen rückzahlbaren Kredit

nur kündigen, wenn der Verbraucher mit mindestens zwei Raten und mindestens 10% des

Nennbetrags des Kredits (bei über dreijähriger Laufzeit 5%) in Verzug ist und der

Kreditgeber dem Verbraucher erfolglos eine mindestens zweiwöchige Frist zur Zahlung mit

der Erklärung gesetzt hat, er werde anderenfalls die gesamte Restschuld zur Zahlung

fällig stellen (§ 12 I). Ab Kündigung entfallen die laufzeitabhängigen Kosten und die

Vertragszinsen (§ 12 II); es gelten die o. g. Verzugsfolgen. Eine Verfallklausel

Vertragsstrafe darf den Verbraucher nicht ungünstiger stellen (§ 18 S. 1). Der

Rücktritt des Kreditgebers vom K., der die Lieferung einer Sache oder die Erbringung

einer anderen Leistung zum Inhalt hat, wegen Zahlungsverzugs ist nur unter denselben

Voraussetzungen wie die o.g. Kündigung zulässig (§ 13 I), also nicht – wie im

Zweifel bei sonstiger Lieferung unter Eigentumsvorbehalt (§ 455 BGB) – wegen jeden

Verzugs. Nimmt der Kreditgeber (auch bei einem gemäß oben 4 verbundenen Vertrag) die

gelieferte Sache wieder an sich (z.B. aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehalts;

desgl. bei Pfändung der Sache), so gilt dies – mangels abweichender Vereinbarung mit

dem Verbraucher und Vergütung des Verkaufswerts der Sache – als Ausübung des

Rücktrittsrechts. Die für den Rücktritt vom Vertrag geltenden Vorschriften finden

Anwendung. Der Verbraucher hat ferner die vertragsmäßigen Aufwendungen des Kreditgebers

(z.B. Transportkosten) zu ersetzen sowie die zwischenzeitliche Nutzung der

zurückzugewährenden Sache zu vergüten (üblicherweise in Höhe einer sonst für die

Nutzungszeit angefallenen Miete), wobei auf die eingetretene Wertminderung Rücksicht zu

nehmen ist (§ 13 II); ggfs. ist auch Schadensersatz für vom Verbraucher zu vertretende

Beschädigungen der Sache zu leisten. Das Verbraucherkreditgesetz findet auch auf den

Kreditvermittlungsvertrag Anwendung. Kreditvermittlungsvertrag ist ein Vertrag, nach dem

ein gewerblich oder beruflich tätiger Kreditvermittler (Makler, Handelsvertreter; auch

Zweigstelle eines Kreditinstituts) es unternimmt, einem Verbraucher gegen Entgelt einen

Kredit zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluß eines K. nachzuweisen (§ 1

III). Zu Schriftform und notwendigem Inhalt des Vertrags vgl. § 15. Der Verbraucher ist

zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (nicht: sonstiger Nebenentgelte, außer

erforderlicher Auslagen des Vermittlers; § 17) nur verpflichtet, soweit das Darlehen an

ihn geleistet und ein Widerruf nicht mehr möglich ist. Dient das Darlehen nach dem Wissen

des Kreditvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Kredits (Umschuldung), so

entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins nicht

erhöht (§ 16). Prozessuales: Einen einheitlichen Gerichtsstand (ausschließlich am

Wohnsitz des Kreditnehmers) sieht das Verbraucherkreditgesetz nicht vor. Eine von der

gesetzlichen Regelung der §§ 12, 13 ZPO (Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen des

Kreditgebers gegen ihn) zu Lasten des Verbrauchers abweichende Zuständigkeitsvereinbarung

wäre jedoch, soweit der Verbraucher nicht ausnahmsweise Kaufmann ist, unzulässig. Das

Mahnverfahren findet nicht statt, wenn der – im Antrag anzugebende – effektive

Jahreszins den bei Vertragsschluß geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank um über

12% übersteigt (§ 688 II 1 ZPO); im übrigen sind Haupt- und Nebenforderungen im Antrag

gesondert und einzeln zu bezeichnen.