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Kreditvertrag
Anders als bei der früheren gesetzlichen Regelung des Abzahlungsgeschäfts (nur: Kauf
von beweglichen Sachen, bei denen der Kaufpreis nicht bar – Barkauf – , sondern
in Raten – Ratenkauf, Teilzahlungsgeschäft – zu entrichten war) regelt das
Verbraucherkreditgesetz vom 17. 12. 1990 (BGBl. I 2840) umfassend (mit wenigen Ausnahmen)
das gesamte Recht des Verbraucherkredits. Es gilt für alle K. und
Kreditvermittlungsverträge zwischen Personen (Kreditgeber), die in Ausübung ihrer
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln (Banken, Händler, Handwerker, auch
Freiberufler, soweit nicht im privaten Bereich), und einer natürlichen (Privat-) Person,
sofern der
Kredit
nach dem Inhalt des Vertrags nicht – die Beweislast hierfür hat
der Kreditgeber – für deren bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige
berufliche Tätigkeit bestimmt ist (Verbraucher; § 1 I ). Das Gesetz gilt auch für sog.
Existenzgründungsdarlehen, soweit diese nicht über 100000 DM liegen (§ 3 I 2).K. ist
jeder Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Verbraucher einen entgeltlichen
Kredit
in
Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe
gewährt oder zu gewähren verspricht (§ 1 II ). Es werden also nicht nur grundsätzlich
alle Formen von Darlehensverträgen (auch Überziehungs- und Kontokorrentkredit,
Kreditkartengeschäft; allgemein Teilzahlungskredit, rückzahlbar auf einmal oder in
Raten; nicht aber bei Abschlagszahlung) und die bisherigen Abzahlungsgeschäfte
(unabhängig von einem hiermit vielfach verbundenen, aber nicht notwendigen
Eigentumsvorbehalt) umfaßt, sondern auch Werk- und Dienstleistungen sowie
Geschäftsbesorgungen usw., bei denen die
Fälligkeit
der Gegenleistung des Kreditnehmers
(Verbraucher) hinausgeschoben ist. Dem Gesetz unterliegen deshalb grundsätzlich auch das
Finanzierungs-
Leasing
(Leasingvertrag; z. B. bei Pflicht zum Ausgleich des Minderwerts
nach Rückgabe eines geleasten Pkw) sowie Realkredite. Für den
Kredit
muß ein Entgelt,
z.B. in der Form von Zinsen, einer einmaligen Vergütung oder "Gebühr" oder
eines Teilzahlungszuschlags, vereinbart sein. Das Gesetz gilt entsprechend bei
regelmäßigen Lieferungen von Sachen gleicher Art (Zeitschriftenabonnement), bei
wiederkehrenden (Buchgemeinschaft) oder zusammengehörenden Leistungen mit
Teilzahlungsabrede (z.B. Erwerb eines Lexikons) oder bei sonstiger Verpflichtung zu
wiederkehrendem Erwerb oder Bezug (z.B. Fernunterricht, Bierlieferungsvertrag; § 2). Das
Gesetz gilt dagegen – außer den bereits erwähnten Großkrediten für die
Existenzgründung – nicht, wenn der Kreditbetrag 400 DM nicht übersteigt oder dem
Verbraucher ein Zahlungsaufschub von nicht mehr als 3 Monaten eingeräumt wird (§ 3). Die
Vorschriften des Gesetzes sind zum Schutz des Verbrauchers zwingend; eine hiervon zum
Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung (auch Einwendungsverzicht) ist
unwirksam (§§ 18 S. 1, 10 I ); zur Ausstellung von Wechseln oder Schecks darf der
Verbraucher nicht verpflichtet werden (§ 10 II). Das Gesetz erfaßt auch
Umgehungsgeschäfte (§ 18 S. 2; z.B. Aufspaltung in verschiedene, dem Gesetz an sich
nicht unterworfene Kleinverträge; Verdeckung des privaten Charakters der Kreditaufnahme;
zunächst nur mietweise Überlassung der
Sache
bei Erwerbsrecht oder -pflicht nach Ablauf
der Miet- oder Leasingzeit –
Mietkauf
– usw.). Eine etwaige
Sittenwidrigkeit
des
K. bleibt unberührt. Der K. bedarf der Schriftform (Form; auch automatische
Datenvereinbarung); der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Abschrift der Urkunde
auszuhändigen (§ 4 I, III). Bei K. im allgemeinen, insbes. Darlehensverträgen, sind
anzugeben: der Nettokreditbetrag (d.h. der tatsächlich ausbezahlte Betrag, z.B. ohne
Disagio), ggfs. die Höchstgrenze des Kredits, soweit möglich der Gesamtbetrag aller vom
Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen (incl. Zinsen und Kosten), die Art und Weise
der Rückzahlung (Beendigung) des Kredits, der Zinssatz und alle sonstigen
Kosten
des
Kredits, der sog. effektive Jahreszins (das ist die in einem Prozentsatz des
Nettokreditbetrags anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr), die
Kosten
einer
Restschuld(versicherung) und zu bestellende Sicherheiten (§ 4 I Nr. 1). Bei K. über
Abzahlungsgeschäfte im bisherigen Sinn sind Bar- und Teilzahlungspreis
gegenüberzustellen sowie Betrag, Zahl und
Fälligkeit
der einzelnen Teilleistungen,
effektiver Jahreszins, die
Kosten
einer Versicherung und die Vereinbarung eines
Eigentumsvorbehalts anzugeben (§ 4 I 2). Diese Formvorschriften gelten nicht für die
Einräumung eines Überziehungskredits (wenn nur die Zinsen hierfür höchstens
vierteljährlich in
Rechnung
gestellt werden) oder für die bloße Duldung einer
derartigen Kontoüberziehung; das Kreditinstitut muß jedoch den Verbraucher über die
wesentlichen Umstände eines solchen Kredits unterrichten (§ 5). Im reinen Versandhandel
genügen entsprechende Angaben im Verkaufsprospekt (§ 8 I). Ist die Schriftform insgesamt
oder auch nur in einer der genannten Einzelheiten nicht eingehalten, so ist der K. nichtig
(§ 6 I). Er wird jedoch dessen ungeachtet gültig, soweit der Verbraucher das Darlehen
empfängt oder den
Kredit
sonst in Anspruch nimmt, z.B. wenn dem Verbraucher die Sache
übergeben oder die Leistung erbracht wird (Heilung; z.B. auf die volle Laufzeit des
Kredits). Die Gegenleistung des Verbrauchers richtet sich in diesem Fall nach dem Grund
der ursprünglichen
Nichtigkeit
des K. (z.B. Ermäßigung auf den gesetzlichen Zinssatz;
Einzelheiten § 6 II –IV). Die auf den Abschluß eines K. gerichtete
Willenserklärung
des Verbrauchers wird generell (also nicht nur bei Haustürgeschäften)
erst wirksam, wenn dieser sie nicht binnen einer Frist von einer Woche widerruft (§ 7 I ;
fristgemäße Absendung des Widerrufs genügt). Die Angabe eines Grundes ist hierfür
nicht erforderlich. Die Frist beginnt erst nach – vom Verbraucher gesondert zu
unterschreibender – Belehrung über das Widerrufsrecht (incl. Frist), spätestens
aber nach Ablauf eines Jahres (§ 7 II ). Hat der Verbraucher das
Darlehen
empfangen, so
gilt der
Widerruf
als nicht erfolgt, wenn er das
Darlehen
nicht binnen zwei Wochen
zurückzahlt (§ 7 III ). Im Versandhandel kann das Widerrufsrecht des Verbrauchers durch
das uneingeschränkte Recht auf Rückgabe der Ware binnen einer Woche ersetzt werden (§ 8
II ). Die genannten Formvorschriften gelten nicht (oder nur abgeändert) für
Finanzierungs-Leasingverträge und (gerichtlich oder notariell) beurkundete K.; für
letztere, für Fernunterrichtsverträge und für Real-K. gilt auch das Widerrufsrecht nach
§ 7 nicht (§ 3 II). Nicht selten – z.B. beim Autokauf – wird ein K. mit einem
anderen
Rechtsgeschäft
in der Weise verbunden, daß der
Kredit
der
Finanzierung
des
Kaufpreises oder einer sonstigen Leistung dient und beide Verträge als wirtschaftliche
Einheit
anzusehen sind. Dies ist insbes. dann anzunehmen, wenn der Verkäufer ständig mit
einer Bank zur
Finanzierung
seiner Geschäfte zusammenarbeitet oder der Kreditgeber sich
bei der Vorbereitung oder der Durchführung des K. der Mitwirkung des Verkäufers bedient,
der auf diese Weise den Kaufpreis (das Leistungsentgelt) direkt oder über den Verbraucher
sofort erhält, während der Verbraucher diesen sodann als
Kredit
abträgt (sog.
finanzierter Kauf, Teilzahlungs- oder Kundenfinanzierung; § 9 I, IV ). Hier gilt –
anders als bei einem reinen Personalkredit (sog. Anschaffungsdarlehen) – zugunsten
des Verbrauchers (und auch eines etwaigen Gesamtschuldners, z.B. Ehegatte) das
Widerrufsrecht (oben 3) auch für den verbundenen (Kauf-)
Vertrag
(§ 7 II). Der
Verbraucher kann die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit ihn Einwendungen aus dem
verbundenen Kauf- (oder sonstigen)
Vertrag
zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen
würden (insbes. wegen Mängeln der erworbenen Sache; Gewährleistung). Dieser
Einwendungsdurchgriff gilt allerdings nicht bei finanzierten Geschäften bis zu 400 DM
oder bei nachträglich vereinbarten Vertragsänderungen; kommt Nachbesserung oder
Ersatzlieferung in Betracht, kann die Rückzahlung des Kredits erst verweigert werden,
wenn diese (z.B. auch bei Wegfall oder
Insolvenz
des Verkäufers) fehlgeschlagen ist (§ 9
III). Zur Art der Finanzierung: Teilzahlungskredite. Soweit der Verbraucher mit seiner
Zahlungsverpflichtung aufgrund eines K. in
Schuldnerverzug
gerät, ist der geschuldete
Betrag (pauschal) mit 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen,
sofern nicht im Einzelfall der Kreditgeber einen höheren oder der Verbraucher einen
niedrigeren
Schaden
nachweist (§ 11 I). Teilzahlungen des Schuldners werden –
abweichend von § 367 BGB (Erfüllung) – nach Begleichung etwaiger
Rechtsverfolgungskosten erst auf den geschuldeten Betrag (Hauptsache) und zuletzt auf die
Zinsen (die deshalb nicht in 4 Jahren verjähren; Verjährung, I) verrechnet (§ 11 III).
Bei vorzeitiger Rückzahlung, die – ebenso wie Teilzahlungen des Verbrauchers –
nicht zurückgewiesen werden kann, vermindert sich die Verpflichtung des Kreditnehmers
entsprechend (§ 14). Der Kreditgeber kann einen in Teilzahlungen rückzahlbaren Kredit
nur kündigen, wenn der Verbraucher mit mindestens zwei Raten und mindestens 10% des
Nennbetrags des Kredits (bei über dreijähriger Laufzeit 5%) in
Verzug
ist und der
Kreditgeber dem Verbraucher erfolglos eine mindestens zweiwöchige Frist zur Zahlung mit
der Erklärung gesetzt hat, er werde anderenfalls die gesamte Restschuld zur Zahlung
fällig stellen (§ 12 I). Ab
Kündigung
entfallen die laufzeitabhängigen
Kosten
und die
Vertragszinsen (§ 12 II); es gelten die o. g. Verzugsfolgen. Eine Verfallklausel
Vertragsstrafe
darf den Verbraucher nicht ungünstiger stellen (§ 18 S. 1). Der
Rücktritt des Kreditgebers vom K., der die Lieferung einer
Sache
oder die Erbringung
einer anderen Leistung zum Inhalt hat, wegen Zahlungsverzugs ist nur unter denselben
Voraussetzungen wie die o.g.
Kündigung
zulässig (§ 13 I), also nicht – wie im
Zweifel bei sonstiger Lieferung unter
Eigentumsvorbehalt
(§ 455 BGB) – wegen jeden
Verzugs. Nimmt der Kreditgeber (auch bei einem gemäß oben 4 verbundenen Vertrag) die
gelieferte
Sache
wieder an sich (z.B. aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehalts;
desgl. bei Pfändung der Sache), so gilt dies – mangels abweichender Vereinbarung mit
dem Verbraucher und Vergütung des Verkaufswerts der
Sache
– als Ausübung des
Rücktrittsrechts. Die für den
Rücktritt vom Vertrag
geltenden Vorschriften finden
Anwendung. Der Verbraucher hat ferner die vertragsmäßigen Aufwendungen des Kreditgebers
(z.B. Transportkosten) zu ersetzen sowie die zwischenzeitliche Nutzung der
zurückzugewährenden
Sache
zu vergüten (üblicherweise in Höhe einer sonst für die
Nutzungszeit angefallenen Miete), wobei auf die eingetretene Wertminderung Rücksicht zu
nehmen ist (§ 13 II); ggfs. ist auch
Schadensersatz
für vom Verbraucher zu vertretende
Beschädigungen der
Sache
zu leisten. Das Verbraucherkreditgesetz findet auch auf den
Kreditvermittlungsvertrag Anwendung. Kreditvermittlungsvertrag ist ein Vertrag, nach dem
ein gewerblich oder beruflich tätiger Kreditvermittler (Makler, Handelsvertreter; auch
Zweigstelle eines Kreditinstituts) es unternimmt, einem Verbraucher gegen
Entgelt
einen
Kredit
zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluß eines K. nachzuweisen (§ 1
III). Zu Schriftform und notwendigem Inhalt des Vertrags vgl. § 15. Der Verbraucher ist
zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (nicht: sonstiger Nebenentgelte, außer
erforderlicher Auslagen des Vermittlers; § 17) nur verpflichtet, soweit das
Darlehen
an
ihn geleistet und ein
Widerruf
nicht mehr möglich ist. Dient das
Darlehen
nach dem Wissen
des Kreditvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Kredits (Umschuldung), so
entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins nicht
erhöht (§ 16). Prozessuales: Einen einheitlichen
Gerichtsstand
(ausschließlich am
Wohnsitz des Kreditnehmers) sieht das Verbraucherkreditgesetz nicht vor. Eine von der
gesetzlichen Regelung der §§ 12, 13 ZPO (Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen des
Kreditgebers gegen ihn) zu Lasten des Verbrauchers abweichende Zuständigkeitsvereinbarung
wäre jedoch, soweit der Verbraucher nicht ausnahmsweise
Kaufmann
ist, unzulässig. Das
Mahnverfahren
findet nicht statt, wenn der – im Antrag anzugebende – effektive
Jahreszins den bei Vertragsschluß geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank um über
12% übersteigt (§ 688 II 1 ZPO); im übrigen sind Haupt- und Nebenforderungen im Antrag
gesondert und einzeln zu bezeichnen.